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Hypothekenbanken
schaften auf Aktien :) sind. Offenen Handelsgesell-
schaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften
mitbeschränkter Haftung, eingetragenen Genossen-
schaften und einzelnen Personen ist der Betrieb
einer HB im Sinne des &5 1 d. G. nach #+§f versagt.
Wie die Begründung zum HBesetz angibt, des-
halb, weil bei dem großen Umfang und der langen
Dauer der durch die Ausgabe von Pf entstehen-
den Verpflichtungen die dieses Geschäft betrei-
benden Unternehmungen eines gesicherten und
gegen nachträgliche Verminderung geschützten
Kapitals bedürfen, bei Privatpersonen und ande-
tren Gesellschaftsformen die Stabilität des Kapitals
aber nicht genügend gewährleistet ist. Dem Ver-
bot des § 2 d. G. nicht unterworfen sind Genossen-
schaften, welche vor dem 1. 5. 98 bereits HBGe-
schäfte betrieben (§ 45 d. G). Danach haben ihre
Existenz bewahrt und arbeiten, ohne den Bestim-
mungen des HBWesetzes unterworfen zu sein, der
Danziger H Verein in Danzig (gegr. 1868) und die
Bayerische Landwirtschaftsbank in München (gegr.
1896). Die Errichtung neuer H ist von einer
Genehmigung (gewerberechtlicher Natur) des
Bundesrats abhängig gemacht. Da eine solche
nicht so leicht erteilt werden dürfte, haben die ca.
40 bestehenden HB tatsächlich ein recht einträg-
liches Monopol, welches ihnen das Reich ohne
jede Gegenleistung gewährt hat.
63. I. Die Hauptlätigkeit der HB ist eine zwei-
seitige. Sie besteht einmal in der Gewährung von
Darlehen gegen Bestellung von in der Regel
erststelligen 9 (passive Tätigkeit) und auf der
andern Seite in der Ausgabe von Hypo-
thekenpfandbriefen (aktive Tätigkeit).
Diese finden ihre Unterlage und vorwiegende
Sicherheit in jenen H. Der Gesamtbetrag der im
Umlaufe befindlichen HPfB muß in Höhe des
Neunwertes jederzeit durch H von mindestens
gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage
gedeckt sein. Weiter verhindert das Gesetz im In-
teresse der Solidität der Banken die Entstehung
eines Mißverhältnisses zwischen dem PfBuUmlauf
und dem eigenen Kapital der Banken durch die Be-
stimmung (5 7), daß die HB H#fB nur bis zum
15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals
und des ausschließlich zur Deckung einer Unter-
bilanz oder zur Sicherung der PfBgläubiger be-
stimmten Reservefonds ausgeben dürfen.
1. Damit die Deckung für die HPfB auch im
Ernstfalle nicht versage, liegt das Schwergewicht
des HBesetzes auf den Bestimmungen, welche
die Qualität der als Unterlage für die PfB die-
nenden H regeln. Die Banken dürfen Darlehen
nur auf inländische Grundstücke und in der Regel
nur zur ersten Stelle gewähren, auch darf die Be-
leihung /8 des Wertes der Grundstücke nicht über-
steigen, für land wirtschaftliche Grundstücke können
die einzelnen Bundesstaaten 2½ Beleihung zu-
lassen (§ 11 d. G):). Mit der Beschränkung der
Beleihung auf ⅝⅜ des Wertes des Grundstückes
will der Gesetzgeber ein spatium von 400% des
Wertes schaffen, welches noch hinter der H der
OH bleibt und damit dieser die größtmögliche
1) Hypothekenbanken in letzterer Rechtssorm bestehen
in Deutschland nicht.
*) Preußen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch ge-
macht. Bayern hat die Beleihung landwirtschaftlicher
Grundstücke nur durch Amortisations gestattet.
Chance sichert, nie auch nur mit einem Teil ihrer
H auszufallen. Natürlich hängt die Wirksamkeit
dieser Sicherung davon ab, daß die der Beleihung
zugrunde gelegte Wertberechnung auch zutreffend
ist. & 12 bestimmt deshalb, daß der bei der Be-
leihung angenommene Wert des Grundstückes
den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten
Verkaufswert nicht übersteigen darf. Als weitere
Direktive zur Feststellung dieses Wertes wird ge-
geben, daß nur die dauernden Eigenschaften des
Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen ist,
welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger
Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren
kann. Die Beleihung von Neubauten und Bau-
plätzen, welche noch nicht fertiggestellt sind, ist in
beschränkter Zahl zugelassen. H an Grundstücken,
die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, ins-
besondere an Gruben, Bergwerken und Brüchen,
sind von der Verwendung zur Deckung von HPfB
ausgeschlossen. Die Ausschaltung des Ertrags-
wertes als Beleihungsmaßstab und die gleich-
zeitige Anweisung, daß der Ertrag für Feststellung
des Verkaufswertes maßgebend sein soll, hat in
der Praxis viel Verwirrung gestiftet. Für die HB
muß der Ertragswert das Entscheidende sein, da
der Zweck der Beleihung doch in erster Reihe sein
soll, der Bank eine Sicherheit zu gewähren, für
die ihr selbst als PfB Schuldner obliegende fort-
laufende und pünktlich innezuhaltende Erfüllung
ihrer Zinspflicht. Erst an zweiter Stelle kommt
der Gesichtspunkt, daß das Pfand gegebenenfalls
die Mittel zur Befriedigung des Gläubigers bieten
soll. Darum müßten Veräußerungsfähigkeit und
Veräußerungswert zurücktreten hinter Ertrags-
fähigkeit und Ertragswert; denn die Mieterträge
städtischer Grundstücke sind wohl die zuverlässigste
Grundlage einer Wertfeststellung, und mehr als
90 aller DeckungsH der deutschen HB sind auf
städtische bebaute Grundstücke ausgeliehen. In
der Praxis der HB überwiegt die Anschauung, daß
der Verkehrs= oder Handelswert der Grundstücke
als der Beleihungswert gelten müsse. Wie ins-
besondere bei Terraingrundstücken der Verkaufs-
wert festgestellt werden soll, darüber herrschen in
Theorie und Praxis die größten Differenzen, deren
schädliche Folgen der Pommernbankprozeß auf-
gehellt hat. Mißverständlich weit ausgedehnt wor-
den ist auch der Begriff der „Grundstücke“, die
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbeson-
dere hat man versucht, die Warenhäuser hierunter
zu begreifen. Aber es kann nach der Exemplifi-
kation des Gesetzes wie nach den Motiven keinem
Zweifel unterliegen, daß unter dem „nicht dauern-
den Ertrag" ein endender Ertrag infolge Er-
schöpfung der Ertragsfähigkeit und nicht ein unter-
brochener infolge mangelnder Verwertbarkeit des
Grundstückes zu seinem ursprünglichen Zwecke
gemeint ist.
Das Verfahren behufs Wertermittlung im
Einzelfall ist durch Anweisungen der HB über die
Wertermittlung geregelt, welche der Genehmi-
gung der Aufsichtsbehörde bedürfen (§ 13). Diese
Anweisungen stimmen alle darin überein, daß
sie, obgleich das Gesetz es nicht ausdrücklich ver-
langt, eine Abschätzung der zu beleihenden Grund-
stücke durch Sachverständige zur Regel machen.
Der Taxator hat bei Hausgrundstücken drei Werte
sestzustellen: 1. den Bodenwert; 2. den Bauwert;
3. den Ertragswert. In Preußen gehen übrigens