Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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heitliches Staatsorgan, so daß also in der Regel 
nur dann ein staatsrechtlich relevanter Akt der 
Volksvertretung vorliegt, wenn die beiden Kam- 
mern übereinstimmende Mehrheitsbeschlüsse ge- 
faßt haben. Dieser Grundsatz hat jedoch einige 
Modifikationen erfahren, von welchen namentlich 
die nachgenannte eine eigenartige Besonderheit 
des hessischen Rechts gegenüber dem Verfassungs- 
recht aller übrigen deutschen Staaten darstellt: 
Wenn ein Gesetzesvorschlag der Regierung auf 
zwei aufeinander folgenden Landtagen von der 
einen Kammer angenommen, von der anderen 
Kammer aber abgelehnt worden ist, kann die Re- 
ierung verlangen, daß in einer gemeinschaftlichen 
Versacmlung der beiden Kammern unter dem 
Vorsitz des Präsidenten der Ersten Kammer noch- 
mals über den Gesetzesvorschlag verhandelt und 
abgestimmt wird. Geschieht dies, so werden nun 
nicht mehr die Stimmen jeder der beiden Kam- 
mern für sich abgezählt, sondern es findet eine so- 
eenannte Durchzählung d. h. eine Zusammenzäh- 
ung der in beiden Kammern für und bezw. gegen 
den Gesetzentwurf abgegebenen Stimmen statt. 
Hierbei genügt zur Annahme des Gesetzentwurfs 
die einfache Stimmenmehrheit der in der gemein- 
samen Sitzung anwesenden Mitglieder beider 
Kammern, soferne bei der letzten gesonderten Ab- 
stimmung der beiden Kammern in der den Gesetz- 
entwurf annehmenden Kammer die Annahme mit 
Zweidrittelmajorität erfolgt war; andernfalls sind 
zur Annahme des Gesetzes zwei Drittel der in der 
emeinsamen Sitzung abgegebenen Stimmen er- 
orderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die 
Stimme des Präsidenten der Zweiten Kammer. 
— Es ist kein Zweifel, daß diese Bestimmung, 
welche in ähnlicher Gestalt schon seit dem Erlasse 
der Verfassung (a 75) bestand, und auf deren Bei- 
behaltung und präzisere Ausgestaltung im Sinne 
eines besonderen Vorrechts der Krone bei der Ver- 
fassungsrevision von 1911 großes Gewicht gelegt 
wurde, unter Umständen von großer praktischer 
Bedeutung werden kann. In ihrer früheren Ge- 
stalt ist die Vorschrift des a 75 nur ein einziges 
Mal zur Anwendung gekommen. 
2. Unter den Befugnissen der Volksvertretung 
auf dem Gebiete der Verwaltung ist von 
überragender Bedeutung die Mitwirkung der 
Stände bei der Feststellung des Staats- 
haushaltsetats. Das ständische Budget- 
recht zeigt in Hessen ähnlich wie in den übrigen 
deutschen Staaten eine unverkennbare Anlehnung 
an das Steuerbewilligungsrecht der alten Land- 
stände. Das Finanzgesetz, dessen alljährliche Vor- 
lage an die Stände der a 67 der H. Verf befiehlt, ist 
nichts anderes als die alte Steuervorlage, um 
deren Genehmigung einst der hessische Landgraf 
seine Landstände bitten mußte, wenn er Steuern 
ausschreiben oder erheben wollte. „Ohne Zu- 
stimmung der Stände kann keine direkte oder in- 
direkte Auflage ausgeschrieben oder erhoben wer- 
den.“ Der Ausgangspunkt der budgetrechtlichen 
Befugnisse der Volksvertretung ist also in H. — 
anders als in Preußen und im Deutschen Reich — 
nicht etwa eine Bestimmung des Inhalts, daß 
sämtliche Staatseinnahmen und sämtliche Staats- 
ausgaben von der periodisch einzuholenden Zu- 
stimmung der Volksvertretung abhängig gemacht 
wurden. Demgemäß hat auch das hessische Finanz- 
gesetz seiner ursprünglichen Bedeutung nach nicht 
  
Hessen (A. Verfassungsentwicklung) 
den Charakter eines Etatsgesetzes, in dem Sinne, 
daß alle, aber auch nur diejenigen Ausgaben und 
Einnahmen staatsrechtlich zulässig sind, welche in 
diesem Gesetze aufgeführt wurden, sondern es hat 
lediglich die Aufgabe, das Recht der Regierung zu 
konstituieren, Steuern von der im Gesetze bestimm- 
ten Art und Höhe zu erheben. Der, eine Beilage 
des Finanzgesetzes bildende, Einnahmen= und Aus- 
gabenetat ist nichts anderes als die von den Stän- 
den als richtig anerkannte Begründung zu der 
Steuervorlage der Regierung, dessen rechtliche 
Bedeutung ursprünglich nur darauf beruhte, daß 
er von der Regierung auf Grund der zwischen ihr 
und den Ständen getroffenen Steuervereinba- 
rung als bindende Grundlage für die Führung der 
staatlichen Finanzverwaltung anerkannt wird. 
Erst durch das am 14. 6. 79 nach dem Vorbild des 
Entwurfs für ein Reichsetatgesetz (aus dem Fe- 
bruar 1877) erlassene und dem System des hessi- 
schen Budgetrechts daher wesensfremde Gesegtz, die 
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des 
Staates betreffend, wurden detaillierte Bestim- 
mungen getroffen, welche die Regierung aus- 
drücklich und unmittelbar durch Gesetz an die ge- 
naue Einhaltung des Etats binden. Indessen muß 
im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des 
hessischen Budgetrechts und die parallele Entwick- 
lung des bayrischen und des badischen Budget- 
rechts daran festgehalten werden, daß durch das 
soeben angeführte sog. Etatgesetz von 1879 keine 
Aenderung der verfassungsmäßigen Grundlagen 
(a 67 hess. Verf) des hessischen Budgetrechts her- 
beigeführt werden wollte. Die Bestimmungen des 
Gesetzes von 1879 sind demnach nur für den Fall 
des Zustandekommens einer ordnungsmäßigen 
Budgetvereinbarung anzuwenden. Kommt eine 
solche nicht zustande, so beschränkt sich der budget- 
rechtliche Einfluß der Stände auf die verfassungs- 
mäßige Mitwirkung bei der Schaffung des Auf- 
lagegesetzes, das heißt auf die. Bewilligung der 
Staatsauflagen. In letzterer Beziehung aber 
sind die Landstände insoweit frei, als nicht be- 
stimmte Steuereinnahmen zufolge bestehender 
Gesetze erhoben werden müssen, und als es sich nicht 
um die Beschaffung von Deckungsmitteln für an- 
dernfalls ungedeckt bleibende Staatsausgaben 
handelt, deren rechtliche Notwendigkeit unbedingt 
feststeht. « 
Für das Verfahren der Etatsaufstellung be- 
steht in H. ähnlich wie in Baden und anderen 
Staaten von jeher eine Bevorzugung der zweiten 
Kammer gegenüber der ersten. Die Verf Revision 
von 1911 brachte in dieser Richtung jedoch einige 
nicht unwesentliche Aenderungen des bisherigen 
Rechts zugunsten der Ersten Kammer, welche die 
Erweiterung und Sicherstellung ihrer budgetrecht- 
lichen Befugnisse zur Bedingung ihrer Zustim- 
mung zu der Einführung des direkten Wahlrechts 
gemacht hatte. Ueber das, was nach dem G v. 
3. 6. 11, die Abänderung der a 67 und 75 der VU 
usw. betreffend, in dieser Beziehung nunmehr 
rechtens ist, JI Landtag, Gesetz, Staatshaushalt. 
Als bemerkenswerte Steigerung des Einflusses der 
1. Kammer ist namentlich folgende Bestimmung 
hervorzuheben: Erfordert ein Gegenstand einen 
Gesamtkostenaufwand von mehr als 200 000 Mk., 
der im Wege der Anleihe gedeckt werden soll, so 
sind die Mittel nicht im Hauptvoranschlage an- 
zufordern, sondern in einer besonderen Gesetzes- 
 
	        
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