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Innungen (Mitglieder)
16. Auflösung der J;: I7. Geg. F. die öffentlichen
Blätter für ihre Bekanntmachungen (83 Abs 2).
Das Statut ist der höheren VerwBehörde
(Preußen Bezirksausschuß, Berlin Polizeipräsi-
dent, sonst wie S 4267) zur Genehmigung vorzu-
legen. Abgesehen von § 84 Abf 2 darf diese nur
versagt werden, wenn für den JBezirk eine ent-
sprechende I schon besteht. Gegen den versagenden
Bescheid greift das Verw erichtsverfahren Platz
lbei Zw JI nur binnen 4 Wochen Beschwerde
an die Landeszentralbehörde. Wenn bei der Zw#I#
auch dem zu veranlassenden neuen Statut die Ge-
nehmigung versagt wird, so erläßt die höhere Verw-
Behörde das Statut (100 d Abs 2). Diese ist
auch befugt, später aus dem Gesetze sich als
notwendig ergebende Aenderungen anzuordnen,
wogegen das gleiche Beschwerderecht besteht (100 d
Abs 3). Die Genehmigung des Statuts erfolgt
in allen Fällen stempelfrei.
4. Die durch die Errichtung erwachsenden
Kosten sind von den Mitgliedern aufzubringen
lZw # aber auf Antrag von der Landes-Zen-
tralbehörde vorzuschießen!) (86, 89 Abs 1 und
100 i).
53. Innungsmitglieder. I. Der FJ gehören
nur diejenigen bei ihrer Entstehung an, die zu
ihrer Errichtung zusammengetreten sind, lder Zw#I
kraft Gesetzes alle Handwerker, die das
Gew, wofür die J errichtet ist, als stehendes Gew
im JBezirke selbständig betreiben, es sei denn, daß
die Zw I nur für solche Hwr errichtet ist, die der
Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten (100 f.
Abs 1). Betreibt der Hwr mehrere Gew, so ge-
hört er derjenigen J an, die für das hauptsächlich
von ihm betriebene Gew errichtet ist (100 f Abs 3).
Statutarisch kann mit Genehmigung der höheren
Verw Behörde (100 f Abs 2) bestimmt werden, daß
die sog. Guts- und Fabrikhandwerker,
die wohl in landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Betrieben gegen Entgelt beschäftigt sind, aber der
Regel nach Gesellen oder Lehrlinge halten, so-
wie die Hausgewerbetreibenden der
ZwyI als Mitglied anzugehören haben. Die Mit-
gliedschaft beginnt für jeden Hwr mit der Eröff-
nung seines Gew Betriebs. Denjenigen, die über-
haupt befähigt sind, JIMitglieder zu werden, darf
also die Aufnahme in die Zw nicht versagt wer-
den]. Der FJ gegenüber haben sie diesen An-
spruch nur, wenn fie die Aufnahmebedingungen
des Statuts erfüllen (87). Unter diesen kann auch
die Ablegung einer Prüfung gefordert werden
(Regelung durch das Statut), die jedoch nur den
Nachweis der Befähigung zur selbständigen Aus-
führung der gewöhnlichen Arbeiten des Gew be-
zwecken darf. Nach dem Gesetze sind nur aufnahme-
fähig: 1. diejenigen, die das Gew selbständig in
dem JBezirke betreiben. [Bei einer ZwJI dürfen
diejenigen, die das Gew „fabrikmäßig“ betreiben,
ihr nur beitreten, wenn die JVers die Aufnahme
im einzelnen Falle gestattet; 2. diejenigen, die
in einem dem Gew angehörenden Großbetrieb
als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung be-
schäftigt sind. [Gegenüber der ZwJ haben sie
aber nicht unbedingten Anspruch auf Aufnahmel;
3. diejenigen, die in dem Gew als selbständige
Gewerbetreibende oder Werkmeister und in ähn-
licher Stellung tätig gewesen sind und keine ge-
werbliche Tätigkeit mehr ausüben; 4. die Guts-
und Fabrik#wr ohne Unterschied, ob sie Ge-
sellen oder Lehrlinge halten (87 Abs 1, 100g
Abs 1)
Außerdem können alle anderen Personen als
Ehrenmitglieder aufgenommen werden;
sie nehmen indessen lediglich eine beratende Stel-
lung ein.
II. Mit Beginn der Mitgliedschaft erwirbt der
Gewerbetreibende alle den Mitgliedern zustehenden
1. Rechte nach näherer Regelung des Statuts,
das indes die gesetzlich gewährleisteten Rechte,
wie z. B. Teilnahme an dem Vermögen und den
Einrichtungen der J nicht vorenthalten darf. Dem-
entsprechend sind sie auch zur Wahl der Vertreter
für die JVers befugt, ein Recht, das nur den Min-
derjährigen sowie denjenigen nicht zusteht, die
sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
befinden oder entmündigt oder sonst durch gericht-
liche Anordnung (z. B. Konkurs) in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind (93 a Abs 1).
Die wahlberechtigten Mitglieder sind auch für die
JAemter wählbar, wofern sie zum Amte eines
Schöffen fähig sind (93 a Abs 2). Mitgliedern, die
mit der Zahlung der Beiträge wiederholt im Rück-
stande geblieben sind, darf statutarisch Wahlrecht,
Wählbarkeit und Teilnahme an den Geschäften
der J vorenthalten werden, letzteres auch bei Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte und Einschrän-
kung in der Verfügung über das Vermögen (93a
Abs 3 u. 4).
2. Diesen Rechten stehen auch bedeutsame
Pflichten gegenüber, die im Statut geregelt
werden, aber nurinnerhalb dergesetzlichen Grenzen,
so daß die Mitglieder nicht zu Handlungen oder
Unterlassungen verpflichtet werden können, die auf
fremde Zwecke, wie politische oder religiöse, ge-
richtet sind (88 Abs 1). [IIn Zw J werden die Mit-
glieder durch die besondere Bestimmung geschützt,
daß sie in der Festsetzung der Preise ihrer Waren
oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden
nicht beschränkt werden dürfen (100 q). Ebenso-
wenig dürfen sie gegen ihren Willen zur Teilnahme
an Unterstützungskassen abgesehen von I Kranken-
kassen im Sinne der RV0O verpflichtet werden
(100 n)j.
a) Zur Zahlung von Beiträgen sind sie
mit dem Anfange des auf den Eintritt folgenden
Monats verpflichtet (89 Abs 2). Solche Beiträge
dürfen aber nur zu Zwecken innerhalb der JAuf-
gaben und Deckung der Kosten der JVerw er-
hoben werden, Verwendungen zu anderen Zwecken
dürfen aus dem Vermögen der J nicht erfolgen
(88 Abs 2).
Den Maßstab für die Erhebung der Beiträge
stellt das Statut fest (83 Z. 4). Dieser Maßstab
muß allgemeingültig sein, kann aber die ver-
schiedenartige Leistungsfähigkeit der einzelnen
Mitglieder berücksichtigen. [In Zw#s muß diese
Rücksicht geübt werden, es kann dort auch die
Landeszentralbehörde genehmigen, daß die Bei-
träge durch Zuschläge zur Gewerbesteuer erhoben.
werden. Betreiben die Mitglieder der Zw J noch
ein anderes Gew, so sind sie zu den Beiträgen nur
nach dem Verhältnisse der Einnahmen aus dem
Jetriebe heranzuziehen (100’ s)l.
Streitigkeiten über die Entrichtung der Beiträge
werden durch die Aufsichtsbehörde (s. unten 9 9)
entschieden. Gegen diese Entscheidung findet
binnen 2 Wochen Beschwerde an die höhere
Verw Behörde (vgl. bei §+ 2, für Hessen u. U.