Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Innungen (Fakultative Aufgaben) 
  
richtet werden. Sie unterliegen nicht dem G v. 
12. 5. 01 über die privaten Versicherungsunter- 
nehmungen. 
Ihre Regelung erfolgt nur im Nebenstatut durch Be- 
schluß der JBers unter Mitwirkung des G#, wofern die 
Gesellen irgendwie dabei beteiligt sind (93 Z. 9 und 95 
Abs 2). Für den Iß1 ist der Reichskanzler für die Genehmi- 
gung zuständig (104 1 Abs 1). Trifft das Nebenstatut über 
die Folgen des Ausscheidens keine Bestimmung, so verlieren 
die Ausscheidenden ljeden Anspruch an die Unterstützungs- 
kasse wie an das übrige Bermögen der JI (87 a Abs 2). Hat 
die Unterstützungskasse auch nicht selbständige Rechtsper- 
sönlichkeit, so muß gleichwohl über ihre Einnahmen und 
Ausgaben Rechnungsführung und VBermögensverwaltung 
getrennt stattfinden. Für andere Zwecke dürfen Berwen- 
dungen aus ihrem Vermögen nicht erfolgen, wie auch die 
Gläubiger gesonderte Befriedigung aus diesem verlangen 
können (85 Abs 2). Diese Selbständigkeit geht so weit, daß 
ihnen im Falle der Auflösung oder Schließung der J die 
höhere BerwBehörde (oben Anm. 2, aber Berlin Min Inn) 
Korporationsrecht verleihen kann, in welchem Falle ihnen 
ihre bisherigen Bestände verbleiben, soweit sie nicht zur 
Deckung der Schulden der IJ herangezogen werden müssen 
(98 Abs 8). Sonst geht mit der IJ auch die Unterstützungs- 
kasse zu Ende; lnur wenn die J infolge Errichtung einer 
Zw geschlossen wird, kann letztere mit Zustimmung der 
Vertretung der Unterstützungskasse diese mit allen Rechten 
und Verbindlichkeiten übernehmen. In diesem Falle dürfen 
die bisherigen Mitglieder in der Kaise verbleiben, auch wenn 
sie der ZwJ nicht angehören (100 1 Abs 4)). Zur Teilnahme 
an den Unterstützungskassen, die nicht IKrankenkassen im 
Einne der RBd sind, darf weder in ZwJ noch im I# ein 
Zwang ausgeübt werden (100 n Abs 1, 1041 Abs 2), und 
im I darf die Unterstützungskasse nur für die Mitglieder 
der ihm angeschlossenen J und die einzelnen ihm angehö- 
renden Gewerbetreibenden nebst den Angehörigen errichtet 
werden, während in der J auch die Gesellen und Arbeiter 
beteiligt werden dürfen (104 1)0. Zur Bildung von In- 
nungskrankenkassen ist deshalb nur die J besugt. 
Ihre Errichtung erfolgt auf dem gleichen Wege wie die 
der Unterstützungskassen, jede Statutenänderung wird von 
der Generalversammlung gemäß der RV0 be- 
schlossen. Auch in Zw J müssen die Mitglieder ihnen ange- 
hören (100 n Abs 1). Im übrigen trifft über Organisation, 
Verwaltung, Mitgliedschaft die KBO Bestimmung, 
ledoch kann die Kassenverwaltung ausschließlich den 
Gesellen übertragen werden; es kann beschlossen werden, 
daß der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder 
des Vorstandes und der Generalversammlung von der I 
zu bestellen sind unter der Voraussetzung, daß die Iit- 
glieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln 
beisteuern (90). Im übrigen hat Auflösung oder Schließung 
der J auch das Ende der Irankenkasse zur Folge, les sei 
denn, daß die Schließung wegen Errichtung einer 3wI 
stattfindet (1001 Abs 1). Sie wird dann Einrichtung der 
Zw J, und es werden die erforderlichen Aenderungen des 
Kassenstatuts bis zur anderweiten Beschlußfassung der 
Ierf von der höheren Verw Behörde vollzogen. Bis da- 
hin haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung 
sortzuführen (1001 Absf 3). Hat indessen die 8w einen 
anderen Bezirk oder werden infolge Errichtung der ZwI 
mehrere J., mit denen IKrankenkassen verbunden sind, ge- 
schlossen, so kann die Behorde auch die IKrankenkasse schlie- 
ßen. (100 1 Af 2). Im übrigen kann eine Schließung der 
IKrankenkasse nur nach Maßgabe der R erfolgen. 
3. Die Errichtung gemeinsamer Ge- 
schäftsbetriebe durch die J zur Förde- 
rung des GewBetriebs der JMitglieder. Derartige 
Einrichtungen stehen ausschließlich der Freien 
  
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Innung zu (100 n Abs 2), da nur deren Mitglie- 
der sich dem Risiko derartiger Unternehmungen 
entziehen können. 
LUm aber der ZwIUI die Borteile derartiger Einrichtungen 
nicht ganz vorzuenthalten, sind diese befugt, Beranstaltungen 
zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirt- 
schaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung 
von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein= und Berkaufsge- 
schäften und dgl. anzuregen und aus ihrem VBermögen zu 
unterstützen, doch dürfen Beiträge zu diesen Zwecken nicht 
erhoben werden. Außerdem kann einer Z3w durch die 
höhere BerwBehörde gestattet werden, den gemeinsamen 
Geschäftsbetrieb einer wegen Errichtung der 8wJI geschlos- 
senen J beizubehalten, wenn für seine Erhaltung ein über 
den Kreis der Teilnehmer hinausgehendes öffentliches In- 
teresse besteht. Kommt nach Errichtung der 8w I ein Be- 
schluß der JBerf über die Frage nicht zustande, so wird der 
Betrieb durch die Behörde aufgelöst und über ihr Bermögen 
nach dem Statute verfügt. Die Behörde kann aber auch 
nach der Anordnung wegen Errichtung der ZwJ die FJI 
darauf hinweisen, daß die Umwandlung des Geschäftsbe- 
triebs in den nächsten Monaten in eine Erwerbs- und Wirt- 
schaftsgenossenschaft stattfinden dürfe. Beschließt die I 
diese Umwandlung, so geht der ausgesonderte Teil des JBer- 
mögens auf die Genossenschaft mit Rechten und Verbindlich- 
kelten über (100 n Abs 2 u. 3). Dann haften aber die Genos. 
sen auch persönlich für die Verbindlichkeiten nach dem 
Genossenschafts G v. 1. 5. 89, während für den gemeinsamen 
Geschäftsbetrieb ausschließlich die J haftet. Sein Vermsö- 
gen ist deshalb getrennt vom anderen IBermögen zu ver- 
walten, und die Gläubiger haben Anspruch auf gesonderte 
Befriedigung daraus (85 Abs 2). Die Rechtslage ist ebenso 
wie bei den Unterstützungskassen!l. 
4. Die Einrichtung von Veranstaltun- 
gen zur Förderung der gewerb- 
lichen, technischen und sittlichen 
Ausbildung sowohl für die Meister als auch 
für die Gesellen und Lehrlinge. 
In dieser Beziehung kommt neben Bibliotheken, Modell- 
sammlungen und dal. hauptsächlich die Ausgestaltung des 
Fach- und Fortbildungsschulwesens in Be- 
tracht. Die J sowie der JA und I# können nicht nur die 
Unterstützung, sondern auch die Errichtung und Leitung 
solcher Schulen übernehmen. Diese Schulen stehen unter 
der Aufsicht der staatlichen Schulaufsichtsbehörde, und ihr 
Besuch befreit, sobald ihr Unterricht behördlich als gleich- 
wertiger Ersatz anerkannt wird, von dem Besuche der orts- 
statutarisch errichteten Fortbildungsschule (120 Abs 3). Die 
J kann über die Art der Benutzung der Schule Vorschriften 
erlassen und für die Benutzung lin ZwJI mit Genchmigung 
der Aufsichtsbehördel Gebühren erheben (88 Abs 3, 100 f 
Abs 6). 
5. Die Veranstaltung von Gesellen= und 
Meisterprüfungen. Hierfür können Prü- 
fungsausschüsse gebildet werden (s. oben #&# 6), wel- 
che Zeugnisse über die bestandene Prüfung aus- 
stellen können, doch kommen diesen Zeugnissen 
rechtliche Wirkungen für die Meisterprüfung nicht 
lund fürdie Gesellenprüfung nur in der Zw Il zu, 
und in der FJ, wenn sie zur Abnahme der Ge- 
sellenprüfung ermächtigt ist (129, 131, 133). 
#7. Vermögensverwaltung. Die Einnahmen 
der J bestehen, abgesehen von zufälligen Ein- 
nahmen wie Schenkungen, aus den Gebühren für 
die Benutzung ihrer Einrichtungen, aus den Ein- 
trittsgeldern (bei FJ) und besonders aus den Mit- 
gliedsbeiträgen. Ueber den Maßstab für die Er- 
hebung hat das Statut zu bestimmen lin Zwangs- 
innungen hat die Heranziehung der einzelnen
	        
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