Herrenlose Sachen
395
Wentzel, Prov. Recht des Herzogtums Schlesien
und der Grafschaft Glatz 1839 S 14, 178; Westpr.
Prov. Recht 8 77). Landesgesetzliche Vorschriften,
wonach das Aneignungsrecht an Stelle des Fiskus
anderen Personen zusteht, bestehen z. Zt. nicht in
Bayern, Sachsen, Württemberg,
Baden, Hessen. Dagegen kommt für El-
saß-Lothringen die Vorschrift des a 66
G v. 3. Frimaire VII. in Betracht, nach der sich
der Eigentümer von gewissen Grundsteuern da-
durch befreien kann, daß er zugunsten der Gemein-
de, in der das Grundstück liegt, auf dieses förmlich
Hsh (vgl. Kisch, Els.-Lothr. Priv. R S 585
iff. 2)
2) Was insbesondere den Eigentumserwerb kraft
Uferrechts anlangt, so hat sich die partikulare
Gesetzgebung dem Grundsatz des älteren deutschen
Rechts, daß die im öffentlichen Fluß sich bildenden
Inseln (] dem Staate als Regal zugehörten, nicht
angeschlossen, sondern vorwiegend bestimmt, daß
die privaten Ufereigentümer die zunächst Berech-
tigten sind. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der
Anschwemmungen (Alluvionen) und der ange-
triebenen Grundstücksteile (Avulsionen). Da das
BGn das Uferrecht nicht geregelt hat, bleiben
nach EG Bo(71 a 65 dic landesgesetzlichen Vor-
schriften über „Anlandungen, entste hende Inseln
und Flußbetten“ unberührt. Für 3 reußen
sind aufrecht erhalten ALR IVO gsg 225ff. Nach
ALR 1115 8 70 gehört dem Staate das verlassene
Flußbett, wenn er selbst dem Strome durch einen
Durchstich ein anderes Bett angewiesen hat. Für
Bayern sind dic etwa noch vorhandenen älteren
Gesetze durch UG BGBal aufgehoben. Maß-
gebend sind hinfort die einschlägigen Bostimmun-
gen des Wasserbenutzungs G v. 28. 5. 52 und das
Gesetz über den Ufersihutz von demselben Tage
(Komm. zu beiden von Potzl bei Dollmannl! Bd. 2
S 45/290 und 367/432, Aufl. II). Das Wasser-
benutzungsgesetz hat die vielfach früher bestehen-
den Vorrechte des Fiskus beseitigt. Dagegen fällt
die im Flußbett eines öffentlichen Gewässers ge-
bildete Insel im allgemeinen in das Eigentum
des Staates (a 28; Näheres bei Oertmann,
Bayr. Land. Priv. N. I 355 ff). In Sachsen
gilt, soweit nicht einzelne Gegenstände besonders
gesetzlich geregelt sind, noch das gemeine Wasser-
recht. Das Anwachsungsrecht bei Anlandungen
usw. steht nach herrschender Meinung auch bei
öffentlichen Flüssen nicht dem Staat, sondern den
Privatrigentümern zu. Nur die sich in der Elbe
bildenden Inseln fallen nach § 13 Abf 7 der Elb-
strom-, User= und DammO v. 7. 8. 1819 an den
Staat, der für ihre Beseitigung im Interesse der
Schissahrt zu sorgen hat (vgl. Kloß, Sächs. Land.=
Priv. R. 205 ff). In Hessen sieht das G v.
11. 7. 87 als Normalfall das Eigentum des Staa-
tes an schiffbaren Flüssen vor.
sallen im Normalsall daher auch die Inseln, die
sich im Flusse bilden. Gleiches gilt für den Fall,
daß der Fluß dauernd soin Bett verläßt, ein neucs
Bett bildet, sowie für Landanschwemmungen.
Für Elsa 4 Lothringen hat das AS Bo
in den §# 50—56 die Materic in Anlehnung an
das frühere Re cht neu geregelt. Nach § 53 fallen
Inseln, die sich im Bett schiff= und flösbarer Was-
44 rläufe bilde u, in das Privateigentum des Staa-
es.
In sein Eigentum,
Auch ein durch Freilegung des Flußbettes
allmählich ausgetrocknetes Bett der schiff-- und
flößbaren Wasserläufe verwandelt sich in privates
Staatseigentum (vgl. Kisch 185 ff).
#§s 4. Sonstige Erwerbsfälle (Mobilien). In
weit geringerem Maße als bei den Grundstücken
führt die von Staatsordnung wegen getroffene
Regelung des Eigentums an herrenlosen beweg-
lichen Gegenständen zu einer Staatseinnahme.
Soweit nicht dem Finder, und besonders beim
Schatz dem Finder und Grundeigentümer zun
sammen, der ganze Fundwert belassen ist, sind es
lokale Gemeinwirtschaften und Unterstützungs-
genossenschaften, denen eine Anteilnahme am
Fundwert durch Staatsgesetz zusteht, und nur aus-
nahmsweise bei besonderer Lagerung der Ver-
haältnisse geben die hier in Betracht kommenden
Vorgänge nach bisherigem Rechte Anlaß zu einer
Bereicherung des Staates IX Fundsachen)j.
Unter einem Schatz versteht das BGB l 984
in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem ge-
meinen Recht und dem AL#li eine Sache, die so-
lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer
nicht mehr zu ermitteln ist. Wird cin Schatz ent-
deckt und infolge der Entdockung in Besitz genom-
men, so erwirbt nach BGB das Eigentum zur
Hälfte der Entdecker, zur Hälfte der Eigentümer
der Sache, in der der Schatz vorborgen war.
Einen Anspruch für den Fiskus begründet das
Be nicht. Damit sind die früheren landesgesetz-
lichen Bestimmungen, die z. B. in Preußen
und Bayern den Schatz dem Staate dann
zuwiesen, wenn Zauberkünste angewendet wa-
ren, be seitigt.
Kraft Reichsrechts fällt dem Landesfiskus das
Vermögen der in seinem Gebiet ansässigen Ver-
eine nach deren Auflösung zu, wenn über die Be-
zugsberechtigten eine anderweitige Bestimmung
nicht besteht und der Vrrein nicht ausschließlich
den Interessen der Mitglieder dient (IF 45, 46
Be). Auch hinsichtlich der Aneignung beson-
derer Arten von beweglichen Sachen gelten
reichsgesetzliche Sondervorschriften. So flicßen
nach # 26 des Poste# v. 28. 10. 71 (RGBl 347)
die Beträge, die in einer unbestellbaren Postsen-
dung enthalten sind, oder die aus dem Verkaufe
der vorgefundenen Gegenstände oder zurückge-
lassener Passagiereffekten gelöst werden, sowie
unbestellbare auf Postsendungen eingezahlte Be-
träge nach Abzug d.s Portos und der sonstigen
Kosten zur Post-Armen= oder Unterstützungskasse.
Ebenso werden nach §# 35 der StrandungsO v.
17.5.71R3Bl 73) Gegenstände, die in Seenot (JI
vom Strande aus geborgen sind, desgleichen
Secauswurf und strandtriftige Güter, falls durch
das vorgeschriebene Aufgobotsverfahron der Emp-
fangsberechtigte nicht ermittelt wird, dem Landes-
fiskus überwiesen.
Literatur: Klüber, Oeffentliches Recht des
teutschen Bundes und der Bundesstaaten? 1831, #1# 336,
337; Bergius, Grundfätze der Finanzwissenschaft ? 1871,
S. 192: A. Wagner, Finanzwissenschaft, II. Teil?
1890, S. 193; HW StaatsW :, 4. Bd., Art. Fiskus. Dern-
*8 VBürg. R. d. deutsch. R., Bd. 5 1 22 und Ergän-
zungsbände dazu: Oertmann, Bayer. Landesprivatrecht
1903, Bo. 1, S 355; nloß, Sächs. Landesprivatrecht
S. 32 205 f.; Kisch, UEls.-Lothr. Landesprivatrecht §& 139.
v. Mayr (Saran).