Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Innungen (Organe) 
Provinzialausschuß), die endgültig entscheidet, statt. 
Die Beitreibung der geschuldeten Beiträge 
erfolgt auf dem für die Beitreibung von Gemeinde- 
abgaben landesgesetzlich vorgesehenen Wege. 
b) Außer den Beiträgen können die JI8wJ mit 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde! Gebühren 
für die Benutzung ihrer Einrichtungen, wie z. B. 
Herbergen, erheben (88 Abs 3, 100 s Abs 6). Für 
Streitigkeiten und Beitreibung gilt das gleiche wie 
hinsichtlich der Beiträge (89 Abs 3 und 4). 
) Pflicht zu persönlichen Dienstlei- 
stungen: Annahme der Wahl zu den JAemtern, 
außer bei Gründen, aus denen auch die Wahl zum 
Beisitzer eines Gew Gerichts ( abgelehnt werden 
kann (Ablehnungsgründe innerhalb 2 Wochen, Ent- 
scheidung durch die Aufsichtsbehörde endgültig) 
(94a Abs 2). 
d) Pflicht, sich die Ueberrwachung der ihnen 
obliegenden Pflichten, namentlich bezüglich der Be- 
schäftigung von Gesellen und Lehrlingen gefallen 
zu lassen. Die Art dieser Ueberwachung regelt die 
I durch Statut (83 Abs 2 Z. 10). Insbesondere 
kann sie zu dem Zwecke Beauftragte be- 
stellen, denen das Recht zusteht, die sämtlichen Be- 
triebsräume des Mitglieds, wozu auch die Unter- 
kunftsräume für die Lehrlinge gehören, während 
der Betriebszeit zu betreten und sich von ihm die 
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aus- 
künfte geben zu lassen. Erforderlichenfalls kann 
der Beauftragte die Ortspolizeibehörde zu seiner 
Unterstützung requirieren. Nur wenn das Mit- 
glied eine Schädigung seiner Geschäftsinteressen 
von der Besichtigung des Beauftragten befürchtet, 
kann es diesen ablehnen und eine Revision durch 
einen anderen Sachverständigen auf seine Kosten 
beantragen. (Bei Streit über die Person dieses 
Sachverständigen entscheidet die Aufsichtsbehörde.) 
Im übrigen hat der Beauftragte keine poli- 
zeilichen Befugnisse, auf Erfordern muß er 
auch dem Gew Aufsichtsbeamten Auskunft er- 
teilen (94c). 
e) Zur Beobachtung der gesetzlichen und statu- 
tarischen Vorschriften kann der Vorstand die Mit- 
glieder durch Ordnungsstrafen J anhal- 
ten, die Voraussetzungen und die Form der Ver- 
hängung sind im Statute zu regeln (83 3Z. 10). 
Der Höchstbetrag der Geldstrafe ist 20 Mk. Der 
Betrag fließt in die Jnasse. Ihre Beitreibung er- 
folgt auf dem gleichen Wege wie die der Gebühren 
(92c, 89 Abs 3). Gegen die Verhängung der Strafe 
ist Beschwerde an die Aufsichtsbehörde und weiter 
länen 4 Wochen an deren vorgesetzte Behörde zu- 
ässig. 
III. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder be- 
stehen bis zum Erlöschen der Mitglied- 
schaft, die Pflichten zum Teil noch darüber 
hinaus. Die Mitgliedschaft zur F# erlischt durch 
Austritt und Ausschluß. Wird im Falle des Todes 
eines Mitglieds das Gew für Rechnung der Witwe 
oder minderjährigen Erben fortgesetzt, so gehen 
seine Rechte und Pflichten, und zwar, wenn es 
das Statut zuläßt, auch das Stimmrecht auf diese 
Rechtsnachfolger über. Die Minderjährigen kön- 
nen dann das Stimmrecht durch einen Stellver- 
treter ausüben (87 a Abfsl 3). 
Ueber die Voraussetzungen, die Form und Wir- 
kung des Austritts und des Ausschlus- 
ses aus der J bestimmt das Statut mit Rücksicht 
auf die namentlich für ZwJ J wichtigen zwingenden 
  
  
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gesetzlichen Vorschriften. Während der Austritt 
aus der FJ jedem freisteht und die Ausschließung 
frei geregelt werden kann, [können aus der Zwg 
nur die freiwilligen Mitglieder ausscheiden, und 
eine Ausschließung kann auch nicht einmal diesen 
gegenüber stattfinden, da sie ein Recht auf Auf- 
nahme haben]. Der Austritt kann nur am Schlusse 
des Rechnungsjahrs erfolgen, doch kann das Statut 
anderes vorschreiben, namentlich, daß der Austritt 
vorher (höchstens 6 Monate) angezeigt werden 
muß (87 a, 100 g). [Kraft Gesetzes scheiden die- 
jenigen aus, die infolge Errichtung oder Ausdeh- 
nung einer ZwI dieser anzugehören haben (100 b 
Abs 5, 100 u Abs 2).) 
Ausscheidende Mitglieder bleiben zur Zahlung 
derjenigen Beiträge verpflichtet, deren Umlegung 
am Tage ihres Austritts bereits erfolgt war. 
Andererseits verlieren sie alle Ansprüche an das 
IVermögen und auch an die Nebenkassen (87a 
Abs 2). [Nur die Mitglieder, die kraft Gesetzes aus- 
scheiden müssen (s. ob.), verlieren ihren Anspruch 
an das JVermögen wenigstens insofern nicht, als 
er auf die neue ZwJ übergeht (100 k Abs 2). Da- 
bei ist das Verhältnis der Zahl der ausscheidenden 
zur Zahl der verbleibenden Mitglieder zu berück- 
sichtigen. Im Streitfall entscheidet die höhere 
Verw Behörde (Beschwerde binnen 4 Wochen an 
die Landeszentralbehörde). War mit der J eine 
IKrankenkasse verbunden, so kann derzjenigen 
Krankenkasse, welcher die bei den Ausscheidenden 
beschäftigten Personen künftig anzugehören haben, 
gleichfalls von der höheren Verw Behörde (bei 
gleichem Beschwerderecht) ein entsprechender Ver- 
mögensteil überwiesen werden. Sonstigen Unter- 
stützungskassen können die ausscheidenden Mit- 
glieder auch ferner angehören (100 m).) 
#§4. Organe der Innung. Notwendige Organe: 
Die JVers, der Vorstand und das Organ zur Ent- 
scheidung gewisser Lehrlingsstreitigkeiten (unten 
II a. E. und § 5 Z. 4). Gewöhnlich kommen 
noch eine Anzahl von Ausschüssen hinzu. 
I. Die Innungsversammlung. Ueber 
ihre Zusammensetzung bestimmt das Statut, und 
zwar wenn sie aus gewählten Vertretern bestehen 
soll, auch über deren Zahl und Wahl, unter Be- 
achtung der gesetzlichen Vorschriften. 
Soweit die Verw nicht nach Gesetz oder Statut 
vom Vorstande zu führen ist, steht sie der In- 
nungsversammlung zu, der die nachstehenden 
Gegenstände vorbehalten bleiben müssen (92 
Abs 1, 93): 
1. Feststellung des Haushaltsplans außeretatsmäßiger 
Ausgaben; 2. Prüsung und Abnahme der Jahresrechnung; 
3. Versolgung von Ansprüchen gegen Vorstandsmitglieder; 
4. Vorschriften zur näheren Regelung des Lehrlingswesens 
unter Mitwirtung des Gesellenausschusses lfür 3w J nach 
Genehmigung der höheren VerwBehörde] (95, 100 ü; 
5. Veschluß über Erwerb, Veräußerung und dingliche Be- 
lastung von Grundeigentum sowie über die Veräußerung 
von Gegenständen, dic einen geschichtlichen, wissenschaft- 
lichen oder Kunstwert haben und über Aufnahme von An- 
leihen, unter Genehmigung der Aufsichtsbehörde; 6. Wahl 
der Organe der JI; 7. Wahl der Mitglieder der Prüfsungs- 
ausschüsse, soweit sie aus den Mitgliedern zu entnehmen 
sind; 8. Statutenänderungen und Nebenstatuten; 9. Auf- 
lösung der J; 10. L[Antrag auf Rücknahme der Anordnung, 
durch welche die Errichtung der ZwyJ beschlossen ist; hier 
entscheidet aber nur die Gesamtheit der Mitglieder (100 0s; 
11. Beschluß über das Stakut für einen JAusschuß (101
	        
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