Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Hypothekenbanken 
  
schaften auf Aktien :) sind. Offenen Handelsgesell- 
schaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften 
mitbeschränkter Haftung, eingetragenen Genossen- 
schaften und einzelnen Personen ist der Betrieb 
einer HB im Sinne des &5 1 d. G. nach #+§f versagt. 
Wie die Begründung zum HBesetz angibt, des- 
halb, weil bei dem großen Umfang und der langen 
Dauer der durch die Ausgabe von Pf entstehen- 
den Verpflichtungen die dieses Geschäft betrei- 
benden Unternehmungen eines gesicherten und 
gegen nachträgliche Verminderung geschützten 
Kapitals bedürfen, bei Privatpersonen und ande- 
tren Gesellschaftsformen die Stabilität des Kapitals 
aber nicht genügend gewährleistet ist. Dem Ver- 
bot des § 2 d. G. nicht unterworfen sind Genossen- 
schaften, welche vor dem 1. 5. 98 bereits HBGe- 
schäfte betrieben (§ 45 d. G). Danach haben ihre 
Existenz bewahrt und arbeiten, ohne den Bestim- 
mungen des HBWesetzes unterworfen zu sein, der 
Danziger H Verein in Danzig (gegr. 1868) und die 
Bayerische Landwirtschaftsbank in München (gegr. 
1896). Die Errichtung neuer H ist von einer 
Genehmigung (gewerberechtlicher Natur) des 
Bundesrats abhängig gemacht. Da eine solche 
nicht so leicht erteilt werden dürfte, haben die ca. 
40 bestehenden HB tatsächlich ein recht einträg- 
liches Monopol, welches ihnen das Reich ohne 
jede Gegenleistung gewährt hat. 
63. I. Die Hauptlätigkeit der HB ist eine zwei- 
seitige. Sie besteht einmal in der Gewährung von 
Darlehen gegen Bestellung von in der Regel 
erststelligen 9 (passive Tätigkeit) und auf der 
andern Seite in der Ausgabe von Hypo- 
thekenpfandbriefen (aktive Tätigkeit). 
Diese finden ihre Unterlage und vorwiegende 
Sicherheit in jenen H. Der Gesamtbetrag der im 
Umlaufe befindlichen HPfB muß in Höhe des 
Neunwertes jederzeit durch H von mindestens 
gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage 
gedeckt sein. Weiter verhindert das Gesetz im In- 
teresse der Solidität der Banken die Entstehung 
eines Mißverhältnisses zwischen dem PfBuUmlauf 
und dem eigenen Kapital der Banken durch die Be- 
stimmung (5 7), daß die HB H#fB nur bis zum 
15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals 
und des ausschließlich zur Deckung einer Unter- 
bilanz oder zur Sicherung der PfBgläubiger be- 
stimmten Reservefonds ausgeben dürfen. 
1. Damit die Deckung für die HPfB auch im 
Ernstfalle nicht versage, liegt das Schwergewicht 
des HBesetzes auf den Bestimmungen, welche 
die Qualität der als Unterlage für die PfB die- 
nenden H regeln. Die Banken dürfen Darlehen 
nur auf inländische Grundstücke und in der Regel 
nur zur ersten Stelle gewähren, auch darf die Be- 
leihung /8 des Wertes der Grundstücke nicht über- 
steigen, für land wirtschaftliche Grundstücke können 
die einzelnen Bundesstaaten 2½ Beleihung zu- 
lassen (§ 11 d. G):). Mit der Beschränkung der 
Beleihung auf ⅝⅜ des Wertes des Grundstückes 
will der Gesetzgeber ein spatium von 400% des 
Wertes schaffen, welches noch hinter der H der 
OH bleibt und damit dieser die größtmögliche 
  
1) Hypothekenbanken in letzterer Rechtssorm bestehen 
in Deutschland nicht. 
*) Preußen hat von dieser Ermächtigung Gebrauch ge- 
macht. Bayern hat die Beleihung landwirtschaftlicher 
Grundstücke nur durch Amortisations gestattet. 
  
Chance sichert, nie auch nur mit einem Teil ihrer 
H auszufallen. Natürlich hängt die Wirksamkeit 
dieser Sicherung davon ab, daß die der Beleihung 
zugrunde gelegte Wertberechnung auch zutreffend 
ist. & 12 bestimmt deshalb, daß der bei der Be- 
leihung angenommene Wert des Grundstückes 
den durch sorgfältige Ermittlung festgestellten 
Verkaufswert nicht übersteigen darf. Als weitere 
Direktive zur Feststellung dieses Wertes wird ge- 
geben, daß nur die dauernden Eigenschaften des 
Grundstückes und der Ertrag zu berücksichtigen ist, 
welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger 
Wirtschaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren 
kann. Die Beleihung von Neubauten und Bau- 
plätzen, welche noch nicht fertiggestellt sind, ist in 
beschränkter Zahl zugelassen. H an Grundstücken, 
die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, ins- 
besondere an Gruben, Bergwerken und Brüchen, 
sind von der Verwendung zur Deckung von HPfB 
ausgeschlossen. Die Ausschaltung des Ertrags- 
wertes als Beleihungsmaßstab und die gleich- 
zeitige Anweisung, daß der Ertrag für Feststellung 
des Verkaufswertes maßgebend sein soll, hat in 
der Praxis viel Verwirrung gestiftet. Für die HB 
muß der Ertragswert das Entscheidende sein, da 
der Zweck der Beleihung doch in erster Reihe sein 
soll, der Bank eine Sicherheit zu gewähren, für 
die ihr selbst als PfB Schuldner obliegende fort- 
laufende und pünktlich innezuhaltende Erfüllung 
ihrer Zinspflicht. Erst an zweiter Stelle kommt 
der Gesichtspunkt, daß das Pfand gegebenenfalls 
die Mittel zur Befriedigung des Gläubigers bieten 
soll. Darum müßten Veräußerungsfähigkeit und 
Veräußerungswert zurücktreten hinter Ertrags- 
fähigkeit und Ertragswert; denn die Mieterträge 
städtischer Grundstücke sind wohl die zuverlässigste 
Grundlage einer Wertfeststellung, und mehr als 
90 aller DeckungsH der deutschen HB sind auf 
städtische bebaute Grundstücke ausgeliehen. In 
der Praxis der HB überwiegt die Anschauung, daß 
der Verkehrs= oder Handelswert der Grundstücke 
als der Beleihungswert gelten müsse. Wie ins- 
besondere bei Terraingrundstücken der Verkaufs- 
wert festgestellt werden soll, darüber herrschen in 
Theorie und Praxis die größten Differenzen, deren 
schädliche Folgen der Pommernbankprozeß auf- 
gehellt hat. Mißverständlich weit ausgedehnt wor- 
den ist auch der Begriff der „Grundstücke“, die 
einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbeson- 
dere hat man versucht, die Warenhäuser hierunter 
zu begreifen. Aber es kann nach der Exemplifi- 
kation des Gesetzes wie nach den Motiven keinem 
Zweifel unterliegen, daß unter dem „nicht dauern- 
den Ertrag" ein endender Ertrag infolge Er- 
schöpfung der Ertragsfähigkeit und nicht ein unter- 
brochener infolge mangelnder Verwertbarkeit des 
Grundstückes zu seinem ursprünglichen Zwecke 
gemeint ist. 
Das Verfahren behufs Wertermittlung im 
Einzelfall ist durch Anweisungen der HB über die 
Wertermittlung geregelt, welche der Genehmi- 
gung der Aufsichtsbehörde bedürfen (§ 13). Diese 
Anweisungen stimmen alle darin überein, daß 
sie, obgleich das Gesetz es nicht ausdrücklich ver- 
langt, eine Abschätzung der zu beleihenden Grund- 
stücke durch Sachverständige zur Regel machen. 
Der Taxator hat bei Hausgrundstücken drei Werte 
sestzustellen: 1. den Bodenwert; 2. den Bauwert; 
3. den Ertragswert. In Preußen gehen übrigens
	        
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