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Hinterlegungswesen (V. Baden, VI. Hessen)
men, daß es kraft Gesetzes (ohne Aufge-
botsverfahren) mit Ablauf eines Jahres seit Er-
löschen der Gläubigerrechte erlischt. In andern
Fällen kann die HSt die Beteiligten, wenn seit
der H 30 Jahre abgelaufen sind, durch ein gericht-
liches Aufgebotsverfahren zur Gel-
tendmachung ihrer Ansprüche auffordern mit der
Wirkung, daß durch das Ausschlußurteil die Be-
teiligten bei hinterlegtem Geld ihrer Ansprüche
gegen den Staat, bei andern Sachen ihrer Rechte
an der Sache und ihrer Ansprüche gegen den
Staat verlustig gehen. Soweit die Betelligten
kraft Gesetzes (nach sS§ 38, 39) oder kraft Aus-
schlußurteils ihrer Rechte und Ansprüche verlustig
gehen, erlangt der Staat das Recht der freien
Verfügung über die hinterlegten Sachen (5 45 d.G).
Kiüteratur: Dorner, A# z. B, 1902, zu
a 37; Dorner-Seng, Badisches Landesprivatrecht,
1906 S 70. Dorner.
VI. Ressen
Auf Grund des Vorbehalts in a 144—146 E#
z. BGB hat Hessen die Regelung der dem Landes-
rechte überlassenen Fragen der H in a 33, 34 AG
z. BGB (Reg Bl 1899 S 141) und in der V v.
19. 8. 99 (Reg Bl 581 — zitiert im folgenden
ohne weiteren Zusatz als „V“ —, abgeändert
hinsichtlich des §5 9 durch V v. 7. 1. 03, Reg Bl 7)
vorgenommen. Den Inhalt dieser landesrecht-
lichen Vorschriften bilden Bestimmungen über die
mannigfachen Fälle der H des bürgerlichen Rechts,
wie der ZBPO und St PO. Zur Vermeidung von
Zweifeln ist in der V v. 19. 8. 99 (§ 30) ausdrück-
lich bestimmt, daß die Vorschriften über die amt-
liche Verwahrung von Gegenständen unberührt
bleiben, wenn die Verwahrung weder als öffent-
liche H noch als vorläufige Verwahrung im Sinne
der V v. 19..8. 99 anzusehen ist. Besonders gilt
dies von den Vorschriften über die Verwahrung
letztwilliger Verfügungen sowie über die Behand-
lung der in Strafsachen (z. B. als Ueberführungs-
stücke) zur amtlichen Verwahrung kommenden
Gegenstände. — Die V v. 9. 9. 79, die gerichtlichen
Krär= ist ausgehoben und durch die V v. 19. 8. 99
ersetzt.
I. Hinterlegungsstelle ist, soweit nicht
ein anderes bestimmt ist, das zuständige Gericht
(a 33). Der Regel nach kommen hierbei die Amts-
gerichte in Betracht. Nur in Ausnahmefällen
bildet die H Stelle ein höheres Gericht (V 5 1);
nach § 11 Abs 3 a. a. O. können Kollegialgerichte
verordnen, daß die bei ihnen hinterlegten Gegen-
stände in die Verwahrung des Amtsgerichts, in
dessen Bezirk das Kollegialgericht seinen Sitz hat,
gebracht werden.
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt
sich hierbei nach & 1 der Vv. 19. 8. 99. Als Htelle
ist zuständig: a) in Zivilprozeßsachen das Amts-
gericht, welches als Vollstreckungsgericht zuständig
ist: b) in Strafprozeßsachen das Gericht, das die
Entscheidung erlassen hat oder das Amtsgericht,
in dessen Bezirke die Staatsanwaltschaft, von der
die Anordnung erlassen ist, ihren Sitz hat;c) bei
Hzum Zwecke der Befreiung von einer Verbind-
lichkeit, zur Erfüllung einer auf H gerichteten Ver-
bindlichkeit, zur Befriedigung des Berechtigten
durch einen Dritten oder zum Zwecke der Leistung
eines nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts
zu leistenden Sicherheit das Amtsgericht, in dessen
Bezirke nach den Angaben des Hinterlegers der
Leistungsort liegt; d) im Falle des § 1082 BGB
das Amtsgericht des Wohnsitzes des Nießbrau-
chers; e) in den Fällen der #### 1392 Abs 1, 2116
das Amtsgericht des Wohnsitzes des Ehemanns
oder des Vertreters; f) bei H von Kindes- oder
Mündelgut das Amtsgericht, das als Vormund-
schaftsgericht, im Falle des § 1960 Abs 2 das
Amtsgericht, das als Nachlaßgericht zuständig ist;
8) in den Fällen der §# 1217, 1219 das Amts-
gericht, in dessen Bezirke sich das Pfand befindet
oder zur Zeit der Versteigerung befunden hat;
b) in den durch a—g nicht bezeichneten Fällen
das Amtsgericht, dessen Zuständigkeit sich aus der
entsprechenden Anwendung der Vorschriften un-
ter a—g ergibt.
Erfolgt die H bei einem unzuständigen Gerichte,
so ist sie deshalb nicht nichtig. Das unzuständige
Gericht kann jedoch die hinterlegten Gegenstände
auf Kosten des Hinterlegers an die zuständige
HStelle abliefern (V 8 2).
Neben den regelmäßigen HStellen im Sinne
des a 33 AG lommen wesentlich nur noch die
Hinterlegungen der Kautionen von Beamten und
Bauhandwerkern bei Verwaltungs= und Finanz-
behörden in Betracht.
II. Hinterlegungsfähige Sachen
sind Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden,
sowie Kostbarkeiten (BGMB 5l 372, AG z. BGB
à 33). a 146 EG# z. BGB eröffnete der Landes-
gesetzggebung die Möglichkeit, noch andere Gegen-
stände für hinterlegungsfähig zu erklären. Die hes-
sische Gesetzgebung hat jedoch erklärt (Mot 8 AG
z. BGB in Beil. 603 der Verh. 2. K. 30. Landt.
S 31), daß hierfür ein Bedürfnis nicht vorliege,
da das BGB anderweite Maßnahmen an die
Hand gebe (vgl. BGB 8 383). — Geld kann nur
in Zahlungsmitteln hinterlegt werden, die bei
den Großherzoglichen Kassen in Zahlung anzu-
nehmen sind (V F4 Abf 1, vgl. hierzu Beschl d.
O# II 8. v. 10. 3. 05, Hess. Rspr. 6 S41 und
Min Ausschr. v. 31. 3. 05 z. Nr. J. M. 6166). Eine
Ausnahme besteht für Mündel-, Kindes= oder
Nachlaßvermögen, oder wenn der Schuldner, der
zum Zwecke der Befreiung von einer Verbindlich-
keit hinterlegt, durch Zahlung solchen Geldes er-
füllen darf (§ 4 Abs 2); das nicht kassenmäßige
Geld kann hierbei in kassenmäßiges umgesetzt
werden, sofern nicht der Hinterleger erklärt hat,
daß das Geld als solches zurückzugeben sei.
III. Hinterlegungsver fahren.
1. Antrag und Beschluß. Die An-
nahme der H ist schriftlich oder zu Protokoll des
Gerichtsschreibers zu beantragen. Für den In-
halt der Anträge s. V F5 9. Sind die Voraus-
setzungen der H gegeben, so hat die Annahme durch
die H Stelle zu erfolgen. Ueber die Annahme be-
schließt der Regel nach das HGericht: ausnahms-
weise kann (auf Grund der Vv. 7. 1.03, s. o. Einl.)
bei einer H zum Zwecke der Bestellung einer
prozessualischen Sicherheit an Stelle des HGe-
richts der richterliche HBeamte (V v. 19. 8. 99 5 12)
die Annahme beschließen. Gegen den die An-
nahme ablehnenden Beschluß findet die Beschwer-
de nach Maßgabe der 88 568—575 ZP0O statt;
in dringenden Fällen ist bei sofortiger Verfolgung