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Innungen (Fakultative Aufgaben)
richtet werden. Sie unterliegen nicht dem G v.
12. 5. 01 über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen.
Ihre Regelung erfolgt nur im Nebenstatut durch Be-
schluß der JBers unter Mitwirkung des G#, wofern die
Gesellen irgendwie dabei beteiligt sind (93 Z. 9 und 95
Abs 2). Für den Iß1 ist der Reichskanzler für die Genehmi-
gung zuständig (104 1 Abs 1). Trifft das Nebenstatut über
die Folgen des Ausscheidens keine Bestimmung, so verlieren
die Ausscheidenden ljeden Anspruch an die Unterstützungs-
kasse wie an das übrige Bermögen der JI (87 a Abs 2). Hat
die Unterstützungskasse auch nicht selbständige Rechtsper-
sönlichkeit, so muß gleichwohl über ihre Einnahmen und
Ausgaben Rechnungsführung und VBermögensverwaltung
getrennt stattfinden. Für andere Zwecke dürfen Berwen-
dungen aus ihrem Vermögen nicht erfolgen, wie auch die
Gläubiger gesonderte Befriedigung aus diesem verlangen
können (85 Abs 2). Diese Selbständigkeit geht so weit, daß
ihnen im Falle der Auflösung oder Schließung der J die
höhere BerwBehörde (oben Anm. 2, aber Berlin Min Inn)
Korporationsrecht verleihen kann, in welchem Falle ihnen
ihre bisherigen Bestände verbleiben, soweit sie nicht zur
Deckung der Schulden der IJ herangezogen werden müssen
(98 Abs 8). Sonst geht mit der IJ auch die Unterstützungs-
kasse zu Ende; lnur wenn die J infolge Errichtung einer
Zw geschlossen wird, kann letztere mit Zustimmung der
Vertretung der Unterstützungskasse diese mit allen Rechten
und Verbindlichkeiten übernehmen. In diesem Falle dürfen
die bisherigen Mitglieder in der Kaise verbleiben, auch wenn
sie der ZwJ nicht angehören (100 1 Abs 4)). Zur Teilnahme
an den Unterstützungskassen, die nicht IKrankenkassen im
Einne der RBd sind, darf weder in ZwJ noch im I# ein
Zwang ausgeübt werden (100 n Abs 1, 1041 Abs 2), und
im I darf die Unterstützungskasse nur für die Mitglieder
der ihm angeschlossenen J und die einzelnen ihm angehö-
renden Gewerbetreibenden nebst den Angehörigen errichtet
werden, während in der J auch die Gesellen und Arbeiter
beteiligt werden dürfen (104 1)0. Zur Bildung von In-
nungskrankenkassen ist deshalb nur die J besugt.
Ihre Errichtung erfolgt auf dem gleichen Wege wie die
der Unterstützungskassen, jede Statutenänderung wird von
der Generalversammlung gemäß der RV0 be-
schlossen. Auch in Zw J müssen die Mitglieder ihnen ange-
hören (100 n Abs 1). Im übrigen trifft über Organisation,
Verwaltung, Mitgliedschaft die KBO Bestimmung,
ledoch kann die Kassenverwaltung ausschließlich den
Gesellen übertragen werden; es kann beschlossen werden,
daß der Vorsitzende sowie die Hälfte der Mitglieder
des Vorstandes und der Generalversammlung von der I
zu bestellen sind unter der Voraussetzung, daß die Iit-
glieder die Hälfte der Kassenbeiträge aus eigenen Mitteln
beisteuern (90). Im übrigen hat Auflösung oder Schließung
der J auch das Ende der Irankenkasse zur Folge, les sei
denn, daß die Schließung wegen Errichtung einer 3wI
stattfindet (1001 Abs 1). Sie wird dann Einrichtung der
Zw J, und es werden die erforderlichen Aenderungen des
Kassenstatuts bis zur anderweiten Beschlußfassung der
Ierf von der höheren Verw Behörde vollzogen. Bis da-
hin haben die bisherigen Kassenorgane die Verwaltung
sortzuführen (1001 Absf 3). Hat indessen die 8w einen
anderen Bezirk oder werden infolge Errichtung der ZwI
mehrere J., mit denen IKrankenkassen verbunden sind, ge-
schlossen, so kann die Behorde auch die IKrankenkasse schlie-
ßen. (100 1 Af 2). Im übrigen kann eine Schließung der
IKrankenkasse nur nach Maßgabe der R erfolgen.
3. Die Errichtung gemeinsamer Ge-
schäftsbetriebe durch die J zur Förde-
rung des GewBetriebs der JMitglieder. Derartige
Einrichtungen stehen ausschließlich der Freien
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Innung zu (100 n Abs 2), da nur deren Mitglie-
der sich dem Risiko derartiger Unternehmungen
entziehen können.
LUm aber der ZwIUI die Borteile derartiger Einrichtungen
nicht ganz vorzuenthalten, sind diese befugt, Beranstaltungen
zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen und wirt-
schaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie die Errichtung
von Vorschußkassen, gemeinsamen Ein= und Berkaufsge-
schäften und dgl. anzuregen und aus ihrem VBermögen zu
unterstützen, doch dürfen Beiträge zu diesen Zwecken nicht
erhoben werden. Außerdem kann einer Z3w durch die
höhere BerwBehörde gestattet werden, den gemeinsamen
Geschäftsbetrieb einer wegen Errichtung der 8wJI geschlos-
senen J beizubehalten, wenn für seine Erhaltung ein über
den Kreis der Teilnehmer hinausgehendes öffentliches In-
teresse besteht. Kommt nach Errichtung der 8w I ein Be-
schluß der JBerf über die Frage nicht zustande, so wird der
Betrieb durch die Behörde aufgelöst und über ihr Bermögen
nach dem Statute verfügt. Die Behörde kann aber auch
nach der Anordnung wegen Errichtung der ZwJ die FJI
darauf hinweisen, daß die Umwandlung des Geschäftsbe-
triebs in den nächsten Monaten in eine Erwerbs- und Wirt-
schaftsgenossenschaft stattfinden dürfe. Beschließt die I
diese Umwandlung, so geht der ausgesonderte Teil des JBer-
mögens auf die Genossenschaft mit Rechten und Verbindlich-
kelten über (100 n Abs 2 u. 3). Dann haften aber die Genos.
sen auch persönlich für die Verbindlichkeiten nach dem
Genossenschafts G v. 1. 5. 89, während für den gemeinsamen
Geschäftsbetrieb ausschließlich die J haftet. Sein Vermsö-
gen ist deshalb getrennt vom anderen IBermögen zu ver-
walten, und die Gläubiger haben Anspruch auf gesonderte
Befriedigung daraus (85 Abs 2). Die Rechtslage ist ebenso
wie bei den Unterstützungskassen!l.
4. Die Einrichtung von Veranstaltun-
gen zur Förderung der gewerb-
lichen, technischen und sittlichen
Ausbildung sowohl für die Meister als auch
für die Gesellen und Lehrlinge.
In dieser Beziehung kommt neben Bibliotheken, Modell-
sammlungen und dal. hauptsächlich die Ausgestaltung des
Fach- und Fortbildungsschulwesens in Be-
tracht. Die J sowie der JA und I# können nicht nur die
Unterstützung, sondern auch die Errichtung und Leitung
solcher Schulen übernehmen. Diese Schulen stehen unter
der Aufsicht der staatlichen Schulaufsichtsbehörde, und ihr
Besuch befreit, sobald ihr Unterricht behördlich als gleich-
wertiger Ersatz anerkannt wird, von dem Besuche der orts-
statutarisch errichteten Fortbildungsschule (120 Abs 3). Die
J kann über die Art der Benutzung der Schule Vorschriften
erlassen und für die Benutzung lin ZwJI mit Genchmigung
der Aufsichtsbehördel Gebühren erheben (88 Abs 3, 100 f
Abs 6).
5. Die Veranstaltung von Gesellen= und
Meisterprüfungen. Hierfür können Prü-
fungsausschüsse gebildet werden (s. oben # 6), wel-
che Zeugnisse über die bestandene Prüfung aus-
stellen können, doch kommen diesen Zeugnissen
rechtliche Wirkungen für die Meisterprüfung nicht
lund fürdie Gesellenprüfung nur in der Zw Il zu,
und in der FJ, wenn sie zur Abnahme der Ge-
sellenprüfung ermächtigt ist (129, 131, 133).
#7. Vermögensverwaltung. Die Einnahmen
der J bestehen, abgesehen von zufälligen Ein-
nahmen wie Schenkungen, aus den Gebühren für
die Benutzung ihrer Einrichtungen, aus den Ein-
trittsgeldern (bei FJ) und besonders aus den Mit-
gliedsbeiträgen. Ueber den Maßstab für die Er-
hebung hat das Statut zu bestimmen lin Zwangs-
innungen hat die Heranziehung der einzelnen