Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Organisation)
deutscher Seefahrzeuge und die Besatzung von
Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, mit Ausnahme
der Schiffer (1226 Nr. 1, 6 und Abs 2).
2. Der Angestelltenstufe gehören an:
Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Ange-
stellte in ähnlich gehobener Stellung, aber sämt-
lich nur, wenn diese Beschäftigung ihren Haupt-
beruf bildet, Handlungsgehilfen und -Lehrlinge,
Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Schiffer,
sowie, unter gewisser Einbeziehung auch der im-
materiellen Leistungen (oben 8 3 Nr. 2), Bühnen-
und Orchestermitglieder, ohne Rücksicht auf den
Kunstwert der Leistungen, endlich Lehrer und
Erzieher (1226 Nr. 2—5 mit Abs 2).
3. Bedienstete des Reichs, der
Einzelstaaten, Gemeinden oder Gemeindever-
bände. Sie sind versicherungsfrei, wenn ihnen
Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage
der Invalidenrente, sowie auf Witwenrente im
gesetzlichen Mindestbetrage und auf Waisenrente
gewährleistet ist, ebenso Beamte dieser politischen
Verbände, solange sie lediglich für ihren Beruf
ausgebildet werden (1234 Abs 1 mit a 73 E,
1235 Nr. 1). Kraft Gesetzes stehen den politischen
Verbänden die sozialpolitischen Vers Träger (3)
gleich, und außerdem kann der Bundesrat ihnen auf
Antrag des Dienstherrn nach näherer Maßgabe
von 8 1242 Nr. 1, 3 auch andere Verbände,
Körperschaften, Hof= usw. Verwaltungen gleich-
stellen. (Bek. v. 22. 5. 12.)
4. Lehrer und Erzieher an öffent-
lichen Schulen und Anstalten werden ebenso be-
handelt, wie die Bediensteten der politischen Ver-
bände (Nr. 3). Der Bundesrat kann den öffent-
lichen auch bestimmte nicht öffentliche Schulen
und Anstalten gleichstellen (1234 Abs2 mit à 73 Ec,
1243 Nr. 1). Personen, die während der wissen-
schaftlichen Ausbildung für ihren zukünftigen Be-
ruf gegen Entgelt unterrichten, sind versicherungs-
frei (1235 Nr. 3).
5. Personen des Soldatenstan-
des, die eine an sich versicherungspflichtige Be-
schäftigung im Dienste oder in Vorbereitung zu
einer bürgerlichen Beschäftigung ausüben, in der
sie als Bedienstete politischer Verbände oder von
VersTrägern versicherungsfrei sein würden, sind
selbst versicherungsfrei (1235 Nr. 2).
6. Versicherungsfrei ist, wer eine reichsgesetz-
liche Invaliden= oder Witwenrente bezieht (1236).
Befreiung kann verlangen, wer von einem politi-
schen Verbande oder Vers Träger oder als früherer
Lehrer oder Erzieher an öffentlichen Schulen
oder Anstalten Ruhe-, Wartegeld oder ähnliche
Bezüge im Mindestbetrage der Invalidenrente
genießt und daneben Anwartschaft auf Hinter-
bliebenenfürsorge besitzt (1237 mit a 73 EG).
Auch hier stehen dem Bundesrat analoge Gleich-
stellungsbefugnisse zu (1242 Nr. 2).
7. Ueber Hausgewerbetreibende und
Kleinunternehmer pgl. oben §& 3 Nr. 1. Bei
letzteren ist die Erstreckung der Vers Pflicht, wie die
VersBerechtigung an ein gewisses Maximum des
Betriebsumfangs geknüpft. Als versicherungspflich-
tig können nur die erklärt werden, die regelmäßig
keine oder höchstens einen Vers Pflichtigen be-
schäftigen; versicherungsberechtigt sind aber schon
die, die nicht über zwei Vers Pflichtige in Arbeit
haben.
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I.. SOrganisation
# 6. Nebersicht. Die Organisation konzentriert sich haupt-
sächlich in den Bnst einerseits und in den Bers Aemtern an-
dererseits. Die Bersichernngsanstalten tunten
5 7) sind vor allem die finanziellen „Träger der Ver-
sicherung“; an sie werden die Btir entrichtet, von
ihnen, abgesehen vom Reichszuschuß, die Renten ge.
zahlt und die Mittel für die sonstigen Leistungen
ausgewendet. In weitem Umsfange sind sie aber auch
an der administrativen und judizlellen Durchführung der
Bers beteiligt, namentlich ist ihnen die Feststellung der
Rentenansprüche in erster Instanz übertragen. Ihre Or-
ganisation ist in 33 1326—1359, 1381/2 geregelt; doch treten
zur Ergänzung aus dem 1. Buche die allgemeinen Bestim-
mungen über die „Träger der Reichsversicherung“ 1#1 3—34
binzu. Neben den normalen Vlust fungieren für besondere
Personenkreise „Sonderanstalten“" (unten 1 20 Nr. 4).
Die Versicherungsämter sind Behörden zur Berwal-
tung und Rechtsprechung auf dem Gebiete der Reichs Vers,
auch auf dem der Jues B. Es gehören zu ihnen die schlecht-
weg sog. „Versicherungsämter“ 1. Instanz, die Cber- und
die Landes-Vers Acmter, sowie das RBA. Ihre Organi-
sation ist im 1. Buche der RWBO („Versicherungsbehörden“
## 35—109), ihr Berfahren zumeist im 6. Buche geregelt (1
Bersicherungsämterl. Die Organe der ViAnst, die Vers Behör-
den und sonstigen Behörden sind gegenseitig verpflichtet,
einander auf Ersuchen in der DTurchführung der Verf zu
unterstützen („Rechtshilfe“, 1# 115—117).
5# 7. Bersicherungbanstalten.
1. Rechtsnatur. Die Vlnst sind Anstal-
ten, nicht Körperschaften, aber doch durch die
Heranziehung der beteiligten Versicherten und
Arbeitgeber bei der Zusammensetzung ihrer Or-
gane der körperschaftlichen Struktur genähert.
Sie sind aber selbständige Anstalten mit eigener
Rechtspersönlichkeit und danach rechtsfähig (3, 4).
Sie sind endlich öffentliche Anstalten und danach
behufs Erfüllung ihres Zweckes einer besonderen
Staatsaufsicht unterworfen.
2. Die Aufgaben der Vlnst sind ihnen
im Gesetz teils pflichtweise auferlegt, teils zu frei-
williger Erfüllung anheimgegeben. Ueber diesen
Aufgabenkreis dürfen sie als öffentliche Anstalten
nicht hinausgehen: sie dürfen weder andere Ge-
schäfte übernehmen, selbst wenn damit Aufwen-
dungen aus ihrem Vermögen nicht verbunden
sind, noch insbesondere ihre Mittel für andere, als
die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugclassenen
Zwecke verwenden (25 Abfs 3, 1).
3. Bestand und Umfang. Die Vlnst
ruhen ausschließlich auf territorialer Grundlage.
Als solche kommt in Betracht der Einzelstaat, der
Gemeindeverband (weiterer Kommunalverband;
vgl. aber § 111 Nr. 2) innerhalb eines Staates
und ein sonstiger Gebietsteil eines Staates (1326
Abs 1). Es können aber auch „gemeinsame Ver-
sicherungsanstalten“ (1326 Abs 2) auf der Grund-
lage einer Kombination dieser Elemente, insbe-
sondere auch gemischt-staatliche VAnst errichtet
werden.
Zunächst bleiben die bisherigen 31 Vlunst bestehen.
Unter ihnen befinden sich 8 gemischt-staatliche, von denen
3 das Gesamtgebiet zweier oder mehrerer kleiner Staaten
begreisen (beide Mecklenburg, die 8 thüringischen Staaten,
die Hansestädte), während die 5 übrigen einen oder zwei
preußische Gemeindeverbände und einen oder mehrere
kleinere Staaten oder einen Gebietsteil eines solchen um-
fassen (Provinz Sachsen mit Anhalt, Schleswig-Holstein