Innungen (Innungsausschuß — Innungsverband)
Betriebe unter Berücksichtigung ihrer Leistungs-
fähigkeit zu erfolgen].
Die Feststellung der Einnahmen und Ausgaben
erfolgt in einem jährlich aufzustellenden Haus-
haltsplan (obligatorisch nur für die Zw#o
(1000 Abs 1)1. Seine Feststellung ist der JVers
vorbehalten lin der ZwJJ der Aussichtsbehörde
einzureichen, die seine gesetzmäßige Feststellung
zu prüfen hat und eine Herabsetzung der Einnah-
men anordnen kann, wenn von 15 der IMitglieder
Widerspruch erhoben wird (100 o). Darf die J
auch nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur
Deckung der Verwkosten Beiträge erheben,
so sind doch Vereinnahmungen zu anderen Zwecken
denkbar; indessen sind alle ihren Zwecken fremden
Einnahmen und Ausgaben getrennt festzustellen
und auch ihre Bestände gesondert zu verwahren.
Letztere sind, soweit sie nicht zur Bestreitung von
Ausgaben bereit gehalten werden müssen, wie
Mündelgelder anzulegen, zeitweilig verfügbare
Gelder dürfen vorübergehend mit Genehmigung
der Aufsichtsbehörde auch in anderer Weise ange-
legt werden. Gewisse Rechtsgeschäfte, die für die
wirtschaftliche Lage der J von besonderer Trag-
weite sind, dürfen nur mit Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde vorgenommen werden. Diese sind!
(89 b):
1. der Erwerb, die Beräußerung und dingliche Be-
lastung von Grundeigentum; 2. die Aufnahme von An-
leihen, sofern diese nicht lediglich einer vorübergehenden
Geldverlegenheit abhelsen sollen und sich aus dem Voran-
schlag ergibt, daß sie aus den Einnahmeüberschüssen wieder
zurückerstattet werden können; 3. die Beräußerung von Ge-
dgenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder
Kunstwert haben, wobei unter Beräußerung auch jede Ver-
änderung zu verstehen ist, die den Gegenstand seines Charak.
ters beraubt. Die Genehmigung zu allen diesen nur nach
Beschluß der IBerf zulässigen Rechtsgeschäften hängt vom
Ermessen der Aufsichtsbehörde ab (gegen deren Entschei-
dung Beschwerde).
Abgesehen von diesen Einschränkungen steht die
Vermögensverwaltung dem Vorstande zu. Dieser
kann nach dem Statute einen Rechnungsführer be-
stellen, der nicht IMitglied zu sein braucht. Die
Kontrolle über die Geschäftsführung des Vorstan-
des führt die JVers, der zu diesem Zwecke die
Jahresrechnung (83 Abs 2 3. 8) vorzulegen ist.
[Nachdem sie von der JVerf abgenommen ist, ist
sie in 3w.) der Aufsichtsbehörde einzureichen, die
so prüfen kann, ob die Jihre gesetzlichen Aufgaben
erfüllt hat.]
#88z. Innungbansschuß und Innungsverband
sind vom Gesetz zugelassen, da manche Aufgaben
der Berufsvereinigungen nur durch größere Ver-
bände wirksam gelöst werden können.
I. Der Innungsausschuß (JIJ ist ein
lokaler Verband mehrerer derselben Auf-
sichtsbehörde unterstehender J zur Wahr-
nehmung ihrer Interessen. Die Errichtung kann
nur durch ein Statut erfolgen, das von den J-
Vers der beteiligten Jbeschlossen wird. Die höhere
VerwBehörde (Preußen Reg Präsident, Berlin Pol-
Präsident, sonst wie oben S426) entscheidet nach
freiem Ermessen über die Genehmigung oder Sta-
tutenänderungen. Gegen den versagenden Be-
scheid steht binnen 4 Wochen die Beschwerde an
die Landeszentralbehörde zu. Mit der Genehmi-
gung ist der I#l errichtet; es können ihm die
Rechte einer juristischen Person durch
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
l
— —SF — — — —
die Landeszentralbehörde übertragen werden. In
diesem Falle haftet seinen Gläubigern nur sein
Vermögen, nicht auch das Vermögen seiner Mit-
glieder, d. i. der beteiligten Innungen (101).
II. Der Innungsverband (J) ent-
steht durch die Vereinigung mehrerer J, die nicht
derselben Aufsichtsbehörde unterstehen. Er
hat die Interessen der darin vertretenen Gew
wahrzunehmen und gewisse gemeinsame Aufgaben
der J zu verfolgen. Regelmäßig wird er einen
Fachverband darstellen, ohne daß dies durch das
Gesetz geboten wäre. Die Errichtung des IV er-
folgt durch gleichartige Beschlüsse der JVers, in
welchen auch über das behördlich zu genchmigende
Statut zu beschließen ist. Dieses darf keine
Bestimmungen enthalten, die mit den gesetzlichen
Zwecken des JV nicht in Verbindung stehen, und
es muß die nachstehenden Gegenstände regeln
(104 Abs 1, 104 a Abs 1, 2 und 3):
1. Name und Zweck des Verbandes; 2. Bezirk des JB,
der sich über das ganze Reich erstrecken kann; 3. Bedingun-
gen der Aufnahme und des Ausscheidens. Als Mitglieder
können auch einzelne Gewerbetreibende mit den Rechten
und Pflichten der ihm angehörenden J. durch das Statut
zugelassen werden; 4. Bildung, Besugnisse und Sitz des
Borstandes. Der JI als solcher hat keinen Sitz; 5. Die
Vertretung des JB und ihre Be sugnisse; 6. die Beiträge zu
den Auegaben; 7. Statutenänderungen; 8. Auflösung des
Verbandes.
Das Statut ist der zuständigen Behörde gemäß
den Ausführungsanweisungen zur Genehmigung
vorzulegen. Als diese Behörde kommt für JV,
die sich nicht über den Bezirk der höheren Verw-
Behörde hinaus erstrecken, diese, sonst die Lan-
deszentralbehörde und, wenn sich der I# auf
mehrere Bundesstaaten erstreckt, der Reichskanzler
in Betracht. Die Genehmigung ist zu versagen,
wenn es sich nicht innerhalb der gesetzlichen Gren-
zen hält oder die Zahl der beigetretenen J nicht
hinreicht, um die Zwecke des Verbandes wirksam
zu verfolgen. Gegen den versagenden Bescheid
der höheren VerwBehörde ist Beschwerde zulässig.
Ist die Genehmigung erteilt worden, trotzdem
sie hätte versagt werden müssen, so kann die
Schließung des JV erfolgen, wenn die erforder-
liche Statutenänderung nicht bewirkt wird (104 f
. 1).
8 Rechtsfähigkeit klann dem IV nur
durch einen besonderen staatlichen Akt, welcher
der Beschlußfassung des Bundesrats vorbehalten
und im Reichsanzeiger zu veröffentlichen ist, ver-
liehen werden (104 g). Außerdem kann der JI#V##
juristische Persönlichkeit durch Eintragung in das
Vereinsregister nach Maßgabe der # 21, 55 ff.
B#B erwerben; doch können im letzteren Falle
nicht die Vorschriften der §§ 104h—104 n Gew O
auf ihn zur Anwendung gelangen.
III. Organe. Für den Innungsausschuß
hat das Gesetz die gesamte Verw Organisation dem
Statut überlassen, das, wenn ihm die Rechts-
fähigkeit verliehen ist, jedenfalls darüber wird zu
bestimmen haben, wem die gerichtliche und außer-
gerichtliche Vertretung zusteht.
Auch für den Innungsverband hat das Statut
über Bildung, Sitz, Befugnisse des Vorstandes so-
wie über die Verbandsvertretung und deren Befug-
nisse zu bestimmen (104 Abs 1 litc und d). Hat der
Inl# juristische Persönlichkeit, so wird er durch den
Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten
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