Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Innungen (Aufgaben) 
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Hauptseiten dieser Aufgabe; für Benutzung der 
Herberge kann eine Gebühr gefordert werden 
(88 Abs 3, 100 s Abs 6). 
3. Die Regelung des Lehrlings- 
wesens hat allerdings durch die Wirksamkeit 
der HwK sNMN eine Einbuße erlitten. Hat letztere 
Vorschriften erlassen, so treten die J Vorschriften, 
die damit nicht vereinbar sind, ohne weiteres außer 
Wirksamkeit (103 f). Ihre hauptsächliche Aufgabe 
besteht deshalb in der Ueberwachung der gesetz- 
lichen und der von der Hw#e# erlassenen Vorschriften. 
Die Regelung im einzelnen ist Aufgabe der JVerf, 
bei deren Beschlüssen der GA mitzuwirken hat 
(83 Abs 2 Z. 2 und 10, 93 Abs 2 Z. 5, 95 Abfs 2). 
lIn der Z3wJI bedarf der Beschluß der Genehmi- 
gung der höheren Verw Behörde, die vorher die 
Hwn# zu hören hat (100ph).] Für Handwer- 
kerinnungen pgibt das Gesesz selbst noch 
einige Hinweise. Die J kann bestimmen, daß der 
Abschluß des Lehrvertrags vor ihr zu erfolgen hat 
(129 b Abs 2) und sie kann, soweit dies nicht vom 
Bundesrate, der Landeszentralbehörde oder der 
HwK geregelt ist, Vorschriften über die Höchstzahl 
der Lehrlinge erlassen (130). Sie ist verpflichtet, 
den Lehrling zur Ablegung der Gesellenprüfung 
anzuhalten (1312 Abs 1). Zur Ergfüllung dieser 
Aufgaben kann sie einen besonderen Ausschuß für 
Lehrlingsangelegenheiten bilden, ldessen Mitglie- 
der aber in ZwJ das Recht zur Anleitung von 
Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen 
oder Lehrlinge beschäftigen müssen (100 r Abs 1).] 
Diesem Ausschusse fällt regelmäßig auch die nach- 
stehende weitere Aufgabe zu. 
4. Entscheidung von Streitig- 
keiten der in §& 3 Gew#er G bezeichneten Art 
zwischen den JMitgliedern und ihren Lehrlingen. 
Das für Entscheidung dieser Streitigkeiten zu 
schaffende Organ erscheint als ein besonderes Ge- 
richt, dessen Zuständigkeit nicht durch die Anrufung 
anderer Gerichte umgangen werden kann und 
dessen Entscheidungen in Rechtskraft übergehen, 
wenn nicht binnen der Notfrist von 1 Monat Klage 
bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird (91 b 
Abs 1). Ueber die Bildung dieses Organs muß 
das Statut Bestimmung treffen (83 Z. 11). Die 
Mitglieder des Organs müssen durch die JVers 
gewählt werden (93 Abs 2 Z. 7), die Wählbarkeit, 
die Pflicht zur Annahme des Amts sowie der 
ehrenamtliche Charakter unterliegt den gleichen 
Vorschriften wie bei den anderen Ausschüssen. 
Aehnliches gilt für das Verfahren. Die Entschei- 
dung ist schriftlich abzufassen und wird, wenn sie 
nicht innerhalb eines Monats gerichtlich ange- 
griffen wird, rechtskräftig (91 b Absf 1). Gleich der 
rechtskräftigen Entscheidung, aus der die Zwangs- 
vollstreckung zulässig ist, wirkt ein nach Erhebung 
der Klage vor der J abgeschlossener Vergleich 
(91b Abs 2). Vorläufige Vollstreckbarkeit kann 
ausgesprochen werden bei einem Streitgegenstande 
von höchstens 100 Mk. in Streitigkeiten aus # 3 
Gew#er G, es sei denn, daß ein nicht zu er- 
setzender Nachteil damit verbunden wäre, aber 
auch ohne dies kann sie von einer Sicherheits- 
leistung abhängig gemacht werden. Ist aber recht- 
zeitig Klage erhoben worden, so findet 3J 707 3PO 
Anwendung (91 b Abs 3, 4, 6). Die Zwangsvoll- 
streckung kann in den Formen des bürger- 
lichen Rechts oder auch durch die PolBehörde 
nach den Vorschriften des VerwZwangsverfah- 
  
  
rens [ erfolgen (91 b Abs 5). 
richte §5 3, 4.) 
5 6. Von den fakultativen Aufgaben ldie 
ZwI ist naturgemäß größeren Beschränkungen 
unterworfen als die FI, deren Mitglieder sch 
ihnen durch Austritt entziehen können) hebt 
81 b namentlich hervor: 
1. Die Einrichtung von Innungsschieds- 
gerichten, welche die Streitigkeiten zwischen 
Meistern und ihren Gesellen und Arbeitern zu 
entscheiden haben. 
Seine Regelung darf nicht im Statut (83 Abs 4), sondern 
nur in einem Nebenstatut erfsolgen, das von der JBerf unter 
Mitwirkung des GU zu beschließen und der höheren Verw- 
Behörde (Preußen Bezirksausschuß, Berlin Pol- 
Präsident, sonst oben Anm. 2) zur Genehmigung vorzulegen ist. 
Letztere hat vorher die Gemeindebehörde des JSites und 
die Aussichtebehörde zu hören (wegen etwaiger Bedenken aus 
örtlichen Verhältnissen, z. B. Gefahrdung eines am Orte be- 
stehenden Gewerbegerichts 10. Die Erteilung der Genehmigung 
hängt von dem Ermessen der Behörde ab (stempelfrei, Versa- 
gung mit Gründen, Beschwerde an die Landeszentral- 
behörde mit 4wöchiger Frist). Das Nebenstatut regelt 
die Bildung und Zusammensetzung des 
Ischiedsgerichts sowie das Verfahren vor ihm. Kol- 
legiale Zusammensetzung aus einem Vorsitzenden und min- 
destens 2 Beisitzern ist gesetzlich vorgeseben. Der Vorsitzende 
wird von der Aussichtsbehörde nach Ermessen ernannt und 
braucht nicht JMitglied zu sein. Eine Verpflichtung zur An- 
nahme des Amtes (ADergütung kann gewährt werden) besteht 
nicht. Die Beisitzer verwalten ihr Amt dagegen als Ehren- 
amt und erhalten nur eine Entschädigung für bare Auslagen 
und Zeitversäumnis, deren Höhe im Nebenstatut geregelt 
werden muß. Sie gehen aus Wahlen und zwar je zur Hälfte 
aus IMitagliedern und ihren Gesellen hervor. Erstere wer- 
den von den stimmberechtigten, d. h. mindestens 25jährigen 
und zum Schöffenamte sähigen Mitgliedern der Jers, so- 
weit sie mindestens einen Arbeiter regelmäßig beschäftigen, 
letztere von den mindestens 25jährigen, zum Schöfsenamt 
säbigen, bei einem IMitgliede beschäftigten Gesellen gewählt. 
Wählbar sind alle IMitaglieder und Gesellen, die das 30. 
Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen 
Jahre für sich oder ihre Familie keine Armenunterstützung 
im Sinne des G v. 30. 5. 08 (RGGl 381) erhalten haben 
und im Jnezirke seit mindestens 2 Jahren wohnen (010. 
Kommen Wahilen nicht zustande oder verweigern die Ge- 
wählten die Dienstleistung, so hat die Aussichtsbehörde die 
erforderlichen Beisitzer aus den Iitaliedern und Gesellen 
zu ernennen (91 Ab#s 5). Der Vorsitzende hat den ersten 
Termin so anzuberaumen, daß er in den ersten 8 Tagen nach 
Eingang der Klage stattfindet, anderensalls kann der Klä- 
ger, und nur dieser, das zuständige Gew Gericht (71 und 
mangels eines solchen das ordentliche Gericht mit seiner 
Klage befassen (91 Abs 6). Die Entscheidung ist schriftlich 
abzufassen und wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb eines 
Monats Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird. 
Bezüglich des gerichtlichen Vergleichs, der Zwangesvoll- 
streckung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit gilt das gleiche 
wie bei Lehrlingsstreitigkeiten (s. oben 95 Z. 4), nur mit der 
Besonderheit, daß, wenn Verurteilung auf Vornahme einer 
Handlung, wie z. B. Ausstellung eines Zeugnisses erfolgt, der 
Beklagte auf Antrag des Klägers gleichzeitig zu einer ange- 
messenen Entschädigung zu verurteilen ist, wenn er die Hand- 
lung nicht vornimmt, und daß in diesem Falle die Zwangs- 
vollstreckung gemäß 55 887, 888 8 P0 augsgeschlossen ist (91 aj. 
2. Unterstützungskassen haben von 
jeher einen Gegenstand der J Tätigkeit gebildet 
und können sowohl von der J’ als auch von dem 
die Rechtsfähigkeit besitzenden JV (unten &8 IV) er- 
X Gewerbege-
	        
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