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Herrenlose Sachen
Universität Jena bezüglich ihrer Angehörigen
und den Gemeinden bezüglich der in ihren Kran-
ken= und Armenhäusern aufgenommenen und dort
Verstorbenen, Braunschweig (5 112) hebt
es auf mit einem Vorbehalt für Wolfenbüttel.
2) Einen weiteren Vorbehalt enthält EG BGB
à 135 zugunsten landesgesetzlicher Vorschriften, die
den Fiskus oder einer anderen juristischen Person
in Ansehung des Nachlasses einer verpflegten
oder unterstützten Person ein Erbrecht, einen
Pflichtteilsanspruch oder ein Recht auf bestimmte
Sachen einräumen. Für Preußen kommen
in Betracht die Bestimmungen des AL#R II 19
## 50—75, wonach öffentliche Verpflegungsan-
stalten ein gesetzliches Erbrecht auf den Nachlaß
der von ihnen unentgeltlich Verpflegten und in
dieser Pflege Verstorbenen haben, und das auf
Grund der V v. 2. 7. 1801 (O. Trib. 24, 292) be-
stehende Erbrecht der Stadtgemeinde Berlin ge-
genüber denjenigen Armen, welche eine fortlau-
seende Unterstützung durch sie erhalten. In
Bayern können nach A# BGB a 101 die
öffentlichen Wohltätigkeitsanstalten aus dem Nach-
laß der von ihnen innerhalb der letzten zehn Jahre
vor dem Tode unterstützten oder unentgeltlich
verpflegten Personen Ersatz der für die Unter-
stützung oder die Verpflegung gemachten Auf-
wendungen für die ganze Dauer der Leistung ver-
langen, soweit nicht durch die Geltendmachung
des Anspruchs der notdürftige Unterhalt eines
pflichtteilsberechtigten Angehörigen des Erb-
lassers gefährdet werden würde. Durch ihre
Satzung kann sich eine öffentliche Verpflegungs-
anstalt auch das Recht auf die Sachen einräumen,
die von einer in der Anstalt bis zu ihrem Tode un-
entgeltlich verpflegten Person zum Zwecke des
Gebrauchs in der Anstalt eingebracht worden sind.
In Sachsen war das Erbrecht öffentlicher An-
stalten durch die §§ 2057, 2060 und 2617 des
sächsischen BG#B und s 68, 69 der ArmenO v.
22. 10. 1840 geregelt. Die ss des sächsischen BGW
hat § 53 des A#S Be# aufgehoben, da dessen
§5 42—45 den Gegenstand neu regeln. Das neue
sächsische Landesrecht begründet in erster Linie ein
gesetzliches Erbrecht für den Fiskus an dem Nach-
laß eines in einer Landes-Irrenanstalt ohne Hin-
terlassung von Erben der ersten oder zweiten
Ordnung oder von Voreltern verstorbener Kran-
ken, der zu längerer Verpflegung ausgenommen
oder beibehalten war. Der Fiskus wird, wenn
der Kranke die letzten vier Jahre vor seinem Tode
in einer solchen Anstalt zugebracht hat, zur Hälfte,
bei kürzerer Dauer des Aufenthaltes zu einem
Dritteile der Erbschaft gesetzlicher Erbe. Dies
gilt auch dann, wenn der überlebende Ehegatte
nach den Vorschristen des BGB Alleinerbe sein
würde (§ 42). Ein gleiches gesetzliches Erbrecht
erkennt § 43 solchen juristischen Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts zu, denen ein
Ortsarmen-, Ortskrauken-= oder Ortswaisenhaus
oder cine Bezirksanstalt dieser Art gehört, gegen-
über den in der Anstalt unentgeltlich aufgenomme-
neu und in ihr verstorbenen Personen. Darüber
hinaus gewährt & 45 Versorgungs= und Heilan-
stalten das gesetzliche Erbrecht gegenüber ihren
Pfleglingen, sofern es durch die von der zuständi-
gen staatlichen Behörde ausgestellte oder be-
stätigte Satzung begründet ist. Das in a 139
EG BGB ebenfalls vorgesehene Recht der Eigen-
tümer gewisser Anstalten auf die eingebrachten
Sachen eines Verstorbenen besteht in Sachsen
zugunsten der Eigentümer von Zucht= und Ar-
beitshäusern, Hospitälern, Armen-, Waisen= und
Korrektionshäusern noch fort nach den noch in
Kraft befindlichen Bestimmungen in Kap. 1 # 11
und Kap. III # 7 des Mandates wegen Versor-
gung der Armen und Abstellung des Bettelwesens
v. II. 4. 1772 (Codex Aug. 2. Forts. 1. Abt.
S639 ff), §J 130 des Erbfolgemandates v. 31. 1.
1829 und § 68 der Armen O v. 22. 1. 40 (vgl. Kloß,
Sächs. Landespriv. K. S 328 zu V). Baden
und Württemberg haben von dem Vor-
behalt des § 159 EG B#B keinen Gebrauch ge-
macht. Hessen hat durch A#G BB a 286 I
Ziff. 11 und II Ziff. 7 die entsprechenden Vor-
schriften des früheren Landesrechts aufgehoben
und die Materie durch a 127, 128 A# BEn zu-
gunsten öffentlicher Versorgungs-, Heil-, Besse-
rungs-, Erziehungs= und Verpflegungsanstalten
neu geregelt. Elsaß--Lothringen hat von
dem Vorbehalt des § 139 EG Be# zugunsten
der Spitäler und Pflegehäuser Gebrauch gemacht
(Ach BGB # 166). Ebenso gewährt es durch §& 167
an Stelle des Fiskus derartigen Anstalten das
Anfallsrecht an den zum persönlichen Gebrauch
bestimmten Sachen der verstorbenen Anstalts-
pfleglinge.
. Herrenlose Grundstücke. Es können in Be-
tracht kommen neuentstandene, bisher noch nicht in
Besitz genommene und verlassene Grundstücke. Im
alltäglichen Staatsleben sind die Einnahmen des
Staates aus dieser Quelle sehr unbedeutend, und
zwar um so unbedeutender, je besser das Ka-
taster= und Grundbuchwesen gestaltet ist, und
demgemäß die Frage der Herrenlosigkeit von
Grundstücken außerordentlich selten auftaucht.
Etwaige koloniale Gebietserwerbung zu Eigen-
tum des Reichs durch Zueignung herrenloser
Landstriche in fremden Weltteilen aber fällt
überhaupt nicht unter das hier zur Erörterung
stehende Kapitel. Im übrigen vgl. 5 1, Anm. 1.
1) Im übrigen entsprach es den Grundsätzen des
deutschen Rechts, daß herrenlose Grundstücke dem
Staat zufallen. Ihm folgend betrachtete ALK II8
5#§li 8 und 12 das Recht auf Aneignung herrenloser
Grundstücke als staatliches Regal. Auch nach dem
Be# * 928 Abs 2 steht das Recht zur Aneignung
eines aufgegebenen Grundstücks dem Fiskus des
Bundesstaates zu, in dessen Gebiet das Grundstück
liegt; er erwirbt das Eigentum dadurch, daß er sich
als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
Dieses Aneignungsrecht des Fiskus erstreckt sich
auf alle Grundstücke, die zu der Zeit herrenlos sind,
zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen
ist. Doch sind durch a 129 EG BGB dicjenigen
landesgesetzlichen Vorschriften aufrecht erhalten,
nach welchen das Recht zur Aneignung eines auf-
gegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer
bestimmten anderen Person zusteht. Demgemäß
bleiben in Preußen die Bestimmungen in
Kraft, nach denen auf Grund des örtlichen Rechts
die Stadtgemeinden das Vorrecht auf die in der
städtischen Feldmark belegenen herrenlosen Grund-
stücke vermöge sog. Weiichbildrechtes oder die Guts-
herren vermöge des sog. (schlesischen) Auen-
rechtes [J ein Aneignungsrecht hinsichtlich des
innerhalb der Feldmark oder des Gutsbezirkes
befindlichen herrenlosen Landes haben (ogl.