Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Helgoland 
10. Ord. Nr. 3 v. 29. 12. 86 about the preservatlon o! 
the public health (Gesundheitsordnung). 
11. Ord. Nr. 1 v. 9. 4. 88 to impose the duty on licenses 
to use and carry gans (Zagdordnung). 
12. Ord. Nr. 5 v. 27. 4. 88 to regulnte the constructions 
of Bulidines (Enteignungs= und Bauordnung). 
13. Bestritten ist die Fortgeltung der Ord. Nr. 4 v. 18. 4. 
88 to prevend aliens from acquiring rights in Heligoland, 
die Nichthelgoländern ohne besondere Erlaubnis des Geu- 
verneurs den Erwerb von Grundeigentum verbietet. 
II. Reichsgesetzgebung. 
Auf Grund des RG v. 15. 12. 90 ist H. dem 
Bundesgebiet hinzugetreten und mit dem Tage 
der Einverleibung in den Preußischen Staat ist 
die Versassung des Deutschen Reiches — mit Aus- 
nahme des das Zoll= und Handelswesen behan- 
delnden Abschnittes 6 — in Geltung getreten. 
Die durch den englischen Vt bis zum 1. 1. 10 be-, 
dingte Stellung H. als Zollausland ist auch wei- 
terhin belassen worden und Preußen zahlt an das 
Reich ein jährliches Aversum von 32 000 Mark 
nach Maßgabe des a 38 RV. In Geltung trat 
gleichzeitig das Wahlgesetz für den Deutschen 
Reichstag, worauf die Insel durch Beschl des 
Bundesrates v. 16 5. 91 (Rö#l 101) dem 5. 
Wahlkreise der Provinz Schleswig-Holstein zu- 
geteilt wurde. 
Das Einverleibungsgesetz bestimmte, daß vor 
dem 1. 4. 91 erlassene Reichsgesetze auf 
H. durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung 
des Bundesrates cingeführt werden sollten. Auf 
Grund dieser Ermächtigung wurden durch Kaiserl. 
Vv. 22. 3. 91 (RGGBl 21) eine Anzahl von Reichs- 
gesetzen eingeführt, darunter das Staatsangehörig- 
keitsgesetz, die Reichsbeamtengesetze, die Gesetze 
über das Post= und Telegraphenwesen, über das 
Militärwesen und die Kriegsmarine (vorbehaltlich 
der Befreiung der von der Insel herstammenden. 
Personen und ihrer vor dem 11. 8. 90 geborenen 
Kinder von der Wehrpflicht), über das Schiffahrts- 
wesen, das Maß= und Gowichtswesen und den 
  
Urheberschutz. Gleichzeitig wurden die gesamten 
Reichsjustizgesetze eingeführt, wobei durch ein 
besonderes R v. 4. 6. 93 für H. ein selbständiges 
Schöffengericht gebildet wurde. Eine weitere 
Kaiserl. V v. 14. 12. 92 (RBl 1052) erstreckte 
die Gültigkeit sämtlicher Reichsgesetze über die 
Arbeiterversicherung v. 1. 1. 93 ab auf H. Es 
folgte sodann durch Kaiserl. W v. 21. 7. 93 (Rl 
236) die Einführung des Impfgesetzes und der 
Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmittel. 
Eine Kaiserl. V v. 20. 7. 95 (Rel 421) führte 
die Strandungsordnung und deren Ausführungs- 
gesetze und eine weitere V v. 25. 11. 99 (R#l 
675) das Gesetz über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung ein (wodurch 
die auf altem schleswigschem Rechte beruhenden 
sog. Fremdentrauungen ihr Ende fanden). Durch 
a 3 Abs 2 des Gv. 30. 5. 08 wurde gelegentlich 
der Abänderung des Vogelschutz“ v. 22. 3. 88 
dieses in seiner neuen Fassung v. 1. 9. 08 ab auf 
H. in Kraft gesetzt (RuGBl 346). JIm Jahre 1909 
folgten 2 Kaiserl. VW v. 20. 3. (R###l 335) und 
v. 28. 6. (R#Bl 925), die das Freizügigkeitsgesetz 
und das Unterstützungswohnsitzgesetz nobst den 
zu ihrer Abänderung ergangenen Gesetzen auf H. 
in Kraft setzten und die Vorschriften der ## 2, 3, 
4, 7, 8 des Gesetzes über die Reichskriegshäfen 
  
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für die Insel H. und ihre Gewässer anwendbar 
erklärten. X Kriegshafen)lj. 
Im übrigen sind die deutschen Reichs- 
gesetze, die seit dem 1. 4. 9I ergangen 
sind, auch auf H. gültig, soweit nicht besondere 
Vorbehalte gemacht oder abweichende Vorschriften 
zur Ausführung erlassen worden sind. Derartige 
Vorbehalte sind ergangen bei den das Zoll- 
wesen und die Reichsstempel betreffen- 
den Gesetzen, zuletzt in dem R v. 15.7. 09 über 
die Aenderung des Wechselstempelgesetzes (RBl 
832). Außerdem sind durch Bek des Reichs- 
kanzlers v. 17. 12. 03 (RZl 727) die sich aus 
dem Süßstoffgesetz ergebenden Befugnisse der 
Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter dem landrät- 
lichen Hilfsbeamten auf H. übertragen worden. 
III. Preußische Gesetzgebung. 
Durch das Einverleibungs G v. 28. 2.91 (GS# 11) 
fügte Preußen die Insel seiner Verw Organisation 
ein. Durch dieses Gesetz wurden (#5 1) die preu- 
hische Verfassung in ihrem ganzen Umfange, (52) 
das Landesverwaltungsgesetz und das Zuständig- 
keitsgesetz, (§ 3) die in der Provinz Schleswig-Hol- 
stein geltenden Bestimmungen über die Veröffent- 
lichung der Gesetze, (5 4) die Verordnungen 
über die Pol Verwaltung in den neuerworbenen 
Landesteilen und das Gesetz über den Erlaß poli- 
zeilicher Strafverfügungen (§ 6) — einge führt ist 
in H. auch die Organisation der Landgendarmerie 
— die schleswig-holsteinische Landgemeindeord- 
nung v. 22. 9. 67, die ### 22—27 der Kreis- 
ordnung v. 26. 5. 88 und (§5 10) die V für die 
Wahlen zum Hause der Abgeordneten v. 30. 5. 49 
auf H. mit Wirkung v. 1. 4. 91 ab einge führt. 
Hinsichtlich der staatlichen Verwal- 
tung wurde die Insel (§ 3) der Provinz Schles- 
wig-Holstein und dem Kreise Süderdithmarschen, 
letzterem auch hinsichtlich der Wahlen zum Hause 
der Abgcordneten zugeteilt, mit dem Kommunal-= 
verbande der Provinz und des Kreises jedoch nicht 
bereinigt. Die den Landräten zustehenden Rechte 
und Pflichten und dic örtliche Polizeiverwaltung 
wurden einem auf H. seinen Wohnsitz nehmenden 
Hilfsbeamten des Landrates insoweit übertragen, 
als sie nicht von dem Landrate des Kreises Süder- 
dithmarschen persönlich wahrgenommen werden. 
Nach §&6 wurde aus H. eine Landgemeinde 
gebildet und die Verfassung derselben durch ein 
von dem Min Inn nach Anhörung der Gemeinde 
und des Kreisausschusses zu erlassendes Statut 
bestimmt. Dieses Statut vom 28. 4. 91 hat am 
10. 4. 05, 6. 2.09 und 6. 5. 10 Nachträge erhalten. 
Das Statut trifft die näheren Vorschriften über 
die Gemeindevertretung und über den Gemeinde- 
vorsteher, während die Nachträge diec steuerlichen 
Verhältuisse der Insel regeln. Hiernach gilt auf 
H. nicht die LGO Schleswig-Holsteins v. 4. 7. 92 
(GS1n55) Da den kommunalen Organen der Pro- 
vinz und des Kreises Geschäfte der allgemeinen 
Landesverwaltung übertragen sind, erklärte § 7 
die Gemeinde H. für berechtigt, einen Abge- 
ordneten zum Kreistage des Kreises Süderdith- 
marschen zu wählen und sich durch diesen an den 
vom Kreistage zu vollziehenden Wahlen der Mit- 
glieder des Kreisausschusses und der Abgcord- 
neten zum Provinziallandtage zu beteiligen. Die 
Auseinandersetzung des Preußischen Staates mit 
der neu geschaffenen Gemeinde über das Ver- 
mögen der bisherigen englischen Kolonie wurde
	        
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