Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Hohenzollernsche Lande 
  
„Allmand“ ausgeschieden und der Buürger- 
schaft zur Benutzung überlassen. Dieses Allmand- 
nutzungsrecht ordnet die H. GemO in den ## 39 
bis 52 unter Loslösung des Allmandrechts vom 
Bürgerrechte und Zulassung sämtlicher Ge- 
meindeangehörigen bei Erfüllung bestimmter Vor- 
aussetzungen. Die Allmandnutzung erfolgt ent- 
weder so, daß der Ertrag der einheitlich bewirt- 
schafteten Allmanden unter die Bezugsberechtigten 
verteilt wird, oder so, daß die Allmanden in realen 
Teilen den Einzelnen zur Bewirtschaftung und 
Benutzung zugewiesen werden. Zu dem Allmand- 
gut werden auch die Gemeindewaldungen gerech- 
net, jedoch nur insofern und insoweit, als aus dem 
Gesamtertrage derselben die den Berechtigten 
nach Herkommen oder geschriebenem Recht zu- 
stehende Holzmenge zu entnehmen ist. Es dient 
also nicht eine bestimmt abgegrenzte Fläche der 
Gemeindewaldungen Allmandzwecken. Eine reale 
Verteilung unter die Genußberechtigten ist bei den 
Waldungen meistens ausgeschlossen. Die All- 
mand-Nutzung trägt vielleicht zur Seßhaftmachung 
der Bevölkerung bei und ermöglicht ein gewisses 
Durchschnitts= oder Mindesteinkommen an Brenn- 
holz und Feldfrüchten. 
Für die Verwaltung der Gemeinde= und 
Anstaltswaldungen gilt das Gemeinde- 
forst G v. 22. 4. 02 (GS 95). Es lehnt sich äußerlich 
an zwei andere preußische Gesetze an; in seinem 
ersten Teile folgt es dem Gesetze, betreffend die 
Verwaltung der den Gemeinden und öffentlichen 
Anstalten gehörigen Holzungen in den östlichen 
Provinzen v. 14. 8. 76 (GS 373), in seinem zwei- 
ten Teile dem Gesetz, betreffend die Forstschutz- 
beamten der Gemeinden und öffentlichen Anstal- 
ten im Reg Bezirk Wiesbaden usw. v. 12. 10. 97 
(GSe 411). Wesentliche Unterschiede gegen- 
über dem Forstgesetz von 1876 ergeben sich durch 
die Forderung der vollen Beförsterung, ge- 
genüber dem Wiesbadener Forstgesetz durch die 
Nichtforderung der Anstellung auf Lebenszeit und 
der Pensionsberechtigung für die Forstschutz- 
beamten. Forstwesen.) 
Als Gemeindeanstalten bestehen die öffent- 
lichen Volksschulen. Für das Volks- 
schulwesen sind grundlegend und heute noch nach 
verschiedenen Richtungen hin in Geltung die all- 
gemeine Schulordnung im ehemaligen Fürsten- 
tum Hohenzollern-Hechingen v. 1. 6. 33, sowie die 
Schul O für die israelitische Gemeinde in He- 
chingen v. 23. 4. 36 und, im ehemaligen Fürsten- 
tum Hohenzollern-Sigmaringen, die allgemeine 
Schul O v. 6. 11. 1809. Für die Volksschulunter- 
haltung und das Lehrerbesoldungswesen gelten 
die für die ganze Monarchie ergangenen Gesetze. 
An öffentlichen Volksschulen bestanden im Jahre 1910: 
115 katholische Schulen mit 197 Lehrkräften, 3 cvangelische 
Schulen mit 6 Lehrkräften, 2 israelitische Schulen miWt 2 
Lehrkräften. Evangelische Privatschulen sind eingerichtet 
in Gammertingen, Haidpost. Straßberg, Bietenhausen und 
Dettingen. Die Anzahl der katholischen Schulkinder beträgt 
11 797, die der evangelischen 311, die der israelitischen 38. 
§* 3. Die Verwaltungsstellen. Die H. L. bilden 
den RegBezirk Sigmaringen. Die Vv. 7. 1. 52 
und bezw. der AE v. 18. 1. 54 (GS 47) ordnete 
die Regierung den Ministerien direkt unter. Der 
Wirkungskreis der Regierung, welche aus einem 
Präsidenten und der erforderlichen Anzahl von 
Räten und technischen Hilfsarbeitern in einer Ab- 
  
teilung besteht, umfaßt nach der V v. 7. 1. 52 die 
Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, 
die in den übrigen Teilen der Monarchie den Ober- 
präsidenten zu eigener Verwaltung oder in Stell- 
vertretung der obersten Staatsbehörden, den Re- 
gierungen überwiesen sind, sofern nicht eine aus- 
drückliche Ausnahme hiervon angeordnet ist. Des- 
halb ist auch die Reg Instr v. 23. 10. 1817 samt 
den dazu ergangenen späteren Vorschriften, wenn 
auch mit verschiedenen Abänderungen, für an- 
wendbar erklärt worden. Die neuen Reformge- 
sebe sind auch in den H. L. in Kraft getreten, wenn 
auch mit mancherlei Abänderungen. Zunächst 
bestimmt 95 LV0, daß in den H. L., soweit die 
Gesetze nicht anderes bestimmen, an die Stelle des 
Oberpräsidenten und des Provinzialrats der zu- 
ändige Minister tritt, selbstverständlich vorbehalt- 
ich der der Regierung, an deren Stelle jetzt der 
Reg Präsident getreten ist, übertragenen Zustän- 
digkeiten; an die Stelle des Kreises der Oberamts- 
bezirk, an die Stelle des Landrats der Oberamt- 
mann, an die Stelle des Kreisausschusses der 
Amtsausschuß. Ferner werden nach LVG + 21 
die Geschäfte der Regierung zu Sigmaringen, so- 
weit sie zur Zuständigkeit der Reg Abteilung des 
Innern gehören, nach Maßgabe des & 18 vom 
Reg Präsidenten verwaltet. Endlich bestimmt 
#35 LVG: „In den H. L. kommen in betreff 
des Bezirksausschusses die Bestimmungen der 
# 28, 30, 32, 33, 34 mit der Maßgabe zur 
Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder 
von dem Landesausschusse aus der Zahl der zum 
Kommunallandtage wählbaren Angehörigen des 
Landeskommunalverbandes gewählt werden. Der 
Reg Präsident, die Oberamtmänner und die Be- 
amten des Landes-Kommunalverbandes sind von 
der Wählbarkeit ausgeschlossen.“ 
Die H. L. sind nicht in Kreise, sondern in vier 
Oberamtsbezirke, an deren Spitze ein 
vom Könige ernannter Oberamtmann steht, ein- 
geteilt, der nach § 10 V v. 7. 1. 52 die Obliegen- 
heiten des Kreislandrats in denjenigen Fällen 
wahrzunehmen hat, wo nach den in den H. L. 
eingeführten Gesetzen, Verordnungen und Ein- 
richtungen des übrigen Teils der Monarchie die 
Mitwirkung des Kreislandrats eintritt. Dem- 
entsprechend hat auch § 5 LV bestimmt, daß an 
die Stelle des Landrats der Oberamtmann und 
an die Stelle des Kreisausschusses der Amtsaus- 
schuß tritt, soweit es sich um die Wahrnehmung 
von Geschäften der allgemeinen Landesverwal- 
tung handelt. Kreisdeputierte gibt es in H. nicht. 
Der Oberamtmann wird von einem benachbarten 
Oberamtmann oder vom Oberamtssekretär ver- 
treten. 
Kiteratur: Ueber die wirtschaftlichen Berhältnisse 
gibt der alljährlich erscheinende Jahresbericht der Zentral- 
stelle des Vereins für Landwirtschaft und Gewerbe in Hohen- 
zollern umfassenden Ausschluß. — Zingeler, Statisti- 
sches Hof., Hand-- und Adreßbuch für H., 1897; Cramer, 
Die Grasschaft H., 1873; Stehle, Geographie und Hei- 
matkunde der H. Lande, 1884; H. Keßler, Beschreibung 
der H. Lande, 1893; Egler-Ehrenberg, Chronik 
der Stadt Hechingen, 1906; Hülsemann, Zusammen- 
stellung der für den hohenzollernschen Landes-Kommunal- 
Verband geltenden Gesetze, Verordnungen, Reglements 
usw., 1907; Builer, Sammlung der Gesetze über die 
Pol Verwaltung in den H. Landen, 1859; Bailer, Samm-
	        
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