Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Internationales Privatrecht (Zivilprozeß) 
  
eignung auswärtiger Immobilien zu beurkunden? 
Urkundenaufnahme außer Landes? Anerkennung 
fremder Beurkundungen?). 
Es gibt Akte der freiw. Gbk, die nur in ihrer 
Eigenschaft als Maßregeln öffentlicher Fürsorge 
zu würdigen sind. Zumeist aber ist es ihre Aufgabe, 
einen privatrechtlich relevanten Erfolg 
hervorzubringen. Das Privatrecht verwertet ihr 
Eingreifen als Tatbestandsmerkmal, und es ist ein- 
leuchtend, daß über die Frage, ob ein solches Ein- 
greifen vonnöten und ob das Ergebnis, das die 
eingreifende Behörde nach ihrem Recht beschafft, 
privatrechtlich verwertbar ist, die privatrechtlich 
maßgebende Rechtsordnung entscheiden muß. Da- 
gegen ist es nicht Aufgabe der privatrechtlich maß- 
gebenden Rechtsordnung, festzusetzen, welcher 
Staat zuständig sein soll, den Akt der freiw. Gbk 
vorzunehmen: dies bestimmt stets das Inlandrecht. 
Deutschland entscheidet, ob einem Oesterreicher an 
seinem schweizerischen Wohnsitz zuständig die Legi- 
timation gewährt worden ist. Denn die Bezeich- 
nung der Zust, eine Legitimation vorzunehmen, 
bildet keinen Teil des materiellrechtlichen Satzes, 
daß uneheliche Kinder durch Reskript legitimiert 
werden können; sowenig ein Rechtssatz, der Legi- 
timation durch nachfolgende Ehe vorsieht, die 
Kollisionsnorm in sich schließt, nach der die Gültig- 
keit dieser Ehe zu bemessen wäre. Daraus aber 
folgt für eine systematische Erfassung der Akte der 
freiw. Gbk im JIP: Amtsakte, die einen zivilrecht- 
lichen Erfolg bewirken sollen, müssen nach der pri- 
vatrechtlich maßgebenden Rechtsordnung zulässig 
(Absetzung eines Testamentsvollstreckers) und er- 
forderlich (Mitwirkung zu Adoption; Ehescheidung) 
sein. Im übrigen aber gilt die erste Frage dem 
zuständigen Staat, nicht dem maßgebenden 
Recht; erst wenn der zuständige Staat festge- 
stellt ist, kann es sich weiter fragen, welche Gesetze 
er seinem Handeln zugrunde legt. 
Zusammenfassende Untersuchung des internationalen 
Rechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit mangelt. 
#§s# 4. Internationales Zivilprozeßrecht. Ent- 
sprechend der zweifachen Aufgabe des Zivilpro- 
zesses zerfällt auch das int Zivilprozeßrecht in eine 
Grenzordnung für die Entscheidung und eine 
Grenzordnung für die Vollstreckung. 
Für die Entscheidung bedarf der Staat 
einer Zust, in das Rechtsverhältnis einzugreifen, 
gegenüber der Gerichtsgewalt anderer Staaten: 
der staatlichen Zust, die wohl von der örtlichen 
Zust zu sondern ist als der Geschäftsverteilung 
unter gleichartigen Behörden innerhalb des 
Staats. Insoweit jedoch gleiche Erwägungen zur 
Verweisung eines Prozesses in den Staat und 
innerhalb des Staats in einen bestimmten Ge- 
richtsbezirk führen, ist die Regelung der örtlichen 
eine wichtige Erkenntnisquelle für die Begrenzung 
der staatlichen Zust. Die Zust Ordnung wird wesent- 
lich durch zwei Gesichtspunkte bestimmt: als allge- 
meine Wohlfahrtseinrichtung muß die staatlich ver- 
mittelte Rechtsklärung in territorialer, durch das 
Bedürfnis näher bezeichneter Begrenzung zu Ge- 
bote stehen (Wohnsitz des Beklagten, Streitgegen- 
stand, Vermögen im Inland); die Zusage staatlichen 
Rechtsschutzes aber, die allem Privatrecht erteilt 
ist, drängt dazu, eine inländische Zust für alle 
Rechtsverhältnisse bereitzustellen, die privatrecht- 
lich unter den Gesetzen des Inlands stehen, und es 
  
  
Geltung. — Als öffentlichrechtliche Tätigkeit kann 
der Richter den Prozeß nur unter den Voraussetz- 
ungen, in den Formen, mit den Wirkungen des eige- 
nen Rechts durchführen. Dabei erweist es sich jedoch 
als erforderlich, sorgfältig zu unterscheiden, inwie- 
weit auftauchende Fragen die Gewährung des 
Rechtsschutzes selbst oder anderes, insbesondere 
den Streitgegenstand betreffen (Notwendigkeit 
der Nichtigkeitserklärung einer Ehe), und inwieweit 
zwar zunächst der Rechtsschutz des Inlands be- 
teiligt ist, aber materiellrechtliche Verweisung 
fremde Ordnung dennoch anwendbar macht (Klag- 
barkeit des Anspruchs; Prozeßfähigkeit; Beweis- 
last). — Ist die staatliche Zust zur Entscheidung 
eines Rechtsstreits gegeben, so bedarf es daneben 
noch einer besonderen Zust, die einzelne Pro- 
zeßhandlung vorzunehmen. Prozessuale Be- 
fehle können an die Parteien ohne Rücksicht auf ihren 
Aufenthalt im Inland gerichtet werden; Auskunfts- 
personen unterliegen der Herrschaft des Inlands 
nur, solange sie sich im Inland aufhalten. Hand- 
lungen, die einer körperlichen Ausführung be- 
dürfen, können im Ausland nicht vorgenommen 
werden, wenn sie eine hoheitliche Betätigung be- 
deuten; das wird wichtig für Zustellungen und 
Beweiserhebungen. — Prozessuale Vorgänge des 
Auslands können für das Inland Bedeutung er- 
langen, wenn sie als Voraussetzung inländischer 
Rechtsfolgen verwertet werden. Sie mögen dabei 
als bloße Tatsachen (vgl. oben 5 1 a. E.), aber auch 
als Betätigung der zuständigen Prozeßgewalt Be- 
achtung finden (Beispiel BGB 5 209). Insbe- 
sondere gehört bierher die Anerkennung auswärti- 
ger Urteile als Rechtsquelle für das Inland 
(88O # 328; vgl. oben § 1) und ihre Verwertung 
für den inländischen Prozeß. Und ebenso die 
Rechtshilfe (1 gegenüber dem Ausland. 
Auch die Sorge für Vollstreckung un- 
befriedigter Ansprüche bedeutet eine Maßregel 
öffentlicher Wohlfahrt, die nicht wahllos von der 
zufälligen Ausführbarkeit abhängen kann, sondern 
die Fälle ergreifen muß, die aus örtlichen Gründen 
gerade das Inland zum Einschreiten veranlassen. 
Die Zust ist gegeben, wenn der Gegenstand der 
Vollstreckung sich im Inland befindet (Territoriali- 
tät, nicht Universalität der Zwangsvollstreckung). 
Das trifft stets zu, wenn die zu erzwingende Lei- 
stung an einen bestimmten Ort überhaupt nicht 
gebunden ist (Abgabe einer Willenserklärung); 
andernfalls muß die Leistung im Inland lokalisiert 
sein, insbesondere das Vermögen, das zur Deckung 
einer Geldforderung hinzugeben ist, im Inland 
sich befinden. — Die Vollstreckung verlangt einen 
Titel. Er wird meist inländischer Herkunft sein. 
Doch kann sich ein Bedürfnis inländischer Voll- 
streckung auch für Fälle ergeben, in denen ein in- 
ländischer Titel nicht vorhanden ist, vielleicht 
mangels Zust nicht beschafft werden kann. Dem 
dient die Naturalisation auswärtiger Vollstreckungs- 
titel, in 3PO §& 722, 723 auf Urteile beschränkt 
und von einem vorgängigen Rechtsstreit abhängig 
gemacht, der feststellen soll, ob die Voraussetzungen 
einer Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. — Die 
inländische Vollstreckung steht unter Inlandsrecht, 
wobei jedoch wiederum zu sondern, wo die Ord- 
nung der Vollstreckung selbst, und wo der Prozeß- 
gegenstand (beneficium competentiae) oder son- 
stige Rechtsverhältnisse in Frage sind. — Neben. 
  
  
kommen dabei auch persönliche Anknüpfungen zur der Zust, die Vollstreckung einzuleiten, bedarf es
	        
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