Hohenzollernsche Lande
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chingen und die 5 Amtsgerichte in Haigerloch,
Hechingen, Gammertingen, Sigmaringen und
Wald unterstellt.
2. Die Kommunalverhältnisse der Ober-
amtsbezirke wie der H. L. selbst hat die Hohen-
zollernsche Amts- und Landes O v. 2. 4. 73, die
sich an die Kr O v. 13. 12. 72 und an die Pro-
vinzial O v. 29. 6. 75 anschließt, geregelt. Die
Amts= und Landesordnung hat auf Grund des
a IV Abs 2, betreffend die Abänderng und Er-
gänzung der Hohenzollernschen Amts- und Lan-
des O v. 2. 7. 00 (GS 228) eine neue Fassung er-
halten. Die neue Fassung berücksichtigt die neue
Gem)O für die H. L. v. 2. 7. 00 (GS 189) und
das G betreffend die Umgestaltung der direkten
Staatssteuern in den H. L. v. 2. 7. 00 (GS 252).
I. Nach der Amts- und LandesO v. 9. 10. 00
bildet jeder der vier Oberamtsbezirke
Sigmaringen, Gammertingen, Hechingen und
Haigerloch einen mit den Rechten einer Kor-
poration ausgestatteten Kommunalver-
band zur Selbstverwaltung seiner Angelegen-
heiten (5 1). Ebenso bilden nach §#49 die H. L.
einen Landes-Kommunalverband mit
Korporationsrechten.
1. Die Vertretung des Amtsverbandes
bildet die Amtsversammlung, die in denje-
nigen Oberamtsbezirken, die unter Ausschluß der im
aktiven Militärdienste stehenden Personen 15.000
oder weniger Einwohner haben, aus 15 (gewähl-
ten) Mitgliedern besteht. In den Oberamtsbezir-
ken mit mehr als 156 000 Einwohnern tritt für
jede Vollzahl von 2000 Einwohnern je ein Ver-
treter hinzu. Außerdem ist Mitglied der Amts-
versammlungen sämtlicher vier Oberamtsbezirke
der Fürst zu H. als Besitzer des fürstlich hohen-
zolleruschen Haus-Fideikommisses. Der Fürst
kann sich durch ein großjähriges Mitglied seiner
Familie oder durch einen seiner in den H. L. an-
gestellten Beamten, für den die Erfordernisse
des §& 18 Nr. 1 der H. Gem O goelten, vertreten
lassen (§, 13). Es besteht ein Amtsausschusßs,
der dem Kreisausschusse der Kreisordnungen der
Übrigen Landesteile Preußens entspricht. Die
Zuständigkeit des Amtsausschusses erstreckt sich
auf die Verwaltung der eigenen wirtschaftlichen
Angelegenheiten der Amtsverbände, und auch
auf die Geschäfte der allgemeinen Landesverwal-
tung (F5§ 40). Der Amtsausschuß besteht aus dem
Oberamtmann und vier Mitgliedern, die von der
Amtsversammlung aus der Zahl der Amtsange-
hörigen auf je sechs Jahre gewählt werden (§§ 41,
42).
2. Die Vertretung des Landes-Kommu—
nalverbandes (der Kommunallandtag) be-
steht aus 1. dem Fürsten von H., 2. dem Fürsten
von Fürstenberg und dem Fürsten von Thurn und
Taxis mit zusammen Einer Stimme, 3. je einem
Abgeordneten der Städte Sigmaringen und He-
chingen, 4. zwölf Abgcordneten der übrigen
Städte und Landgemeinden, von denen jeder der
vier Oberamtsbezirke je drei zu entsenden hat
(55). Zum Zwecke der Verwaltung der Angele-
genheiten des Landes-Kommunalverbandes ist ein
Landesausschuß, welcher dem Provinzial-
ausschusse in den anderen Provinzen entspricht,
bestellt. Er besteht aus dem (gewählten) Vor-
sitzenden des Kommunal-Landtages, sowie aus
vier Mitgliedern, von denen eincs durch die drei
Fürsten bezw. deren Bevollmächtigte, die drei
anderen durch die übrigen Mitglieder des Land-
tages aus ihrer Mitte gewählt werden (§8 69, 70).
Die Oberaufsicht über die Amts= und Landes-
Kommunalverwaltung wird vom Reg Präsidenten
und in der höheren Instanz vom Min Inn ausge-
übt. Bei statutarischen Anordnungen oder bei
Auflösung der Amtsversammlungen und des
Kommunallandtags ist landesherrliche Verord-
nung vorgesehen, die Bestätigung durch die zu-
ständigen Minister ist erforderlich bei Veräußerung
von Grundvermögen, Aufnahme von Anleihen
und bei einer über 50% des Gesamtaufkommens
der direkten Staats= und staatlich veranlagten
Steuern hinausgehenden Belastung der Amts-
bezw. Landes-Angehörigen. Beim Landes-Kom-
munalverband wird die Aufsicht vom Min Inn
ausgeübt (ss 80 ff). Sein ständiger Kommissar
dafür ist regelmäßig der Reg Präsident (88 63,
76, 79, 83).
Bezüglich der den Amtsverbänden und dem
Landes-Kommunalverbande zugewiesenen Do-
tationen vgl. das Gv. 30. 4. 73 und Ausführungs-
gesetz dazu v. 8. 7. 75; Vo. 12.9. 77; Gv. 2. 6. 02;
V v. 22. 6. 02; Regl v. 19./20. 12. 02; Gv.
19. 5. 85.
II. Die Gemeindeverfassung ist gere-
gelt durch die Gem O v. 2. 7. 00 (GS 189). Sie
hatte zu Vorbildern die LGO für die sieben öst-
lichen Provinzen v. 3. 7. 91 (GS 233) und die
LoO für die Provinz Hessen-Nassau v. 4. 8. 97
(G# 301). Die Vorschriften über „selbständige
Gutsbezirke“ und über Verbindung nachbarlich
belegener Gemeinden behufs gemeinsamer Wahr-
nehmung kommunaler Angelegenheiten sind in
die H. Gemeindcordnung nicht ausgenommen.
Die den selbständigen Gutsbezirken vergleich-
baren „abgesonderten (selbständigen) Gemarkun-
gen“ der alten Hohenzollern-Sigmaringischen
Gemeindeordnung wurden zu Gemeinden um-
gewandelt oder mit benachbarten Gemeinden
vereinigt (§ 2). Den Verhältnissen H ist insbe-
sondere Rechnung getragen in den Bestimmungen
über die Wahlen zur Gemeindevertretung sowie
hinsichtlich der Wahlen der Bürgermeister, Bei-
geordneten und Schöfsen. Während in der Ge-
meindeordnung der älteren Provinzen für die
Wahlen zur Gemeindevertretung das Dreiklassen-
wahlrecht in der Weise Geltung hat, daß die drei
Klassen lediglich nach den Stenerbeträgen gebil-
det werden, hat die Einteilung der drei Klassen in
H. nach den Steuern und nach der Kopfzahl
der Einwohner zu erfolgen (§ 21 H. GempO).
Sodann finden sämtliche Wahlen nicht öffentlich,
sondern geheim durch Stimmzettel statt (§ 32,
59 H. GemO). Bürgermeister, Beigcordnete und
Schöffen werden nach der H. Gemeindcordnung
in Gemeinden mit nicht mehr als 1000 Einwoh-
nern von sämtlichen Stimmberechtigten gewählt.
In den größeren Gemeinden werden die Gemein-
debeamten von der Gemeindevertretung (unter
Umständen unter Zutritt des kollegialischen Ge-
meindevorstandes (§5 55 GemO) gewählt.
Eine Besonderheit bietet die Gemeindeordnung
noch in bezug auf die Verwaltung und Benutzung
des Gemeindevermögens,. Entsprechend
der Entwickelung des Gemeindewesens in Süd-
deutschland war nach früherem Recht das Ge-
meindegrundstücksvermögen unter dem Namen
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