Hinterlegungswesen (VI. Hessen, VII. Elsaß-Lothringen)
415
der Beschwerde der HGegenstand von dem Ge-
richt in vorläufige Verwahrung zu nehmen (V
5 10). Ueber die H sind bei jedem Gerichte ein
H Protokoll und eine Stammtabelle zu führen
(V #27; Einzelheiten für das H Protokoll s. § 28,
für die Stammtabelle § 29). — Nach der Annahme
ist dem Hinterleger ein HSchein zu erteilen (5 13).
2. BVerwahrung. Die zur H übergebenen
Gegenstände sind — sofern nicht für die hinter-
legten Gelder gemäß § 2 Abs 2 der V eine Ueber-
sendung an die Staatskasse erfolgt — in einem
mit zwei verschiedenen Schlössern versehenen Be-
hälter (Kassenschrank oder eiserner Kiste) zu ver-
wahren. Die Verwahrung erfolgt ohne Vermi-
schung mit andern Gegenständen in einer versie-
gelten Hülle (IS 11). Für diejenigen Personen,
die für den Verschluß des Verwahrungsbehälters
zu sorgen haben, s. 12.
3. Verhältnisder Hinterlegungs-
stelle zu den hinterlegten Gegen-
ständen.
a) Hinterlegtes Geld geht in das
Eigentum des Staates über (V 5 5 Abs 1 Satz 1).
Die Staatskasse haftet dem Empfangsberechtig-
ten für den Betrag des hinterlegten Kapitals und
für die etwa gezogenen Zinsen. Ein Recht der
Hinterleger auf Verzinsung des Geldes besteht
nicht (a. a. O. Abs 2 Satz 1). Gemäß der Bek v.
30. 9. 82 sollen jedoch die Gerichte die hinterlegten
Geldbeträge an die Hauptstaatskasse einsenden
(V 5 5 Abs 2 Satz 2); letztere gewährt eine Ver-
zinsung von 2%. Bei H eines Geldbetrags zum
Zwecke der Befreiung von einer Verbindlichkeit
hat die HStelle den hinterlegenden Schuldner
unter Bezugnahme auf # 382 BGB zur Erbrin-
gung des Nachweises der erfolgten Anzeige an
den Gläubiger aufzufordern (V ##8, s. daselbst
auch weitere Einzelheiten).
b) Kostbarkeiten kann die Htelle,
falls die bei ihr bestehenden Einrichtungen zur
Verwahrung derselben nicht geeignet sind, ander-
weit aufbewahren lassen; möglich auch Abschätzung
durch einen Sachverständigen oder Besichtigung
zur Feststellung ihrer Beschaffenheit (V 5 6).
Tßc) Bei Hinterlegung von Wertpapieren
besteht für die H Stelle keine Verpflichtung, die
Auslosung oder Kündigung zu überwachen oder
von Amts wegen für die Einziehung fällig ge-
wordener Stammbeträge, Zinsen, Renten oder
Gewinnanteile zu sorgen. Die HStelle kann
jedoch alle diese Maßnahmen auf Kosten des
Hinterlegers vornehmen, wenn ohne ein solches
Eingreisen eine Entwertung der Papiere zu be-
fürchten ist (V. 5 7).
IV. Beendigung der
gung.
a) Sie erfolgt auf Grund eines Antrags
auf Rückgabe (Einzelheiten für den Antrag
s. V § 14). Die H telle kann, wenn Zweifel über
die Zulässigkeit der Rückgabe bestehen, die Rück-
gabe ablehnen und die Beteiligten auf den
Rechtsweg verweisen (a. a. O. Abs 4). Gegen
einen den Rückgabeantrag ablehnenden Beschluß
sowie gegen die Verweisung auf den Rechtsweg
findet Beschwerde nach BPO §#§ 568, 575 statt
(V #15). Eine Klage gegen den Fiskus auf Rück-
gabe ist ausgeschlossen (V. 16).
b) Ist binnen dreißig Jahren nach
der H keine Rückgabe der hinterlegten Gegenstände
Hinterle-
erfolgt, so können die Beteiligten von der zustän-
digen H Stelle im gerichtlichen Aufgebotsverfahren
zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufgefordert
werden (V 518; die öffentliche Bekanntmachung
im Deutschen Reichsanzciger ist nicht erforderlich,
V 24). Bei H, die auf Grund einer Vormund-
schaft, einer Pflegschaft oder in Ausübung der
elterlichen Gewalt erfolgt sind, kann das Auf-
gebot erst 20 Jahre nach der Beendigung der Vor-
mundschaft, Pflegschaft oder elterlichen Gewalt
(keinesfalls jedoch vor Ablauf der dreißigjährigen
Frist des § 18) erfolgen. Besonderheiten für die
Fälle der & 382, 1171 Abs 3, 1269 Satz 3 BGB
und für die H auf Grund des ZVG s. V F 21.
Das Aufgebotsverfahren endet mit einem Aus-
schlußurteil. Mit der Verkündung des Ausschluß-
urteils erlöschen alle Ansprüche gegen die Staats-
kasse; die Staatskasse erlangt das Recht der freien
Verfügung über die hinterlegten Gegenstände
(V 525). Bei Gegenständen, die nicht mehr als
30 Mark wert sind, findet kein Aufgebotsverfahren
statt, es genügt vielmehr die einfache Feststellung
des Gerichts, daß die Voraussetzungen des Auf-
gebotsverfahrens erfüllt sind; mit dieser Fest-
stellung treten die im §3 25 bezeichneten Wirkungen
ein (V #526 Abs 1). Eine solche einfache Feststellung
genügt auch für hinterlegte Urkunden, die keine
Wertpapiere sind; nach der Feststellung sind diese
Urkunden zu vernichten (a. a. O. Abs 2).
Kiteratur: Best, Die hessischen Gesetze, Verord-
nungen und Dienstanweisungen zur Ausführung des BG
1, 22 ff; 3, 137ff; Wolf= Gauf-Fuchs, Hessisches
Landesprivatrecht (Dernburg, Bürgerl. Recht, Ergän-
zungsband 7) S 80 ff. Arthur B. Schmidt.
VII. Elsaß-Lothringen
* 1. Gegenstand. # 2. Einrichtung. # 3. Rechtsverhält-
nisse gegenüber den Einlegern. 1 4. Nutzbarmachung der
eingezahlten Gelder. # 5. Sicherheitssonds.
# 1. Gegenstand. In Elsaß-Lothringen ist für
das HW eine besondere Behörde, die Staats-
depositenverwaltung mit dem Sitze
in Straßburg, eingerichtet. Deren Tätigkeit be-
schränkt sich aber nicht auf die Verwaltung der auf
Grund gesetzlicher Vorschrift oder gerichtlicher An-
ordnung erfolgten H und der nach Maßgabe des
BGBbei der HSt anzulegenden Gelder. Vielmehr
ist entsprechend der französischen Gesetzgebung
und Uebung, wie sie bei der Einrichtung der deut-
schen Verwaltung vorgefunden wurde, die HBe-
hörde zugleich Sammelstelle für Gelder, welche
der Staat von verschiedenen Seiten an sich zieht
teils im Interesse ihrer Sicherstellung teils um sie
für öffentliche Zwecke (namentlich auch für den
Staatskredit) nutzbar zu machen.
In erster Linie kommen hierbei die Gelder der
Sparkassen I4| in Betracht. Nach den
früheren französischen Vorschriften hatten die
Sparkassen alle bei ihnen eingehenden Gelder,
soweit sie nicht für den laufenden Dienst erforder-
lich waren, an die Depositenverwaltung abzu-
führen; diese verzinste sie ihnen und gewährte
iynen dadurch die Mittel, den Einlegern die Zin-
sen zu zahlen, welche etwas niedriger sind, als die
von der Depositenverwaltung vergüteten; der