Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hohenzollernsche Lande 
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chingen und die 5 Amtsgerichte in Haigerloch, 
Hechingen, Gammertingen, Sigmaringen und 
Wald unterstellt. 
2. Die Kommunalverhältnisse der Ober- 
amtsbezirke wie der H. L. selbst hat die Hohen- 
zollernsche Amts- und Landes O v. 2. 4. 73, die 
sich an die Kr O v. 13. 12. 72 und an die Pro- 
vinzial O v. 29. 6. 75 anschließt, geregelt. Die 
Amts= und Landesordnung hat auf Grund des 
a IV Abs 2, betreffend die Abänderng und Er- 
gänzung der Hohenzollernschen Amts- und Lan- 
des O v. 2. 7. 00 (GS 228) eine neue Fassung er- 
halten. Die neue Fassung berücksichtigt die neue 
Gem)O für die H. L. v. 2. 7. 00 (GS 189) und 
das G betreffend die Umgestaltung der direkten 
Staatssteuern in den H. L. v. 2. 7. 00 (GS 252). 
I. Nach der Amts- und LandesO v. 9. 10. 00 
bildet jeder der vier Oberamtsbezirke 
Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen und 
Haigerloch einen mit den Rechten einer Kor- 
poration ausgestatteten Kommunalver- 
band zur Selbstverwaltung seiner Angelegen- 
heiten (5 1). Ebenso bilden nach §#49 die H. L. 
einen Landes-Kommunalverband mit 
Korporationsrechten. 
1. Die Vertretung des Amtsverbandes 
bildet die Amtsversammlung, die in denje- 
nigen Oberamtsbezirken, die unter Ausschluß der im 
aktiven Militärdienste stehenden Personen 15.000 
oder weniger Einwohner haben, aus 15 (gewähl- 
ten) Mitgliedern besteht. In den Oberamtsbezir- 
ken mit mehr als 156 000 Einwohnern tritt für 
jede Vollzahl von 2000 Einwohnern je ein Ver- 
treter hinzu. Außerdem ist Mitglied der Amts- 
versammlungen sämtlicher vier Oberamtsbezirke 
der Fürst zu H. als Besitzer des fürstlich hohen- 
zolleruschen Haus-Fideikommisses. Der Fürst 
kann sich durch ein großjähriges Mitglied seiner 
Familie oder durch einen seiner in den H. L. an- 
gestellten Beamten, für den die Erfordernisse 
des §& 18 Nr. 1 der H. Gem O goelten, vertreten 
lassen (§, 13). Es besteht ein Amtsausschusßs, 
der dem Kreisausschusse der Kreisordnungen der 
Übrigen Landesteile Preußens entspricht. Die 
Zuständigkeit des Amtsausschusses erstreckt sich 
auf die Verwaltung der eigenen wirtschaftlichen 
Angelegenheiten der Amtsverbände, und auch 
auf die Geschäfte der allgemeinen Landesverwal- 
tung (F5§ 40). Der Amtsausschuß besteht aus dem 
Oberamtmann und vier Mitgliedern, die von der 
Amtsversammlung aus der Zahl der Amtsange- 
hörigen auf je sechs Jahre gewählt werden (§§ 41, 
42). 
2. Die Vertretung des Landes-Kommu— 
nalverbandes (der Kommunallandtag) be- 
steht aus 1. dem Fürsten von H., 2. dem Fürsten 
von Fürstenberg und dem Fürsten von Thurn und 
Taxis mit zusammen Einer Stimme, 3. je einem 
Abgeordneten der Städte Sigmaringen und He- 
chingen, 4. zwölf Abgcordneten der übrigen 
Städte und Landgemeinden, von denen jeder der 
vier Oberamtsbezirke je drei zu entsenden hat 
(55). Zum Zwecke der Verwaltung der Angele- 
genheiten des Landes-Kommunalverbandes ist ein 
Landesausschuß, welcher dem Provinzial- 
ausschusse in den anderen Provinzen entspricht, 
bestellt. Er besteht aus dem (gewählten) Vor- 
sitzenden des Kommunal-Landtages, sowie aus 
vier Mitgliedern, von denen eincs durch die drei 
  
Fürsten bezw. deren Bevollmächtigte, die drei 
anderen durch die übrigen Mitglieder des Land- 
tages aus ihrer Mitte gewählt werden (§8 69, 70). 
Die Oberaufsicht über die Amts= und Landes- 
Kommunalverwaltung wird vom Reg Präsidenten 
und in der höheren Instanz vom Min Inn ausge- 
übt. Bei statutarischen Anordnungen oder bei 
Auflösung der Amtsversammlungen und des 
Kommunallandtags ist landesherrliche Verord- 
nung vorgesehen, die Bestätigung durch die zu- 
ständigen Minister ist erforderlich bei Veräußerung 
von Grundvermögen, Aufnahme von Anleihen 
und bei einer über 50% des Gesamtaufkommens 
der direkten Staats= und staatlich veranlagten 
Steuern hinausgehenden Belastung der Amts- 
bezw. Landes-Angehörigen. Beim Landes-Kom- 
munalverband wird die Aufsicht vom Min Inn 
ausgeübt (ss 80 ff). Sein ständiger Kommissar 
dafür ist regelmäßig der Reg Präsident (88 63, 
76, 79, 83). 
Bezüglich der den Amtsverbänden und dem 
Landes-Kommunalverbande zugewiesenen Do- 
tationen vgl. das Gv. 30. 4. 73 und Ausführungs- 
gesetz dazu v. 8. 7. 75; Vo. 12.9. 77; Gv. 2. 6. 02; 
V v. 22. 6. 02; Regl v. 19./20. 12. 02; Gv. 
19. 5. 85. 
II. Die Gemeindeverfassung ist gere- 
gelt durch die Gem O v. 2. 7. 00 (GS 189). Sie 
hatte zu Vorbildern die LGO für die sieben öst- 
lichen Provinzen v. 3. 7. 91 (GS 233) und die 
LoO für die Provinz Hessen-Nassau v. 4. 8. 97 
(G# 301). Die Vorschriften über „selbständige 
Gutsbezirke“ und über Verbindung nachbarlich 
belegener Gemeinden behufs gemeinsamer Wahr- 
nehmung kommunaler Angelegenheiten sind in 
die H. Gemeindcordnung nicht ausgenommen. 
Die den selbständigen Gutsbezirken vergleich- 
baren „abgesonderten (selbständigen) Gemarkun- 
gen“ der alten Hohenzollern-Sigmaringischen 
Gemeindeordnung wurden zu Gemeinden um- 
gewandelt oder mit benachbarten Gemeinden 
vereinigt (§ 2). Den Verhältnissen H ist insbe- 
sondere Rechnung getragen in den Bestimmungen 
über die Wahlen zur Gemeindevertretung sowie 
hinsichtlich der Wahlen der Bürgermeister, Bei- 
geordneten und Schöfsen. Während in der Ge- 
meindeordnung der älteren Provinzen für die 
Wahlen zur Gemeindevertretung das Dreiklassen- 
wahlrecht in der Weise Geltung hat, daß die drei 
Klassen lediglich nach den Stenerbeträgen gebil- 
det werden, hat die Einteilung der drei Klassen in 
H. nach den Steuern und nach der Kopfzahl 
der Einwohner zu erfolgen (§ 21 H. GempO). 
Sodann finden sämtliche Wahlen nicht öffentlich, 
sondern geheim durch Stimmzettel statt (§ 32, 
59 H. GemO). Bürgermeister, Beigcordnete und 
Schöffen werden nach der H. Gemeindcordnung 
in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwoh- 
nern von sämtlichen Stimmberechtigten gewählt. 
In den größeren Gemeinden werden die Gemein- 
debeamten von der Gemeindevertretung (unter 
Umständen unter Zutritt des kollegialischen Ge- 
meindevorstandes (§5 55 GemO) gewählt. 
Eine Besonderheit bietet die Gemeindeordnung 
noch in bezug auf die Verwaltung und Benutzung 
des Gemeindevermögens,. Entsprechend 
der Entwickelung des Gemeindewesens in Süd- 
deutschland war nach früherem Recht das Ge- 
meindegrundstücksvermögen unter dem Namen 
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