Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Hypothekenbanken 
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die Taxgrundsätze im wesentlichen noch auf die 
Bestimmungen für die Aufnahme gerichtlicher 
Taxen des 6. Titels Teil II der im Jahre 1797 
verkündeten Pr. Allg. Ger O. zurück. Die dringliche 
Reform dieser Taxbestimmungen hat die Preu- 
ßische Regierung auch wiederholt zugesagt. Das 
Wichtigste an der Reform ist. daß der Modus für die 
Auswahl der Taxatoren reformiert wird, vielleicht 
in dem Sinne, daß den Gemeindebehörden oder 
Organen des Handelsstandes nicht nur Auswahl 
und Bestallung der örtlichen Taxatoren, sondern 
auch eine ständige Ueberwachung ihrer Geschäfts- 
tätigkeit übertragen wird. 
Ebenfalls durch eine Anweisung sind die Grund- 
züge der Bedingungen für die Gewährung hypo- 
thekarischer Darlehen von der H festzustellen 
(* 15 d. G). Diese Anweisung soll einerseits der 
Aufsichtsbehörde ermöglichen, auf den Inhalt der 
Darlehnsbedingungen ingecigneter Weise 
einzuwirken, andererseits dem Darlehnssuchenden 
die Möglichkeit geben, die Bedingungen vorher zu 
prüfen. Die hypothekarischen Darlehen sind in 
Geld zu gewähren (§ 14). Um die Rechtslage des 
der Bank gegenüber wirtschaftlich schwächeren 
Hchuldners zu sichern, ist dem Schuldner ur- 
kundlich Kündigungs= und Rückzahlungsrecht ein- 
zuräumen und darf die Kündigungefrist nicht 9 
Monate überschreiten (§ 18). Bei H, deren Til- 
gung durch Amortisation bedungen ist, darf sich 
die Bank kein Kündigungsrecht ausmachen (§7 19). 
Der Beginn der Amortisation darf nur auf 10 
Jahre hinausgeschoben werden (7 20). 
2. Im Interesse einer weitgehenden Publizität 
ist eine halbjährige Bekanntmachung des Gesamt- 
betrages der umlaufenden PfB und der in das 
HRegister eingetragenen H und Wertpapiere vor- 
geschrieben (§ 23), ebenso ist ausführlich spezifi- 
ziert, welche Angaben die Jahresbilanz und der 
Geschäftsbericht einer HB enthalten muß (§# 24, 
28). Um größere Kursschwankungen zu verhüten, 
trifft eine Vorschrift (§ 25) Fürsorge, daß ein bei 
der Ausgabe von Pf entstandenes Disagio, 
anstatt es ganz zu Lasten des Jahres zu verrech- 
nen, in welchem die Ausgabe der Ps erfolgt ist, 
auf mehrere Jahre verteilt werden kann. An- 
dererseits legt das Gesetz für bestimmte Fälle der 
H eine Beschränkung hinsichtlich der Verwen- 
dung des bei der Ausgabe von Pf erzielten 
Agios auf (§ 26). 
Eine Frage, an deren befriedigender Lösung 
sich die Theorie des HBechts vor 1900 verschie- 
dentlich versucht hatte, war die, wie man die PfB- 
Gläubiger dahin sicherte, daß die als Unter- 
lage der Pfhm dienenden H auch für den Fall, 
daß diese Unterlagen einmal in Anspruch genom- 
men werden müßten, insbesondere auch für den 
Konkursfall vorhanden wären. Die Verschleude- 
rung während der Dauer des normalen Ge- 
schäftsbetriebes verhindert jetzt die oben bespro- 
chene Einrichtung des Treuhänders, von der Ein- 
räumung eines Pfandrechts der PfBGläubiger an 
den zur PfB-Deckung bestimmten Werten hat man 
aber mit Rücksicht auf praktische Schwierigkeiten 
abgesehen. Das HBesetz beschränkt sich darauf, 
den PfBläubigern ein Vorzugsrecht im 
Konkurse der HB einzuräumen. Das Vor- 
zugsrecht wird durch die Eintragung in das sogen. 
HRegister erworben. Die zur Deckung der Huf 
bestimmten H sind von der Bank einzeln in ein 
  
Register einzutragen. In Ansehung der Befriedi- 
gung aus den in das HRegister eingetragenen H 
und Wertpapieren (für welche letztere ein gleiches 
Register besteht) gehen die Forderungen der 
PfB Gläubiger den Forderungen aller anderen 
Konkursgläubiger vor. Die PfB Gläubiger haben 
unter einander gleichen Rang (5 35). Nach dem 
Gesetze betreffend die gemeinsamen Rechte der 
Besitzer von Schuldverschreibungen (§# 18, 19) 
hat das Konkursgericht unverzüglich eine Ver- 
sammlung der PfBGläubiger zu berufen, um 
über die Bestellung eines gemeinsamen Vertre- 
ters im Konkursverfahren zu beschließen. 
Die Frage der Mündelsicherheit der 
HPfB hat das Reichs Besetznicht geregelt. Maß- 
gebend ist a 212 E BG, welcher bestimmt: 
„In Kraft bleiben die landesgesetzlichen Vor- 
schriften, nach welchen gewisse Wertpapiere zur 
Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt 
sind“. In den süddeutschen Staaten besitzen die 
PfB der meisten HB die Mündelsicherheit, Preu- 
wßen hat sie ihnen, trotz wiederholter dahinzielender 
Eingaben, versagt. 
Die Pf# der meisten deutschen HB sind Reichs- 
bank-lombardfähig. Ihr Zinsfuß bewegt sich 
zwischen 3 und 40% Die Massenproduktion 40iger 
Staats-, Kommunal= und Industrieobligationen 
veranlaßte im Jahre 1907 2 HB auch einen Typus 
4 ½5oiger Obligationen zu schaffen. 
II. Neben dem Beleihungs- und PfBEmissions- 
geschäfte gestattet das Gesetz (§ 5) den HB eine 
Reihe Nebengeschäfte, wie das Kom- 
missionsgeschäft in Wertpapieren, das Lombard- 
geschäft, die Depositenannahme und besonders 
die Geschäfte der sogen. Kommunal= und Klein- 
bahndarlehen (§# 41, 42). Auf Grund nicht 
hypothekarischer Darlehen, die an inländische Kör- 
perschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen 
Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine 
solche Körperschaft ausgeliehen sind, darf die HB 
Kommunal-Obligationen ausgeben, welche eben- 
falls Schuldverschreibungen auf den Inhaber sind 
wie die Pim, börsengängig gehandelt werden wie 
diese und vor ihnen gencrell den Vorzug der Mün- 
delsicherheit haben. Auf Grund von Darlehen, die 
an inländischen Kleinbahnunternehmungen gegen 
Verpfändung der Bahn oder gegen Uebernahme 
der vollen Garantie durch eine Körperschaft des 
öffentlichen Rechtes gewährt sind, darf die HB 
Kleinbahn-Obligationen ausgeben. Auf beide 
Arten von Schuldverschreibungen wie auf die 
ihnen zugrunde liegenden Darlehnsgeschäfte fin- 
den im wesentlichen die für die PfB und die 
ihnen unterliegenden H gegebenen Bestimmungen 
analoge Anwendung. Dem Geschäftszweige der 
Ausgabe von Kommunal-Obligationen, welcher 
neuerdings einen ziemlichen Ausschwung genom- 
men hat, widmen sich etwa ein Viertel der deut- 
schen HB., dem Zweige des Kleinbahn-Obliga- 
tionengeschäftes noch weniger Banken, darunter 
insbesondere die Preußische PsfBank Berlin, 
welche als die Schöpferin dieser Geschäftsgattung 
bezeichnet werden darf. 
ä4. Staatsaufsicht. Auf diesem Prinzip 
steht das Reichshypothekenbankgesetz (§## 3, 4). 
Die Aufsicht kommt dem Bundesstaate zu, in wel- 
chem die Bank ihren Sitz hat. Sie erstreckt sich 
auf den gesamten Geschäftsbetrieb der Bank. Die 
Aufsichtsbehörden sind befugt, alle Anordnungen
	        
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