Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Invaliden-- und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge) 
  
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Ueber die Aufstellung des Voranschlags 
bestimmt die Satzung (1338 Nr. 8). Die Fest- 
setzung verbleibt dem Ausschuß (1353 Nr. 2). Die 
Aufsichtsbehörde kann ihn wegen Ungesetzlich- 
keit oder weil er die Leistungsfähigkeit der V Aust 
gefährdet, beanstanden (1355). Art und Form 
der Rechnungsführung regelt das RVA (Rech- 
nungsbestimmungen v. 30. 12 I1), an das 
auch Uebersichten über die Geschäfts= und Rech- 
nungsergebnisse einzureichen sind (1358). Die 
Jahresrechnung (1338 Nr. 9) wird vom Ausschuß 
abgenommen (1353 Nr. 3). 
12. Anstaltsverbände. Besonders ge- 
regelt sind die als „Rückversicherungsverbände“ 
bezeichneten. Mehrere Anstalten können durch 
ihre Vorstände unter Zustimmung der Ausschüsse 
(1354 Abs 2) vereinbaren, die Lasten der Ju V 
ganz oder zum Teil gemeinsam zu tragen (1401). 
Alles weitere bestimmt der Vertrag. Rechts- 
fähigkeit besitzt der Verband kraft Gesetzes. nicht. 
III. Beiträge 
6#8. Begriff. Die Mittel für die Ju HV werden 
aufgebracht vom Reich, den Arbeitgebern und 
den Versicherten (1387 Abs 1). Das Reich leistet 
„Zuschüsse“ zu den einzelnen Jahresrenten und 
gewissen anderen VersLeistungen; die Versicher- 
ten und ihre Arbeitgeber leisten als finanzielles 
Acquivalent der Vers „Beiträge“, welche zur 
Deckung des Bedarfs nach versicherungstechnischen 
Grundsätzen auf die einzelnen Versicherten aus- 
geschlagen, aber bei versicherungspflichtigen Per- 
sonen nur zur Hälfte von diesen selbst, zur anderen 
Hälfte aber von ihren Arbeitgebern getragen wer- 
den (1387 Abs 2). Die unmittelbare Einzahlung 
der Btr liegt grundsätzlich den Arbeitgebern ob, 
welche die ihre Arbeiter treffende Hälfte von die- 
sen wieder einziehen (1426 32) (unten #&15 3. 3). 
Ausnahmsweise findet auch eine Einzahlung von Bir 
durch die Gemeinde statt (1155 Nr. 2). Ebenso ausnahms- 
weise zahlen für versicherungs freie ausländische Ar- 
beiter deren Arbeisgeber ihren eigenen Btrnteil an die 
VAust ein (1233; vgl. oben 1 4 Nr. 4). 
5 9. Formale Grundlagen. 1. Zuständige 
Versicherungsanstalt. Die Btr werden 
an eine bestimmte VAnst entrichtet, bei der da- 
nach die Verf erfolgt; nur ganz ausnahmsweise, 
nämlich bei freiwilliger Fortsetzung einer Vers 
im Auslande, steht die Wahl der VAust ganz frei 
(1440 Abs 2). Die Bestimmung der Zuständigkeit 
knüpft nur ausnahmsweise, nämlich für freiwillig 
Versicherte, die sich unbeschäftigt im Bezirk einer 
VlAust aufhalten, an den Aufenthaltsort an (1440 
Abs 1), zumeist dagegen an die örtlichen Be- 
ziehungen der Beschäftigung (allgemeine Normen 
§ 153—6, besondere Normen N 1329—31, 1440 
Abs 1, 1485). 
Hiernach ist in verschiedener Kombination, für die unter 
Umständen auch eine Vereinbarung der Beteiligten mit 
den Bnst entscheidend werden kann (1329 Satz 2), der Crt 
der tatsächlichen Beschäftigung, die seste Arbeitsstätte auch 
bei Arbeiten außerhalb derselben, der Betriebssitz oder der 
Eitz der Arbeitsleitung maßgebend. Für Sceleute entschei- 
det der Heimathafen des Schiffes, für ausländische Binnen- 
schisse ist regelmäßig die bei der Fahrt zuerst berührte BAnst 
zuständig (1485, 1331). 
2. Beitragswoche. Die Btr werden nach 
Wochen bemessen (Wochenbeitrag) und für be- 
v. Stengel- Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
  
stimmte Wochen entrichtet (1387 ff). Für jede 
Woche kann nur ein Btr entrichtet werden (1290), 
muß aber auch entrichtet werden, wenn nur in 
einem Teil der Woche versicherungspflichtig ge- 
arbeitet ist (1426 Abs 2). Hiernach ist „Beitrags- 
woche“ einerseits eine solche Woche, für die ein 
Btr entrichtet werden muß oder darf, anderer- 
seits eine solche, für die ein Btr entrichtet ist. Ist 
der entrichtete zur Begründung der in Frage 
stehenden versicherungsrechtlichen Folgen geeig- 
net, so liegt eine „anrechnungsfähige Beitrags- 
woche“ vor (1239, 1279). Aus anrechnungsfähi- 
gen Btr Wochen setzt sich die „Wartezeit"“ 
(1278) zusammen (unten 5 15 3Z. 1). Als Arbeits- 
woche beginnt die BirWoche mit dem Montag 
(1387 Abs 3). 
Anrechnungsfähige BirW können ausnahmsweise vor- 
liegen, auch ohne daß Bir entrichtet sind. Von allge- 
meinerer Bedeutung unter diesen sog. Ersatztatsachen 
sind Militärdienst. und Krankheitszeiten (1393/4)0. Doch 
findet die Anrechnung nur zugunsten von Berufsarbeitern 
statt; auch werden Krankheiten (mit Ausnahme gesetzlich 
mißbilligter) nur bis zu einem Jahre angerechnet. Der 
Kronkheit werden Genesungszeit, sowie Schwangerschaft 
und Wochenbett, letztere bis zu 8 Wochen, gleichgestellt. 
Ueber den Nachweie solcher siktiver Beitragswochen 1 1438. 
3. Quittungskarte. „Die Beiträge wer- 
den durch Einkleben von Marken in die Quittungs- 
karte des Versicherten entrichtet“ (1413). Nur für 
Seeleute und die Besatzung ausländischer Binnen- 
schiffe (vgl. oben Nr. 1 a. E.) kann der Bundesrat 
einen anderen Modus vorschreiben (1486 Abs 2, 
1471). Die Herstellung der Quittungskarten er- 
folgt durch die VAnst und regelmäßig auf ihre 
Kosten. Die Einrichtung derselben wird weit- 
reichend durch den Bundesrat bestimmt (1416; 
Bek v. 10. 11. 11). Die erste Karte enthält den 
Namen der zur Zeit zuständigen VüAnst, der sog. 
Ursprungsanstalt; bei dieser sollen alle Karten des 
Versicherten schließlich zusammenlaufen, weshalb 
auch jede folgende Karte nicht mit dem Namen 
der neuerdings zuständigen, sondern immer wie- 
der mit dem der Ursprungsanstalt bezeichnet wird 
(1418). 
Ihrer Recht snatur nach ist die CLuittungs- 
karte einc inländische, össentliche, aum Beweise vermögens- 
rechtlicher Verhältnisse erhebliche Urkunde; doch wird die An- 
wendung der allgemeinen Strafv orschriften 
über Urkundensälschung durch die Sondervorschriften der 
NR VC erheblich modisiziert. Nach der letzteren darf die Karte 
nur die gesetzlichen Angaben enthalten und keinc besonderen 
MAerkmale tragen; Vermerke über Führung und Leistungen 
des Inhabers sind vor allem ausgeschlossen (1121). Be- 
sondere Strafbestimmungen leichterer und schwererer Art be- 
drohen Zuwiderhandlungen hiergegen sowie salsche Aus- 
füllungen und Verfälschungen von Luittungekarten und 
den wissentlichen Gebrauch derartig gesälschter Karten; da- 
acgen tritt Verfolgung wegen Urkundenfälschung nur ein 
gegen Personen, die die Fälschung in der Absicht vermögens- 
rechtlicher Vorteilsverschaffung oder Schädigung begangen 
haben (1195). Ungehörige Karten werden von jeder Behörde 
einbehalten und durch neuc ersetzt (1124 Satz 2—40. Be- 
sonderen Straf= und Polizeischutz erhält der Eigentümer 
auch gegen rechtswidrige Zurückbehaltungen der Karte 
(1100 Nr. 5, 1425). 
4. Die Versicherungsmarke ist ein 
papiernes Wertzeichen, das zur Einklebung in 
die Quittungskarte bestimmt ist, rechtlich eine der 
in 5807 BeB behandelten Inhabermarken. Die 
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