Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Internationales Privatrecht (Zivilrecht) 
  
positive Durchbrechung von beschränktem Umfang 
enthält a 27 EG Be#B. *ês:15 
Alle Verweisung auf fremdes Recht, die sich auf 
generelle Zust Bestimmungen stützt, erfolgt unter 
dem Vorbehalt, daß nicht die rechtliche Eigenart 
des speziellen Falls eine andere Zust, insbesondere 
auch die Zust des Inlands begründet (EG BGnß 
a 30 und 3O #3284: Rücksicht auf den „Zweck 
des Gesetzes“). Insofern bedeutet dieser Vorbe- 
halt („Vorbehaltsklausel“, „Lehre von der 
öffentlichen Ordnung") nichts anderes als „den 
unfertigen Teil des internationalen Privatrechts" 
(Kahn). Verschieden von solchem regelgemäßem 
Vorbehalt des Inlandrechts ist jedoch ein Aus- 
schluß fremder Ordnung, die für den gegebenen 
Fall an sich zuständig wäre, wenn ihre Durch- 
führung mit wichtigen Anschauungen des Inlands 
unvereinbar erscheint (Verstoß „gegen die guten 
Sitten" EG BG a 30: ZPO # 3287). 
Regelmäßig werden fremde Gesetze im Inland 
dann angewendet, individuell gestaltende Staats- 
akte des Auslands hier anerkannt, wenn der Staat, 
dessen Regelung gelten soll, als zuständig erscheint, 
den Tatbestand von sich aus zu ordnen. Es kommt 
aber auch vor, daß der Inlandsstaat eigene 
Angelegenheiten inhaltlich so regelt wie die Ord- 
nung eines fremden Staats beschaffen ist. Z. B. 
die Rechtsfähigkeit juristischer Personen, ein öffent- 
lichrechtlicher Status dem Inland gegenüber, wird 
bei Vereinigungen des Auslands anerkannt, wenn 
sie nach den Gesetzen ihres Sitzes Rechtsfähigkeit 
genießen. Den hauptsächlichen Schauplatz solcher 
„materiellrechtlicher Verweisungs- 
sätze" (Zitelmann) bildet das int öffentliche Recht. 
Beachtung fremder Gesetze, fremder Urteile 
kann für das Inland auch erforderlich werden, wo 
Gesetz und Urteil nur in ihrer tatsächlichen Rück- 
wirkung auf den einzelnen in Betracht kommen: 
Erwirkung eines vollstreckbaren Urteils gegen den 
Bürgen berechtigt diesen, Befreiung von der Bürg- 
schaft zu verlangen, eine Haftpflichtversicherung 
erstreckt sich auf Schadenstiftungen in Inland und 
Ausland. Es ist nicht die staatliche Funktion der 
Rechtsfürsorge, der hier von seiten des Inlands 
Rechnung getragen wird, wenn fremdes Urteil 
Vollstreckung androht, fremdes Gesetz den ver- 
sicherten Schaden bestimmt, sondern ihre tatsäch- 
liche Bedeutung für die Beteiligten, und es sind 
darum auch die Zust Bestimmungen des Inlands 
für solche Fälle gegenstandslos. 
„Parteiautonomie kann den zuständigen 
Staat von sich aus niemals bezeichnen. Erst muß 
feststehen, was die Parteien nach der maßgebenden 
Rechtsordnung „wollen dürfen“ (Bar). Immerhin 
mag die Partei unter Umständen auf die Bestim- 
mung des zuständigen Staats mittelbar Einfluß 
nehmen, insofern sie den Staat wählt, dessen 
Rechtsschutz sie in Anspruch nimmt, und dessen 
Kollisionsordnung damit in Wirksamkeit tritt. 
Ueber die Grundbegriffe des JI## Kahn, Iherings 
Jahrb 30, 1 und 40, 1:!“ Niemeyer, Zur Methodik des 
IUh, 1894; Zitelmann, Internationales Privatrecht 1, 
1897, II 1898 bis 1912; Pillet, Principes de droit 
Iint. privé, 1003. 
Zur Geschichte: Catellani (s. zu 12) 1; Lainé, 
introductlon au droft int. privé, 2 Bde. 1888; Neu. 
meyer, Die gemeinrechtliche Entwickelung des int. Privat- 
und Stafrechts bis Bartolus I, 1901. 
  
  
# 2. Juternationales Zivilrecht. Quelle des 
deutschen int Zivilrechts sind zunächst die a 7—31 
EG z. . 
— Das IBP des Bn, 1901; Habicht, 
In", 1907. Die wertvolle Begründung der ersten Borent- 
würse ist nicht veröffentlicht. Text der verschiedenen Ent- 
würfe bei Zitelmann, a 7—31 des Ec z. B n, 1908. 
Wirre Theorien haben zu einer eigentümlichen 
Verklausulierung ihrer Fassung geführt, und es 
haben dabei „unvollkommene Kollisionsnormen“, 
welche von der Geltung des Inlandrechts handeln, 
ohne zu der Geltung ausländischer Gesetze Stellung 
zu nehmen, gleiche Formulierung erhalten mit 
„Exklusivsätzen“, die inländischen Vorschriften 
einen Geltungsbereich geben, der ausländischen 
Vorschriften gleicher Art versagt wird. Die un- 
vollkommenen Kollisionsnormen zu „vollkomme- 
nen“ zu erweitern, steht der Auslegung frei, wo es 
die Natur der Rechtsverhältnisse fordert. — Dazu 
verstreute Bestimmungen in anderen Reichsge- 
setzen. — Die Kollisionsnormen des Reichsrechts 
gelten in den Schutzgebieten und mit einzelnen 
Modifikationen im Bereich deutscher Konsularge- 
richtsbarkeit. Sie gelten auch für das partikulare 
Zivilrecht. Doch bleiben für dessen Abgrenzung 
landesrechtliche Kollisionsnormen statthaft, soweit 
sie auf der Eigenart der dem Landesrecht vorbe- 
haltenen Materien beruhen; dazu a 56 EG. Zeit- 
lich finden die Kollisionsnormen des E nur auf 
solche Tatbestände Anwendung, die auch materiell- 
ulH unter die Herrschaft des neuen Rechts 
allen. 
Unter den Staatsverträgen des Reichs stehen 
voran die Haager Abkommen, hierher gehörig die 
Verträge vom 12. 6. 02 über Eheschließung, Ehe- 
scheidung, Vormundschaft und v. 17. 7. 05 über 
persönliches Eherecht und Ehegüterrecht sowie über 
Entmündigung. 
Actes de la Conférence (de la 2e, 3e, 4% Conférence) 
de la Haye pour le droit int. privé; Documents relatifs 
à la ze (de) Conférence 1893, 1894, 1900, 1904. Deutsche 
Denkschriften St Ber des RT 1903/04 Drucksachen Nr. 347; 
1907/08 Drucksachen Nr. 891; Kahn, 3 für JIU# Bd. 12, 
13, 15; Meili und Mamelok, Das InUlUl und Zidvilpro- 
zeßrecht auf Grund der Haager Konventionen 1911. — Ueber 
andere Staatsverträge Niemeyer, Das in Deutschland 
geltende IP, 1894; Neumeyer, Blätter für Rechts- 
anwendung 71, 333. 
Für die nicht besonders geregelten Gegenstände 
ergibt sich die Ordnung der Zust mit der Wirkung 
positiven Reichsrechts aus der Eigenart der einzel- 
nen Rechtsverhältnisse. Der Erkenntnis dieser 
Ordnung dient bei der grundsätzlichen Gleichartig- 
keit der Aufgabe neben der eigenen auch die fremde 
Literatur des Internationalen Privatrechts. 
Hauptwerk v. Bar, Theorie und Praxis des J/, 2 Bde., 
1889; auch Lehrbuch des IU1l und Strafrechts, 1892; Nie. 
meyer, Vorschläge und Materialien zur Kodifikation des 
IU1Us, 18956; Zitelmann f. zu § 1;: Meili, Das int 
Zivil- und Handelsrecht, 1902. Für Oesterreich: Jettel, 
B des InUlUl und Strofrechts, 1893. Federspiel, Den 
Int. Privatret 1 Danmark 1 1909; Weiß, Traité théorique 
et pratlque de drolt int. privé, 5 Bde., 1892—1905 (2. Aufl. 
im Erscheinen). A. Rolin, Principes du droit int. 
privée, 3 Bde., 1897, Fiore, Dirltto int. privato“, 4 Bde., 
1902—1909; Catellani, l diritto int. prlvatos, bisher 
2 Bde., 1895/1902; G. Diena, Trattato di diritto com- 
merciale int., 3 Bde., 1900/1905; Dicey, The conflict 
of laws", 1908 (England); Wharton, 4 treatise en the 
 
	        
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