Innungen (Aufgaben)
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Hauptseiten dieser Aufgabe; für Benutzung der
Herberge kann eine Gebühr gefordert werden
(88 Abs 3, 100 s Abs 6).
3. Die Regelung des Lehrlings-
wesens hat allerdings durch die Wirksamkeit
der HwK sNMN eine Einbuße erlitten. Hat letztere
Vorschriften erlassen, so treten die J Vorschriften,
die damit nicht vereinbar sind, ohne weiteres außer
Wirksamkeit (103 f). Ihre hauptsächliche Aufgabe
besteht deshalb in der Ueberwachung der gesetz-
lichen und der von der Hw#e# erlassenen Vorschriften.
Die Regelung im einzelnen ist Aufgabe der JVerf,
bei deren Beschlüssen der GA mitzuwirken hat
(83 Abs 2 Z. 2 und 10, 93 Abs 2 Z. 5, 95 Abfs 2).
lIn der Z3wJI bedarf der Beschluß der Genehmi-
gung der höheren Verw Behörde, die vorher die
Hwn# zu hören hat (100ph).] Für Handwer-
kerinnungen pgibt das Gesesz selbst noch
einige Hinweise. Die J kann bestimmen, daß der
Abschluß des Lehrvertrags vor ihr zu erfolgen hat
(129 b Abs 2) und sie kann, soweit dies nicht vom
Bundesrate, der Landeszentralbehörde oder der
HwK geregelt ist, Vorschriften über die Höchstzahl
der Lehrlinge erlassen (130). Sie ist verpflichtet,
den Lehrling zur Ablegung der Gesellenprüfung
anzuhalten (1312 Abs 1). Zur Ergfüllung dieser
Aufgaben kann sie einen besonderen Ausschuß für
Lehrlingsangelegenheiten bilden, ldessen Mitglie-
der aber in ZwJ das Recht zur Anleitung von
Lehrlingen besitzen und der Regel nach Gesellen
oder Lehrlinge beschäftigen müssen (100 r Abs 1).]
Diesem Ausschusse fällt regelmäßig auch die nach-
stehende weitere Aufgabe zu.
4. Entscheidung von Streitig-
keiten der in §& 3 Gew#er G bezeichneten Art
zwischen den JMitgliedern und ihren Lehrlingen.
Das für Entscheidung dieser Streitigkeiten zu
schaffende Organ erscheint als ein besonderes Ge-
richt, dessen Zuständigkeit nicht durch die Anrufung
anderer Gerichte umgangen werden kann und
dessen Entscheidungen in Rechtskraft übergehen,
wenn nicht binnen der Notfrist von 1 Monat Klage
bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird (91 b
Abs 1). Ueber die Bildung dieses Organs muß
das Statut Bestimmung treffen (83 Z. 11). Die
Mitglieder des Organs müssen durch die JVers
gewählt werden (93 Abs 2 Z. 7), die Wählbarkeit,
die Pflicht zur Annahme des Amts sowie der
ehrenamtliche Charakter unterliegt den gleichen
Vorschriften wie bei den anderen Ausschüssen.
Aehnliches gilt für das Verfahren. Die Entschei-
dung ist schriftlich abzufassen und wird, wenn sie
nicht innerhalb eines Monats gerichtlich ange-
griffen wird, rechtskräftig (91 b Absf 1). Gleich der
rechtskräftigen Entscheidung, aus der die Zwangs-
vollstreckung zulässig ist, wirkt ein nach Erhebung
der Klage vor der J abgeschlossener Vergleich
(91b Abs 2). Vorläufige Vollstreckbarkeit kann
ausgesprochen werden bei einem Streitgegenstande
von höchstens 100 Mk. in Streitigkeiten aus # 3
Gew#er G, es sei denn, daß ein nicht zu er-
setzender Nachteil damit verbunden wäre, aber
auch ohne dies kann sie von einer Sicherheits-
leistung abhängig gemacht werden. Ist aber recht-
zeitig Klage erhoben worden, so findet 3J 707 3PO
Anwendung (91 b Abs 3, 4, 6). Die Zwangsvoll-
streckung kann in den Formen des bürger-
lichen Rechts oder auch durch die PolBehörde
nach den Vorschriften des VerwZwangsverfah-
rens [ erfolgen (91 b Abs 5).
richte §5 3, 4.)
5 6. Von den fakultativen Aufgaben ldie
ZwI ist naturgemäß größeren Beschränkungen
unterworfen als die FI, deren Mitglieder sch
ihnen durch Austritt entziehen können) hebt
81 b namentlich hervor:
1. Die Einrichtung von Innungsschieds-
gerichten, welche die Streitigkeiten zwischen
Meistern und ihren Gesellen und Arbeitern zu
entscheiden haben.
Seine Regelung darf nicht im Statut (83 Abs 4), sondern
nur in einem Nebenstatut erfsolgen, das von der JBerf unter
Mitwirkung des GU zu beschließen und der höheren Verw-
Behörde (Preußen Bezirksausschuß, Berlin Pol-
Präsident, sonst oben Anm. 2) zur Genehmigung vorzulegen ist.
Letztere hat vorher die Gemeindebehörde des JSites und
die Aussichtebehörde zu hören (wegen etwaiger Bedenken aus
örtlichen Verhältnissen, z. B. Gefahrdung eines am Orte be-
stehenden Gewerbegerichts 10. Die Erteilung der Genehmigung
hängt von dem Ermessen der Behörde ab (stempelfrei, Versa-
gung mit Gründen, Beschwerde an die Landeszentral-
behörde mit 4wöchiger Frist). Das Nebenstatut regelt
die Bildung und Zusammensetzung des
Ischiedsgerichts sowie das Verfahren vor ihm. Kol-
legiale Zusammensetzung aus einem Vorsitzenden und min-
destens 2 Beisitzern ist gesetzlich vorgeseben. Der Vorsitzende
wird von der Aussichtsbehörde nach Ermessen ernannt und
braucht nicht JMitglied zu sein. Eine Verpflichtung zur An-
nahme des Amtes (ADergütung kann gewährt werden) besteht
nicht. Die Beisitzer verwalten ihr Amt dagegen als Ehren-
amt und erhalten nur eine Entschädigung für bare Auslagen
und Zeitversäumnis, deren Höhe im Nebenstatut geregelt
werden muß. Sie gehen aus Wahlen und zwar je zur Hälfte
aus IMitagliedern und ihren Gesellen hervor. Erstere wer-
den von den stimmberechtigten, d. h. mindestens 25jährigen
und zum Schöffenamte sähigen Mitgliedern der Jers, so-
weit sie mindestens einen Arbeiter regelmäßig beschäftigen,
letztere von den mindestens 25jährigen, zum Schöfsenamt
säbigen, bei einem IMitgliede beschäftigten Gesellen gewählt.
Wählbar sind alle IMitaglieder und Gesellen, die das 30.
Lebensjahr vollendet und in dem der Wahl vorangegangenen
Jahre für sich oder ihre Familie keine Armenunterstützung
im Sinne des G v. 30. 5. 08 (RGGl 381) erhalten haben
und im Jnezirke seit mindestens 2 Jahren wohnen (010.
Kommen Wahilen nicht zustande oder verweigern die Ge-
wählten die Dienstleistung, so hat die Aussichtsbehörde die
erforderlichen Beisitzer aus den Iitaliedern und Gesellen
zu ernennen (91 Ab#s 5). Der Vorsitzende hat den ersten
Termin so anzuberaumen, daß er in den ersten 8 Tagen nach
Eingang der Klage stattfindet, anderensalls kann der Klä-
ger, und nur dieser, das zuständige Gew Gericht (71 und
mangels eines solchen das ordentliche Gericht mit seiner
Klage befassen (91 Abs 6). Die Entscheidung ist schriftlich
abzufassen und wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb eines
Monats Klage bei dem ordentlichen Gericht erhoben wird.
Bezüglich des gerichtlichen Vergleichs, der Zwangesvoll-
streckung und der vorläufigen Vollstreckbarkeit gilt das gleiche
wie bei Lehrlingsstreitigkeiten (s. oben 95 Z. 4), nur mit der
Besonderheit, daß, wenn Verurteilung auf Vornahme einer
Handlung, wie z. B. Ausstellung eines Zeugnisses erfolgt, der
Beklagte auf Antrag des Klägers gleichzeitig zu einer ange-
messenen Entschädigung zu verurteilen ist, wenn er die Hand-
lung nicht vornimmt, und daß in diesem Falle die Zwangs-
vollstreckung gemäß 55 887, 888 8 P0 augsgeschlossen ist (91 aj.
2. Unterstützungskassen haben von
jeher einen Gegenstand der J Tätigkeit gebildet
und können sowohl von der J’ als auch von dem
die Rechtsfähigkeit besitzenden JV (unten &8 IV) er-
X Gewerbege-