Innungen (Auflösung, Schließung)
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vorgesehen ist, binnen 4 Wochen mit Beschwerde
angefochten werden (96 Abs 7). Die Frist für die
Bachwerde gegen die Entscheidung über Entrich-
tung von Beiträgen und Gebühren beträgt
2 Wochen (89 Abs 4).
5 10. Auflösung und Schließung; Abwicklung
der Geschäfte.
I. Auflösung und Schließung.
1. Die freiwillige Auflösung der
J, des JA und des 3# regelt sich nach dem
Statut; es bedarf dazu eines Beschlusses der
JVers in Anwesenheit eines Vertreters der Auf-
sichtsbehörde (03 Abs 2 Z. 10, 96 Abs/ 6).
IIn der 5 kann sich der Beschluß auf den
Antrag beschränken, daß die Anordnung wegen
Errichtung der Zw.) von der höheren Verw-
Behörde zurückgenommen wird, doch muß der
bei dem Vorstand anzubringende Antrag auf
Herbeiführung dieses Beschlusses von mindestens
1 derjenigen zur Teilnahme an den IJGeschäften
berechtigten Mitglieder ausgehen, die der J
zwangsweise angehören, und es muß die Einladung
zu der Beratung mindestens 4 Wochen vor dem
Abstimmungstage unter Angabe des Zwecks er-
gangen sein und ¾ der stimmberechtigten Mit-
glieder (nicht Vertreterversammlung) müssen dem
Antrage zustimmen. Ist nicht die beschlußfähige
Anzahl erschienen, so ist eine zweite JVerf binnen
4 Wochen einzuberufen, wo der Beschluß von 4
der erschienenen Stimmberechtigten gefaßt werden
kann. Wird die Zurücknahme der Anordnung auf
Grund eines gültigen Beschlusses beantragt, so
ordnet die höhere VerwBehörde die Schlie-
FHung der ZwJ an, die spätestens mit Abschluß
des Rechnungsjahrs einzutreten hat. Gegen die
Verfügung ist Beschwerde binnen 2 Wochen an
25 Landeszentralbehörde zulässig (100 t Abs 1—3,
5)1.
2. Kraft Gesetzes tritt die Schließung der
J, des Jl und des rechtsfähigen JI## ei Eröff-
nung des Konkursverfahrens ein (97 Abs 4, 102
Abs 4, 104 1). In diesem Falle vertritt der ge-
richtliche, Eröffnungsbeschluß die Schließungsver-
fügung. Die Abwicklung der Geschäfte erfolgt
dann durch die Aufsichtsbehörde, wenn auch der
Gemeinschuldner das freie Verfügungsrecht über
die Konkursmasse zurückerhält (P98 Abs 1). Die
Rechte des Gemeinschuldners nimmt während des
Verfahrens der Vorstand wahr.
3. Abgesehen von diesen Fällen kann die Schlie-
ßung stets nur durch eine Verfügung der Be-
hörde angeordnet werden, beim JV derjenigen Be-
hörde, die das Statut genehmigt hat (104 f Abs 2).
Für die J sowie den I#l ist die höhere VerwBe-
hörde (Preußen Bezirksausschuß, Baden Be-
zirksrat, Hessen Kreisausschuß, sonst wie S426:)
zuständig. Die Schließungsgründe sind
für die J und den JV vorhanden 1) wenn ihre
Statuten von der zuständigen Behörde genehmigt
worden sind, trotzdem die Genehmigung hätte ver-
sagt werden müssen, und wenn dann die erforder-
liche Statutenänderung nicht innerhalb einer be-
stimmten Frist bewirkt wird (97 Abs 1, 104 f Abs 1
Z. 1); 2) wenn sie sich gesetzwidriger Handlungen
oder Unterlassungen schuldig machen, durch die
nach Ermessen der Behörde das Gemeinwohl ge-
fährdet wird, oder wenn sic andere als die gesetz-
lich zulässigen Zwecke verfolgen (97 Abs 1 Z. 3
und 104 f Abf 1 Z. 3). Aus ähnlichen Gründen
—
kann auch die Schließung des J erfolgen (102
Abs 1). Im übrigen kann die Schließung des JIV
nur noch eintreten, wenn er den Versagungen
hinsichtlich der Untersagung oder Schließung von
Verbandsversammlungen (oben §#& 0) nicht nach-
kommt. Die Schließung der J ist 3) noch dann
zulässig, wenn sie wiederholter Aufforderung der
Aufsichtsbehörde ungeachtet die Erfüllung ihrer
obligatorischen Aufgaben vernachlässigt, sowie 4)
wenn ihre Mitgliederzahl derartig zurückgeht, daß
dadurch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben
dauernd gefährdet erscheint (97 Abs 1 Z. 2 u. 4).
Gegen die die Schließung einer J oder eines JI#
aussprechende Verfügung kann im Verw Streit-
verfahren bezw. im Rekursverfahren nach §5 20,
21 Gewp, gegen die Schließung des JV nur im
Beschwerdeweg an die vorgesetzte Behörde vorge-
gangen werden (97 Abs 3, 102 Abs 3, 104 f Abs 3).
II. Die Abwicklung ihrer Geschäfte
erfolgt im Falle der Auflösung regelmäßig durch
den Vorstand, wenn nicht von der JVerf oder
Verbandsvertretung besondere Liquidatoren be-
stellt werden. In jedem Falle kann die Liquidation
nur unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen
werden, die hiebei die gleichen Befugnisse ausübt,
die ihr sonst bei der laufenden Verwaltung gegen-
über dem Vorstande zustehen. Nur dann, wenn
die Liquidationsorgane ihrer Verpflichtung nicht
genügen, oder wenn die Schließung der J erfolgt,
übernimmt die Aufsichtsbehörde selbst oder durch
einen Beauftragten die Abwicklung der Geschäfte
(98 Abs 1). Die Aufgabe der Liquidatoren besteht
zunächst in der Feststellung des Vermögens. Den
Mitgliedern gegenüber besteht noch ein Forde-
rungsrecht hinsichtlich der sämtlichen Beiträge, die
noch in rechtswirksamer Weise umgelegt worden
waren (98 Abs 2 und 87a Abs 2, 102 Abfsf 5,
104 m Abs 2), ferner auf die etwa noch geschuldeten
Gebühren, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen.
Mit der Feststellung des Vermögens geht Hand
in Hand die Ermittlung der Schulden, wozu auch
trotz des für sie einzuleitenden besonderen Liqui-
dationsverfahrens die Verbindlichkeiten der Unter-
stützungskassen und gemeinsamen Geschäftobe-
triebe gehören. Zur Berichtigung dieser Schulden
ist das vorhandene Vermögen zu verwenden, wo-
bei die Gläubiger der besonderen JEinrichtungen
ein Recht auf Befriedigung aus dem getrennt
vorwalteten Vermögen besitzen. Erst nach ihrer
Befriedigung kann dieses Vermögen in die Liqui-
dationsmasse hineinbezogen werden (98 a Abs 1,
102 Abs 6, 104 n Abs 1).
Das restierende Reinvermögen soll grundsätzlich
in gemeinnütziger Weise Verwendung finden. Hin-
sichtlich des Vermögens des J# muß dabei so
verfahren werden, daß, wenn es bisher ganz oder
teilweise zur Fundierung von Unterrichtsanstalten.
oder anderen öffentlichen Zwecken bestimmt war,
der Rest dieser Bestimmung nicht entzogen werden
darf. Ueber die fernere Verwendung trifft die
Behörde, die das Statut genehmigt hat, Be-
stimmung. Bleibt auch dann noch ein Reinver-
mögen, so erfolgt seine Verteilung unter die J,
die dem Verband angehören, nach dem Verhält-
nisse der von ihnen im letzten Jahre geleisteten
Beiträge. Streitigkeiten werden unter Ausschluß
des Rechtswegs endgültig von der Aufsichtsbe-
hörde entschieden (104 n). Bei der J und dem I
dagegen wird zwischen dem aus Beiträgen und
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