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Hinterlegungswesen (VII. Elsaß-Lothringen)
Ueberschuß diente zur Bestreitung der Verw Kosten
und Bildung eines Reservefonds (die bedeuten-
den auf diese Weise der französischen Depositen-
verwaltung zufließenden und von dieser haupt-
sächlich zum Ankaufe von Staatsrenten benutzten
Gelder bilden die Hauptursache des stetigen
hohen Kursstandes der französischen Rente). Diese
Grundsätze haben bei der Neuregelung des Spar-
kassenwesens in Elsaß-Lothringen im Jahre 1895
insofern eine Aenderung erfahren, als in größeren
Gemeinden durch Gemeinderatsbeschluß mit Ge-
nehmigung des Min den Sparkassen die Befug-
nis zur selbständigen Anlage eines Teils der
Sparkassengelder erteilt werden kann, wenn die
Gemeinde für die Verbindlichkeiten der Sparkasse
in Höhe dieses Teils die Bürgschaft übernimmt.
Daneben empfängt die Depositenverwaltung in
großem Umfange Gelder der Bezirke, Gemein-
den, öffentlichen Anstalten, Kirchenfabriken usw.,
ferner der Landesversicherungsanstalt, der Be-
rufsgenossenschaften und der Krankenkassen. Es
besteht ein bankmäßiger Kontokorrentverkehr, der
den Einlegern den Vorteil bietet, daß der Staat
der Bankier ist und ihnen Zinsen (5 3) gutschreibt,
welche hinter den von reellen Bankhäusern für
tägliches Geld unter gewöhnlichen Verhältnissen
vergüteten Zinsen mindestens nicht zurückbleiben.
Der Staat selbst benutzt die Einrichtung der De-
positenverwaltung in ähnlicher Weise, indem die
einzelnen Steuerstellen die von ihnen erhobenen
Einnahmen nicht an die Landeshauptkasse, son-
dern für deren Rechnung an die Depositenver-
waltung abliefern, welche sie auf das Konto der
Landeshauptkasse trägt und verzinst.
Die auf diesen verschiedenen Wegen der Depositenver-
waltung zufließenden Gelder, welche eine im wesentlichen
durch Gegenwerte gedeckte schwebende Schuld
des Landes bilden, sind sehr bedeutend. Sie betrugen
amm 31. 3. 10 nahezu 150 Millionen. Hiervon kamen auf H
im engeren Sinne, d. h. auf die im B# vorgesehenen
H, auf Sicherheitsleistungen einschließlich der von VerwBe-
hörden festgesetzten Unternehmerkautionen, ferner der
Amts- und Zeitungskautionen: 6,9 Millionen, auf ange-
legte Gelder bevormundeter Personen 2,5 Millionen, auf
die Gelder der Sparkassen und der Hilfsgenossenschaften
109,8 Millionen, auf die Kontokorrentguthaben der Ge-
meinden, der öffentlichen Anstalten, der Landesversicherungs-
anstalt, der Berufsgenossenschaften, der Landeshauptkasse
usw. 30,3 Millionen.
Neben diesen Geldern hat die Depositenverwaltung
Wertpapiere in sehr erheblichem Umfange, am 31. 3. 10
mehr als 172 Millionen, zu verwalten. Sie selbst hat einen
großen Teil der ihr zugeflossenen Gelder, 78,5 Millionen,
in Wertpapieren angelegt (daneben 49,5 Millionen in
Schuldbuchforderungen); außerdem sind alle diejenigen
Körperschaften, welche zu Bareinlagen berechtigt sind, auch
befugt, ihre Wertpapiere der Depositenverwaltung zur Auf-
bewahrung zu übergeben. Ferner hat diese die in Wert-
papieren gestellten Amtskautionen der Staats-- und Ge-
meindebeamten zu verwahren. Einschließlich der als eigent-
liche H, insbesondere auch von Vormündern, übergebenen
Werte betrugen die fremden Wertvaviere Ende März 1910
rund 93,4 Millionen. Uebrigens sind der St D#bedeutende
Verluste durch das Sinken der Kurse der Staats- und son-
sligen Anlagepaviere entstanden. Am 31. 3. 10 hat der
Kurswert ihrer Paviere 9,6 Millionen weniger betragen
als die Ankaufskosten; der buchmaßig vorhandene Sicher-
heitssonds (unten # 5) von 6,7 Millionen bestand also tat-
sächlich überhaupt nicht.
#&2. Einrichtung. In der ersten Zeit war die
Verwaltung des HW infolge gesetzlicher Ermäch-
tigung unter Staatsaufsicht einer Privatbank
überlassen, die gegen eine dem Staate zu leistende
Vergütung für eigene Rechnung die Geschäfte
führte. Infolge G v. 24. 3. 86 wurde Aenderung
dahin getroffen, daß die Geschäftsführung nach
außen der Bank verblieb, die Nutzbarmachung
der Gelder aber durch das Min für Rechnung des
Staates erfolgte. Durch G v. 4. 4. 93 wurde eine
besondere Behörde, die „Staatsdepositenverwal-
tung“" gebildet, die mit einer eigenen die Ein= und
Auszahlungen und den Geschäftsverkehr mit den
Beteiligten besorgenden Kasse versehen ist. Diese
Behörde besteht aus einem Vorsitzenden und zwei
Mitgliedern, von denen eines die Befähigung zum
Richteramte besitzen muß. Dem Vorsitzenden, der
vom Kaiser ernannt wird, liegt die Aufsicht über
das Bureau= und Kassenpersonal ob; im übrigen
haben die lim Nebenamte vom Min ernannten)
Mitglieder gleiche Befugnisse und gleiche Ver-
antwortlichkeit. Das Min führt die Oberaufsicht
und erläßt die Geschäftsanweisung. Der Kasse
steht ein Rendant vor. Eine Kommission, be-
stehend aus einem vom Statthalter ernannten
Vorsitzenden und 4 Mitgliedern, von denen 2 vom
Statthalter berufen und 2 bisher durch den Landes-
ausschuß, künftig durch die zweite Kammer des
Landtags gewählt werden, übt eine kortlaufende
Kontrolle über alle der StDV. (Staatsdepositen-
verwaltung) obliegenden Geschäfte aus. Eine Re-
vision muß mindestens einmal jährlich stattfinden.
Die Kommission hat außerdem die Rechnungsab-
nahme zu prüfen und die Rechnung mit Bericht
der zur Kontrolle des Landeshaushalts berufenen
Behörde (Rechnungshof des Deutschen Reichs) vor-
zulegen. — Zur Beschaffung von Betriebsmitteln
ist die St DV berechtigt, Schatzanweisungen bis
zum vierten Teile der Depositenbestände auszu-
geben. «
§3.Rechtsverhålmiffegegeuüberdeucht-
legern. Die Regelung ist erfolgt durch G v. 1.
11. 99 und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
nen Verordnungen und Ausführungsvorschriften.
Die Ausführungsbestimmungen v. 23. 12. 99
geben eingehende Anordnungen über die bei den
H zu beobachtenden Förmlichkeiten, vielfach im
Anschluß an die Bestimmungen für Preußen.
Hervorzuheben ist, daß die Hbaren Geldes und in
gewissen dringenden Fällen auch von Wertpapie-
ren außer bei der Kasse der St DV auch bei den
Verkehrssteuerämtern, die sich an allen Amts-
gerichtssitzen befinden und als Gerichtskassen die-
nen, erfolgen kann. — Die hinterlegten Gelder
gehen in das Eigentum der St D überz letztere
haftet für das Kapital zum eingezahlten Betrag
und für die Zinsen. Die näheren Bestimmungen
über die Verzinsung sind Kaiserlicher Ver-
ordnung überlassen.
V v. 19. 12. 99 setzt für die hinterlegten Gelder im enge-
ren Sinne (im Gegensatze zu den angelegten Geldern) den
Zinsfuß auf 2% fest mit der Maßgabe, daß der Zinsenlauf
vom 60. Tage nach der Eingahlung ab beginnt; die von
Notaren kraft besonderer landeerechtlichen Vorschriften ein-
dezahlten Gelder werden jedoch mit 3% verzinst (vom 60.
Tage ab); ebenso die Amts- und Zeitungskautionen; für
diese beginnt der Zinsenlauf am Tage der der Einzahlung
folgenden Monatedekade; Zinseszinsen werden nicht ge-
wahrt. Für die Sparkassengelder und die Gelder der Hilfs-