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Innungen (Organe — Aufgaben)
Abs 2); 12. Beitritt zum IVerbande (104 Abs 1); I13. Be-
schluß über Aenderung im Bestande der 8w J (100 u)I.
II. Der Vorstand wird von der IVer-
sammlung auf bestimmte Zeit gewählt, in
geheimer Abstimmung, wenn nicht durch Zuruf
(92 Abs 4). Wählbar sind nur solche wahlberech-
tigte Mitglieder, die zum Amte eines Schöffen
fähig sind. Beschwerden gegen die Wahl binnen
4 Wochen bei der Aufsichtsbehörde. Verlieren sie
die Wählbarkeit, so sind sie, falls sie nicht aus-
scheiden, durch die Aufsichtsbehörde (mit 4 wöchiger
Beschwerde) vom Amte zu entheben (94 b und
100 r Abs 1). Im übrigen regelt das Statut die
Bildung des Vorstandes, den Umfang seiner Be-
fugnisse und die Formen seiner Geschäftsführung.
Ueber seine Zusammensetzung hat der Vorstand
nach jeder Wahl der Aufsichtsbehörde eine Anzeige
zu erstatten (Bescheinigung seitens der Behörde),
sonst bleibt Dritten gegenüber regelmäßig der
ältere Vorstand legitimiert (92 a Abs 2). Die Vor-
standsmitglieder verwalten ihr Amt als Ehrenamt
unentgeltlich, was Vergütung barer Auslagen und
von Zeitversäumnis nicht ausschließt (94 a Abs 1).
Gleichwohl haftet er der J für pflichtmäßige Verw
wie der Vormund (92b Abs 3). Hieraus resul-
tierende Ansprüche werden auf Grund eines Be-
schlusses der JVers von besonderen Beauftragten
verfolgt.
Insoweit der Vorstand die laufende Verwal-
tung zu führen hat, bestimmt das Statut unter
Beachtung der zwingenden Vorschriften des Ge-
setzes. Hiernach muß der Vorstand bei Beratung
solcher Gegenstände, für die die Zuziehung des
Gesellenausschusses vorgeschrieben ist, mindestens
ein Mitglied desselben mit vollem Stimmrechte
zuziehen. Andererseits liegt ihm allein die ge-
richtliche und außergerichtliche Vertretung der I#
nach außen ob, auch wenn das JStatut seine Be-
fugnisse für einzelne Rechtsgeschäfte einschränkt
(92 b Abs 1). Gesetzlich ist seine Vertretung inso-
fern eingeschränkt, als die Entscheidung von Strei-
tigkeiten zwischen Innungsmit-
gliedern und ihren Lehrlingen im
Sinne des § 4 Gewer G stets einem beson-
deren Organ übertragen werden muß (nähe-
res im Statut), dem auch sonstige auf die Lehr-
lingsverhältnisse bezügliche Angelegenheiten über-
tragen werden können. Neben diesen Organen
kann statutarisch noch die Bildung einzelner Aus-
schüsse, z. B. für Fachschulen vorgesehen werden.
Ein Prüfungsausschuß zur Abnahme der Ge-
sellenprüfung List in Zw I grundsätzlich zu bilden!,
in FJ dagegen darf er nur mit Ermächtigung der
Hwrammer gebildet werden (131 Abs 2).
III. Der Gesellenausschuß (GUj ist ein
obligatorisches Organ der J, dem nicht die
JMitglieder angehören dürfen; er stellt eine Vertre-
tung ihrer Gesellen dar, nicht auch ihrer ungelernten
Arbeiter lin ZwJI der Gesellen der Hwr). Wahl-
berechtigt sind nur die volljährigen Gesellen im
Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte mit dem Ein-
tritt in die Beschäftigung bei einem Iitgliede;
wählbar sind die wahlberechtigten, soweit sie zum
Amt eines Schöffen fähig sind. Bezüglich der
Wählbarkeit und der Verpflichtung zur Annahme
der Wahl gilt das gleiche wie für die Vorstands-
mitglieder (95 a). Der Geselle scheidet aus dem
GA- aus, wenn er aus seiner Beschäftigung aus-
tritt und gleichzeitig seinen Wohnsitz außerhalb des
JBezirks verlegt, oder, sofern er diesen beibehält,
nicht innerhalb der nächsten 3 Monate wieder bei
einem IMitglied in Beschäftigung tritt (95"C).
Gleichzeitig mit den Mitgliedern des GA sind
auch Ersatzmänner zu wählen. Erreicht aber der
G auch bei Eintritt sämtlicher Ersatzmänner die
statutarisch vorgesehene Mitgliederzahl nicht, so
hat er sich für den Rest der Wahlperiode durch
Zuwahl zu ergänzen (95 b).
Die Mitwirkung des G kann durch das
Statut über die gesetzliche Regelung hinaus er-
weitert, nicht aber eingeschränkt werden. Seine
Hauptaufgabe besteht in der Mitwirkung bei der
Gründung und Verwaltung aller Einrichtungen,
für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder
eine besondere Mühewaltung übernehmen wie
beim Herbergswesen, oder die zu ihrer Unter-
stützung bestimmt sind (95 Abs 2). Des ferneren
hat er die Hälfte der Beisitzer des Prüfungsaus-
schusses für Gesellen zu wählen (95 Abs 2, 131 a
Abs 2). Am bedeutsamsten ist seine Beteiligung
an allen Angelegenheiten, die auf das Lehr-
lingswesen (1| Bezug haben; lin ZwI sind
bei dieser Aufgabe diejenigen Gesellen ausge-
schlossen, die nicht für das in der J vertretene Ow
die Meisterprüfung bestanden haben oder sonst den
Anforderungen des §5 129 GewO entsprechen (95
Abs 2, 100 r Abs 2)). Würde ein G aus irgend
einem Grunde nicht zustande kommen, so müßten
die JGeschäfte ohne ihn geführt werden. Anderer-
seits kann die Mitwirkung des GW auch nicht durch
die Statuten auf dem Wege verkürzt werden, daß
die Art seiner Beteiligung eingeengt wird. Bei
den Beratungen des Vorstandes über jene Gegen-
stände muß mindestens 1 Mitglied des GA mit-
wirken, an den entsprechenden Beratungen der
IJVers müssen sämtliche Mitglieder des GA mit
vollem Stimmrecht teilnehmen. Die Aufsichtsbe-
hörde kann nach Prüfung der Angelegenheit von
der Zustimmung des G dispensieren (95 Abs 3
und 4). Bei der Verwaltung von Einrichtungen,
für welche die Gesellen Aufwendungen zu machen
haben, sind, abgesehen von der Person des Vor-
sitzenden, Gesellen, die vom GA gewählt werden,
in gleicher Zahl zu beteiligen wie die JMitglieder
(95 Abs 3).
5. Obligatorische Aufgaben der Innungen.
1. Die Pflege des Gemeingeistes sowie
Aufrechterhaltung und Stärkung der Standes-
ehre unter den Mitgliedern. Die nähere Rege-
lung hat das Statut zu treffen, wie z. B. Ver-
fahren bei Ehrenkränkungen. LUeber die Hinde-
rung für Zww„, ihre Mitglieder in der Festsetzung
der Preise oder in der Annahme von Kunden zu
beschränken, vgl. oben §& 3 II 2.)
2. Förderung des Verhältnisses zwi-
schen Meister und Gesellen. Die
nähere Regelung ist dem Statut überlassen. Das
Gesetz weist durch Schaffung des GA und durch die
fakultative Einrichtung der JSchiedsgerichte den
Weg. Einem JSchiedsgericht kann auch der Cha-
rakter eines Einigungsamts beigelegt, und es kann
auch außerdem ein Einigungsamt für Streitigkeiten
nach Maßgabe des Gewc#er G v. 29. 9. 01 er-
richtet werden. Die J soll auch für die sittlichen
und wirtschaftlichen Interessen ihrer Gesellen sor-
gen; eine statutarische Regelung des Herbergs-
wesens und im Zusammenhange hiermit die
des Arbeitsnachweises bildet eine der