Helgoland
10. Ord. Nr. 3 v. 29. 12. 86 about the preservatlon o!
the public health (Gesundheitsordnung).
11. Ord. Nr. 1 v. 9. 4. 88 to impose the duty on licenses
to use and carry gans (Zagdordnung).
12. Ord. Nr. 5 v. 27. 4. 88 to regulnte the constructions
of Bulidines (Enteignungs= und Bauordnung).
13. Bestritten ist die Fortgeltung der Ord. Nr. 4 v. 18. 4.
88 to prevend aliens from acquiring rights in Heligoland,
die Nichthelgoländern ohne besondere Erlaubnis des Geu-
verneurs den Erwerb von Grundeigentum verbietet.
II. Reichsgesetzgebung.
Auf Grund des RG v. 15. 12. 90 ist H. dem
Bundesgebiet hinzugetreten und mit dem Tage
der Einverleibung in den Preußischen Staat ist
die Versassung des Deutschen Reiches — mit Aus-
nahme des das Zoll= und Handelswesen behan-
delnden Abschnittes 6 — in Geltung getreten.
Die durch den englischen Vt bis zum 1. 1. 10 be-,
dingte Stellung H. als Zollausland ist auch wei-
terhin belassen worden und Preußen zahlt an das
Reich ein jährliches Aversum von 32 000 Mark
nach Maßgabe des a 38 RV. In Geltung trat
gleichzeitig das Wahlgesetz für den Deutschen
Reichstag, worauf die Insel durch Beschl des
Bundesrates v. 16 5. 91 (Rö#l 101) dem 5.
Wahlkreise der Provinz Schleswig-Holstein zu-
geteilt wurde.
Das Einverleibungsgesetz bestimmte, daß vor
dem 1. 4. 91 erlassene Reichsgesetze auf
H. durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung
des Bundesrates cingeführt werden sollten. Auf
Grund dieser Ermächtigung wurden durch Kaiserl.
Vv. 22. 3. 91 (RGGBl 21) eine Anzahl von Reichs-
gesetzen eingeführt, darunter das Staatsangehörig-
keitsgesetz, die Reichsbeamtengesetze, die Gesetze
über das Post= und Telegraphenwesen, über das
Militärwesen und die Kriegsmarine (vorbehaltlich
der Befreiung der von der Insel herstammenden.
Personen und ihrer vor dem 11. 8. 90 geborenen
Kinder von der Wehrpflicht), über das Schiffahrts-
wesen, das Maß= und Gowichtswesen und den
Urheberschutz. Gleichzeitig wurden die gesamten
Reichsjustizgesetze eingeführt, wobei durch ein
besonderes R v. 4. 6. 93 für H. ein selbständiges
Schöffengericht gebildet wurde. Eine weitere
Kaiserl. V v. 14. 12. 92 (RBl 1052) erstreckte
die Gültigkeit sämtlicher Reichsgesetze über die
Arbeiterversicherung v. 1. 1. 93 ab auf H. Es
folgte sodann durch Kaiserl. W v. 21. 7. 93 (Rl
236) die Einführung des Impfgesetzes und der
Gesetze über den Verkehr mit Nahrungsmittel.
Eine Kaiserl. V v. 20. 7. 95 (Rel 421) führte
die Strandungsordnung und deren Ausführungs-
gesetze und eine weitere V v. 25. 11. 99 (R#l
675) das Gesetz über die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Eheschließung ein (wodurch
die auf altem schleswigschem Rechte beruhenden
sog. Fremdentrauungen ihr Ende fanden). Durch
a 3 Abs 2 des Gv. 30. 5. 08 wurde gelegentlich
der Abänderung des Vogelschutz“ v. 22. 3. 88
dieses in seiner neuen Fassung v. 1. 9. 08 ab auf
H. in Kraft gesetzt (RuGBl 346). JIm Jahre 1909
folgten 2 Kaiserl. VW v. 20. 3. (R###l 335) und
v. 28. 6. (R#Bl 925), die das Freizügigkeitsgesetz
und das Unterstützungswohnsitzgesetz nobst den
zu ihrer Abänderung ergangenen Gesetzen auf H.
in Kraft setzten und die Vorschriften der ## 2, 3,
4, 7, 8 des Gesetzes über die Reichskriegshäfen
391
für die Insel H. und ihre Gewässer anwendbar
erklärten. X Kriegshafen)lj.
Im übrigen sind die deutschen Reichs-
gesetze, die seit dem 1. 4. 9I ergangen
sind, auch auf H. gültig, soweit nicht besondere
Vorbehalte gemacht oder abweichende Vorschriften
zur Ausführung erlassen worden sind. Derartige
Vorbehalte sind ergangen bei den das Zoll-
wesen und die Reichsstempel betreffen-
den Gesetzen, zuletzt in dem R v. 15.7. 09 über
die Aenderung des Wechselstempelgesetzes (RBl
832). Außerdem sind durch Bek des Reichs-
kanzlers v. 17. 12. 03 (RZl 727) die sich aus
dem Süßstoffgesetz ergebenden Befugnisse der
Hauptzoll- oder Hauptsteuerämter dem landrät-
lichen Hilfsbeamten auf H. übertragen worden.
III. Preußische Gesetzgebung.
Durch das Einverleibungs G v. 28. 2.91 (GS# 11)
fügte Preußen die Insel seiner Verw Organisation
ein. Durch dieses Gesetz wurden (#5 1) die preu-
hische Verfassung in ihrem ganzen Umfange, (52)
das Landesverwaltungsgesetz und das Zuständig-
keitsgesetz, (§ 3) die in der Provinz Schleswig-Hol-
stein geltenden Bestimmungen über die Veröffent-
lichung der Gesetze, (5 4) die Verordnungen
über die Pol Verwaltung in den neuerworbenen
Landesteilen und das Gesetz über den Erlaß poli-
zeilicher Strafverfügungen (§ 6) — einge führt ist
in H. auch die Organisation der Landgendarmerie
— die schleswig-holsteinische Landgemeindeord-
nung v. 22. 9. 67, die ### 22—27 der Kreis-
ordnung v. 26. 5. 88 und (§5 10) die V für die
Wahlen zum Hause der Abgeordneten v. 30. 5. 49
auf H. mit Wirkung v. 1. 4. 91 ab einge führt.
Hinsichtlich der staatlichen Verwal-
tung wurde die Insel (§ 3) der Provinz Schles-
wig-Holstein und dem Kreise Süderdithmarschen,
letzterem auch hinsichtlich der Wahlen zum Hause
der Abgcordneten zugeteilt, mit dem Kommunal-=
verbande der Provinz und des Kreises jedoch nicht
bereinigt. Die den Landräten zustehenden Rechte
und Pflichten und dic örtliche Polizeiverwaltung
wurden einem auf H. seinen Wohnsitz nehmenden
Hilfsbeamten des Landrates insoweit übertragen,
als sie nicht von dem Landrate des Kreises Süder-
dithmarschen persönlich wahrgenommen werden.
Nach §&6 wurde aus H. eine Landgemeinde
gebildet und die Verfassung derselben durch ein
von dem Min Inn nach Anhörung der Gemeinde
und des Kreisausschusses zu erlassendes Statut
bestimmt. Dieses Statut vom 28. 4. 91 hat am
10. 4. 05, 6. 2.09 und 6. 5. 10 Nachträge erhalten.
Das Statut trifft die näheren Vorschriften über
die Gemeindevertretung und über den Gemeinde-
vorsteher, während die Nachträge diec steuerlichen
Verhältuisse der Insel regeln. Hiernach gilt auf
H. nicht die LGO Schleswig-Holsteins v. 4. 7. 92
(GS1n55) Da den kommunalen Organen der Pro-
vinz und des Kreises Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung übertragen sind, erklärte § 7
die Gemeinde H. für berechtigt, einen Abge-
ordneten zum Kreistage des Kreises Süderdith-
marschen zu wählen und sich durch diesen an den
vom Kreistage zu vollziehenden Wahlen der Mit-
glieder des Kreisausschusses und der Abgcord-
neten zum Provinziallandtage zu beteiligen. Die
Auseinandersetzung des Preußischen Staates mit
der neu geschaffenen Gemeinde über das Ver-
mögen der bisherigen englischen Kolonie wurde