Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hypothekenbanken 
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lung der Gesetze über das Elementarschulwesen in den 
O. Landen, 1864;: Graf Adelmann von Udel. 
mannsfelden, Die Grundlagen der Berfassung und 
des Berw Systems der H. Fürstentümer, 1899; Hodler, 
Das partikuläre Zivilrecht der H. Lande, 1893; Cramer, 
Das H. eheliche Güterrecht, 1885; Bisinger, Geschichte 
und Organisation der Spar= und Leihkasse für die H. Lande, 
1907. Graf Brühl. 
Bundesteuer 
Luxussteuer 
ygiene 
deibshtene n 
—. — —— — 
Hypothekenbanken 
#5 1. Begriff und Entwicklung. # 2. Das geltende Recht 
(Allgemeines). 1 3. Tätigkeit der Hypothekenbanken. 14. 
Staatsaussicht. 
(16 = Hypothek, OB = Hypothekenbank; PfB.— Pfand- 
brief.) 
z 1. Begriff und Entwicklung. Die HB sind 
kaufmännische Unternehmungen (nach der Legal- 
definition des ReichsHB Gesetzes nur Aktienge- 
sellschaften und Kommanditgesellschaften auf Ak- 
tien), welche die hypothekarische Beleihung von 
Grundstücken gewerbsmäßig betreiben und sich die 
Mittel hierzu durch Ausgabe von Schuldverschrei- 
bungen (Hypothekenpfandbriefen) verschaffen. Von 
den landwirtschaftlichen Kreditinstituten [#I unter- 
scheidet sie rechtlich und wirtschaftlich der auf ge- 
schäftlichen Erwerb gerichtete Charakter und regel- 
mäßig auch das nicht auf einen bestimmten Be- 
zirk beschränkte Geschäftsgebiet. 
Die ältesten HB. stammen aus der Zeit, da 
sich im zweiten Drittel des 19. Jahrhunderts ein 
energischer Umschwung auf dem Gebiete des Kre- 
ditwesens vollzog. Auf dem Lande führten die 
Durchführung der Agrarreformen, die Preis- 
steigerung landwirtschaftlicher Produkte, die da- 
durch bewirkte Steigerung der Reinerträge und 
die infolge der Fortschritte der Wissenschaften 
und der Technik rationeller gestaltete Landwirt- 
schaftspflege, die dadurch gesteigerte Intensität 
des landwirtschaftlichen Betriebes notwendig zu 
einem höheren Kreditbedürfnis des ländlichen 
Grundbesitzers. Gleichzeitig stieg das Kredit- 
bedürfnis in den Städten, weil die durch den Auf- 
schwung von Industrie und Handel stetig wach- 
sende Bevölkerung zu einer Ausdehnung der 
Städte, damit zu einer Steigerung der Boden- 
werte führte, und diese wieder eine Erweiterung 
der Beleihungsgrenze im Gefolge hatte. Dieser 
wachsenden Nachfrage nach Hypothekarkredit 
stand aber nicht ein gesteigertes Angebot von Geld- 
gebern gegenüber, welche, wie bisher, dic beste 
Anlage ihres Kapitals in einer sicheren Hypothek 
erblickten, vielmehr wandte sich das Kapital mehr 
und mehr den damals aufkommenden Staats-, 
Eisenbahn= und Industriepapieren zu. So stellte 
sich das Bedürfnis einer Organisation des Grund- 
  
kredites, insbesondere des städtischen Grund- 
kredites, immer dringlicher heraus. Der erste 
Versuch der Errichtung einer HB erfolgte in 
Frankreich im Jahre 1824. Es folgte im Jahre 
1835 in Belgien die Gründung der caisse hypo- 
thécaire, und von vorbildlichem Einflusse für 
Deutschland wurde die Anfang der fünfziger Jahre 
in Paris errichtete société du credit foncier de 
France. Verschiedene mittel- und süddeutsche 
Staaten halfen der „Hvpothekennot" des Grund- 
besitzes dadurch ab, daß sie selbst Kreditinstitute 
gründeten und mit Staatsmitteln dem Grund- 
besitz zu Hilfe kamen. Preußen stand, nach einem 
wenig gelungenen Versuche im Jahre 1838, das 
„Königliche Kreditinstitut für Schlesien“ zu grün- 
den, noch über zwei Jahrzehnte, trotz aller Ein- 
gaben der bedrängten Grundbesitzer, trotz zahl- 
loser Projekte, welche HBB nach dem Vorbilde der 
preußischen Landschaften bilden wollten, aus dem 
Standpunkt, das Bedürfnis nach neuen Kredit- 
instituten zu verneinen, da diese den häufigen 
Güterwechsel unterstützten und die Möglichkeit 
der Verschuldung erleichterten. Erst die Denk- 
schrift des Direktors des statistischen Bureaus 
Ernst Engel (1862) gab den Anstoß zum Erlaß der 
Normativbestimmungen von 1863/67. Nach die- 
sen war zur Eröffnung und Führung des HBGe- 
werbes eine besondere Konzession nicht erforder- 
lich, sondern es genügte die Beobachtung der fest- 
gesetzten Normen. Diese von der Praxis und auch 
von der Regierung selbst sehr bald als untauglich 
anerkannten Normen, untauglich, weil sie die 
Banken zu sehr unter staatliche Bevormundung 
Kellten und in ihrer Entwicklungsfähigkeit durch 
en festen Maßstab des Grundsteuerreinertrages 
bezw. Gebäudesteuernutzungswertes für die Ta- 
xrierung der Pfandobjekte einengten, wurden 
gleichwohl erst im Jahre 1893 durch freiere Nor- 
mativbestimmungen ersetzt. Zwischendurch hatte 
der Preußische Staat die Gründung der „Preußi- 
schen Zentralbodenkredit-Aktiengesellschaft" ge- 
stattet, welche er von Befolgung der wichtigsten 
Normativbestimmungen unabhängig stellte. 
Eine reichsgesetzliche Regelung 
des HBWesens war zweimal in den Jahren 1868 
und 1879 ins Auge gesaßt worden. Das für das 
ganze Reich geltende Bürgerliche Gesetzbuch und 
das neue Handelsgesetzbuch aber boten erst die 
geeigneten Unterlagen für ein die Verhältnisse 
aller im Deutschen Rciche niedergelassenen HB 
regelndes Gesetz. Dieses ist am 13. 7. 99 erlassen 
(Roaol 375) und am 1. 1. 00 in Kraft getreten. 
Die Statistik (für 1910) zeigt bei den einzelnen HV 
starke Unterschiede. Nach ihrem Kapital voran steht die 
Bayrische Hypotheken- und Wechselbank (60 Mill. Mk. Ka- 
pital, 136 Dividende), Preuß. HAktienbank (50,6 Mill. Mk., 
6% ), Bayrische Vereinsbank (15 Mill. Mk., 9%), Preuß. 
Zentralbodenkreditbank (144,4 Mill. Mk., 9 1½05), Bayrische 
Handelebank (35,6 Mill. Mk., 8,05%)0, Preuß. Bodenkredit-= 
aktienbank (30 Mill. Mk., 8%), Württemb. Vereinsbank 
(30 Mill. Mk., 7°%), HB in Hamburg (30 Mill. Mk., 92. 
Die kleinsten B sind: Mecklenburg- Strelitzer (3,4 Mill. Mk., 
405%), Hannover Bodenkreditbank (3 Mill. Mk., 6%), Landw. 
Kreditbank Frankfurt (1909: 1 Mill. Mk., 2%00. 
& 2. Das geltende Recht (Allgemeines). 
Das HBv. 13. 7. 99 regelt nicht die Verhältnisse 
sämtlicher Bodenkreditanstalten, vielmehr nach 
einer in §1 gegebenen Definition nur derjenigen, 
welche Aktiengesellschaften oder Kommanditgesell-
	        
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