Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Hinterlegungswesen (VI. Hessen, VII. Elsaß-Lothringen) 
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der Beschwerde der HGegenstand von dem Ge- 
richt in vorläufige Verwahrung zu nehmen (V 
5 10). Ueber die H sind bei jedem Gerichte ein 
H Protokoll und eine Stammtabelle zu führen 
(V #27; Einzelheiten für das H Protokoll s. § 28, 
für die Stammtabelle § 29). — Nach der Annahme 
ist dem Hinterleger ein HSchein zu erteilen (5 13). 
2. BVerwahrung. Die zur H übergebenen 
Gegenstände sind — sofern nicht für die hinter- 
legten Gelder gemäß § 2 Abs 2 der V eine Ueber- 
sendung an die Staatskasse erfolgt — in einem 
mit zwei verschiedenen Schlössern versehenen Be- 
hälter (Kassenschrank oder eiserner Kiste) zu ver- 
wahren. Die Verwahrung erfolgt ohne Vermi- 
schung mit andern Gegenständen in einer versie- 
gelten Hülle (IS 11). Für diejenigen Personen, 
die für den Verschluß des Verwahrungsbehälters 
zu sorgen haben, s. 12. 
3. Verhältnisder Hinterlegungs- 
stelle zu den hinterlegten Gegen- 
ständen. 
a) Hinterlegtes Geld geht in das 
Eigentum des Staates über (V 5 5 Abs 1 Satz 1). 
Die Staatskasse haftet dem Empfangsberechtig- 
ten für den Betrag des hinterlegten Kapitals und 
für die etwa gezogenen Zinsen. Ein Recht der 
Hinterleger auf Verzinsung des Geldes besteht 
nicht (a. a. O. Abs 2 Satz 1). Gemäß der Bek v. 
30. 9. 82 sollen jedoch die Gerichte die hinterlegten 
Geldbeträge an die Hauptstaatskasse einsenden 
(V 5 5 Abs 2 Satz 2); letztere gewährt eine Ver- 
zinsung von 2%. Bei H eines Geldbetrags zum 
Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit 
hat die HStelle den hinterlegenden Schuldner 
unter Bezugnahme auf # 382 BGB zur Erbrin- 
gung des Nachweises der erfolgten Anzeige an 
den Gläubiger aufzufordern (V ##8, s. daselbst 
auch weitere Einzelheiten). 
b) Kostbarkeiten kann die Htelle, 
falls die bei ihr bestehenden Einrichtungen zur 
Verwahrung derselben nicht geeignet sind, ander- 
weit aufbewahren lassen; möglich auch Abschätzung 
durch einen Sachverständigen oder Besichtigung 
zur Feststellung ihrer Beschaffenheit (V 5 6). 
Tßc) Bei Hinterlegung von Wertpapieren 
besteht für die H Stelle keine Verpflichtung, die 
Auslosung oder Kündigung zu überwachen oder 
von Amts wegen für die Einziehung fällig ge- 
wordener Stammbeträge, Zinsen, Renten oder 
Gewinnanteile zu sorgen. Die HStelle kann 
jedoch alle diese Maßnahmen auf Kosten des 
Hinterlegers vornehmen, wenn ohne ein solches 
Eingreisen eine Entwertung der Papiere zu be- 
fürchten ist (V. 5 7). 
IV. Beendigung der 
gung. 
a) Sie erfolgt auf Grund eines Antrags 
auf Rückgabe (Einzelheiten für den Antrag 
s. V § 14). Die H telle kann, wenn Zweifel über 
die Zulässigkeit der Rückgabe bestehen, die Rück- 
gabe ablehnen und die Beteiligten auf den 
Rechtsweg verweisen (a. a. O. Abs 4). Gegen 
einen den Rückgabeantrag ablehnenden Beschluß 
sowie gegen die Verweisung auf den Rechtsweg 
findet Beschwerde nach BPO §#§ 568, 575 statt 
(V #15). Eine Klage gegen den Fiskus auf Rück- 
gabe ist ausgeschlossen (V. 16). 
b) Ist binnen dreißig Jahren nach 
der H keine Rückgabe der hinterlegten Gegenstände 
Hinterle- 
  
erfolgt, so können die Beteiligten von der zustän- 
digen H Stelle im gerichtlichen Aufgebotsverfahren 
zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert 
werden (V 518; die öffentliche Bekanntmachung 
im Deutschen Reichsanzciger ist nicht erforderlich, 
V 24). Bei H, die auf Grund einer Vormund- 
schaft, einer Pflegschaft oder in Ausübung der 
elterlichen Gewalt erfolgt sind, kann das Auf- 
gebot erst 20 Jahre nach der Beendigung der Vor- 
mundschaft, Pflegschaft oder elterlichen Gewalt 
(keinesfalls jedoch vor Ablauf der dreißigjährigen 
Frist des § 18) erfolgen. Besonderheiten für die 
Fälle der & 382, 1171 Abs 3, 1269 Satz 3 BGB 
und für die H auf Grund des ZVG s. V F 21. 
Das Aufgebotsverfahren endet mit einem Aus- 
schlußurteil. Mit der Verkündung des Ausschluß- 
urteils erlöschen alle Ansprüche gegen die Staats- 
kasse; die Staatskasse erlangt das Recht der freien 
Verfügung über die hinterlegten Gegenstände 
(V 525). Bei Gegenständen, die nicht mehr als 
30 Mark wert sind, findet kein Aufgebotsverfahren 
statt, es genügt vielmehr die einfache Feststellung 
des Gerichts, daß die Voraussetzungen des Auf- 
gebotsverfahrens erfüllt sind; mit dieser Fest- 
stellung treten die im §3 25 bezeichneten Wirkungen 
ein (V #526 Abs 1). Eine solche einfache Feststellung 
genügt auch für hinterlegte Urkunden, die keine 
Wertpapiere sind; nach der Feststellung sind diese 
Urkunden zu vernichten (a. a. O. Abs 2). 
  
Kiteratur: Best, Die hessischen Gesetze, Verord- 
nungen und Dienstanweisungen zur Ausführung des BG 
1, 22 ff; 3, 137ff; Wolf= Gauf-Fuchs, Hessisches 
Landesprivatrecht (Dernburg, Bürgerl. Recht, Ergän- 
zungsband 7) S 80 ff. Arthur B. Schmidt. 
VII. Elsaß-Lothringen 
* 1. Gegenstand. # 2. Einrichtung. # 3. Rechtsverhält- 
nisse gegenüber den Einlegern. 1 4. Nutzbarmachung der 
eingezahlten Gelder. # 5. Sicherheitssonds. 
# 1. Gegenstand. In Elsaß-Lothringen ist für 
das HW eine besondere Behörde, die Staats- 
depositenverwaltung mit dem Sitze 
in Straßburg, eingerichtet. Deren Tätigkeit be- 
schränkt sich aber nicht auf die Verwaltung der auf 
Grund gesetzlicher Vorschrift oder gerichtlicher An- 
ordnung erfolgten H und der nach Maßgabe des 
BGBbei der HSt anzulegenden Gelder. Vielmehr 
ist entsprechend der französischen Gesetzgebung 
und Uebung, wie sie bei der Einrichtung der deut- 
schen Verwaltung vorgefunden wurde, die HBe- 
hörde zugleich Sammelstelle für Gelder, welche 
der Staat von verschiedenen Seiten an sich zieht 
teils im Interesse ihrer Sicherstellung teils um sie 
für öffentliche Zwecke (namentlich auch für den 
Staatskredit) nutzbar zu machen. 
In erster Linie kommen hierbei die Gelder der 
Sparkassen I4| in Betracht. Nach den 
früheren französischen Vorschriften hatten die 
Sparkassen alle bei ihnen eingehenden Gelder, 
soweit sie nicht für den laufenden Dienst erforder- 
lich waren, an die Depositenverwaltung abzu- 
führen; diese verzinste sie ihnen und gewährte 
iynen dadurch die Mittel, den Einlegern die Zin- 
sen zu zahlen, welche etwas niedriger sind, als die 
von der Depositenverwaltung vergüteten; der
	        
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