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Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Beiträge)
Versicherte jederzeit die Feststellung seiner BtrBerechtigung
durch die VAnst mit der Wirkung verlangen, daß dieselbe
später im Rentenverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen
werden kann (1445 Abs 2; dazu RWVA, Amtl. Nachr.
1912 S 676 Nr. 1599). Endlich kann auch ohne dies
nach Ablauf von 10 Jahren seit Aufrechnung der Karte
die Bir Berechtigung, abgesehen vom Falle des Betruges,
überhaupt nicht mehr angefochten werden (1445 Abs 3).
Btr, die ohne BtrBerechtigung geleistet sind,
können von den Beteiligten auf ihren Anteil zu-
rückgefordert werden, es sei denn — wie dies aus
& 1446 Abs 2 allgemein zu entnehmen sein wird —
daß auf sie bereits eine Rente rechtskräftig be-
willigt oder die Leistung in betrügerischer Absicht
geschehen ist. Ebenso beschränkt § 1446 Abs 2
(ogl. § 1445 Abs 3) allgemein die Rückforderung
auf 10 Jahre seit der Entrichtung. Innerhalb dieser
10 Jahre kann auch der Versicherte, für den irr-
tümlich Bitr auf Grund der VersPflicht entrichtet
sind, während nur VersBerechtigung vorlag, die-
selben als Nichtschuld zurückfordern; tut er es nicht,
so werden sie ihm als freiwillige Btr angerechnet
(1446 Abs 1). Der Arbeitgeber kann irrtümlich ent-
richtete Pflicht Btr auf seinen Anteil, zum Schutze
der Anwartschaft des Versicherten, nur binnen
zwei Jahren zurückfordern und auch dann dafür
von dem Versicherten abgefunden werden (1446
Abs 3).
2. Nachträgliche Beitragsleistung.
Entgegen den strengen Anforderungen der Vers-
Technik können auch nicht rechtzeitig entrichtete
Btr in gewisser Frist noch nachträglich beigebracht
werden (1442). Hiernach besteht die Bir Berech-
tigung für Pflicht Btr noch während zweier Jahre
nach der Fälligkeit, äußerstenfalls während vier
Jahren, soweit Entschuldigungsgründe für die
Nichtentrichtung zugunsten des Versicherten vor-
liegen (1442 Abs 2). Freiwillige Bir und Btr für
freiwillige Höher Verf (vgl. oben §& 10 Nr. 2) dürfen
für mehr als ein Jahr zurück nicht entrichtet werden;
auch hört hier jede nachträgliche Bir Leistung auf,
sobald dauernde oder vorübergehende Invalidität
(oben § 4 Nr. 2) eingetreten ist. Weitere Einzel-
heiten in 8 1444.
3. Beitrag und Anwartschaft. Aus
rechtswirksamen Btr erwächst die Anwartschaft.
Anwartschaft ist das Fürsorgerecht auf dem Ge-
biete der Jup ViJArbeiterversicherung § 5 Nr. 11.
Sie entsteht durch die erste Btr Leistung und
wird durch jede folgende rechnerisch wie recht-
lich mit weiterem Inhalt erfüllt. Eine wichtige
Krisis in diesem Wachstum bildet die Erfüllung der
Wartezeit (unten § 15 Nr. 1). Von da an besteht
eine anspruchsreife Anwartschaft, die fähig ist, durch
den Eintritt der Fürsorgegründe den Anspruch auf
Fürsorge aus sich heraus zu erzeugen.
Aus dem Zusammenhange der Anwartschaft mit
der Bir Leistung ergibt sich die Möglichkeit ihres Er-
löschens durch Bir Mangel. Die Tatsache des Er-
löschens muß grundsätzlich dem Versicherten bewie-
sen werden. Sie tritt aber ein, wenn während zweier
Jahre nach dem auf einer Ouittungskarte ver-
zeichneten Ausstellungstage weniger als 20 Wochen-
beiträge auf Grund der Vers Pflicht oder der Wei-
ter Verf entrichtet worden sind. Dabei werden aber
hier nicht bloß Militärdienst= und Krankheitszeiten
(oben § 9 Nr. 2), sondern auch gewisse andere Zei-
ten, in denen während eines Rentenbezugs keine
versicherungspflichtige Beschäftigung geleistet wur-
de, als Bir Wochen angerechnet (vgl. dazu auch
#s#1309 Satz 2). Stärker sind die Anforderungen
für Erhaltung der Anwartschaft bei der Selbst Vers
und ihrer Fortsetzung. Hier müssen während der
bezeichneten zweijährigen Frist 40 Btr entrichtet
sein, es sei denn, daß neben den freiwilligen Bir
mehr als 60 Btr auf Grund der Vers Pflicht ge-
leistet sind (1280—2).
Ist die Anwartschaft erloschen, so kann sie doch auf
Grund bestimmter Bedingungen „wieder auf-
leben"“. Es kann nämlich danach der Betreffende
entweder eine versicherungspflichtige Beschäftigung
aufnehmen, auf Grund deren Bitr entrichtet wer-
den, oder er kann auch „durch freiwillige Bir Lei-
stung das Vers Verhältnis erneuern.“ Dann ent-
steht eine neue, für sich zu berechnende Anwart-
schaft. Wenn diese aber bis auf 200 Btr Wochen
herangewachsen ist, so lebt die alte erloschene An-
wartschaft wieder auf und vereinigt ihren Inhalt
mit dem der neuen. Damit jedoch diese Möglich-
keit nicht mißbraucht werde, sind jetzt gewisse be-
sondere Kautelen geschaffen worden, wonach bei
Leuten über 40 oder gar über 60 Jahren, also bei
solchen, welche dem Eintritt der Fürsorgegründe
bereits näher gerückt sind, in verschiedener Kom-
bination das Wiederaufleben der Anwartschaft
überhaupt oder doch bei freiwilliger Bir Leistung
von der Tatsache abhängig gemacht ist, daß schon
vor deren Erlöschen eine größere Anzahl Btr ge-
leistet worden waren, oder nach Erneuerung des
Vers Verhältnisses nicht 200 sondern 500 Bir Wo-
chen zurückgelegt sind (1283; erleichternde Ueber-
gangsbestimmung in a 74 E).
Einer Kontrolle des Erlöschens der Anwart-
schaft dient die schon oben (§ 9 Nr. 5) erwähnte
Vorschrift, daß die Quittungskarte binnen zwei
Jahren nach dem Tage der Ausstellung, auch wenn
sie noch nicht mit Marken gefüllt ist, zum Umtausch
eingereicht werden soll. Ist dies versäumt, so geht
dem Versicherten nicht allein die Vermutung der
Btr Berechtigung verloren (oben Nr. 1), sondern
er muß auch seinerseits im Streitfalle den Beweis
Übernehmen, daß die Anwartschaft erhalten ist
(1420, 1445, Amtl. Nachr. 1912 S 891 Nr. 1627).
#s 13. Beitragsordnung. 1. Zwangsbei-
treibung. Zunächst gelten die allgemeinen
Vorschriften von Buch 1 5+ 28 und 29 RVO über
die Beitreibung von Rückständen als Gemeinde-
abgaben, das dem Beitreibungsverfahren eventuell
vorangehende Mahnverfahren, das Konkursvor-
recht und die zweijährige Verjährung der Btr.
Hinsichtlich der letzteren besteht eine Sonderbe-
stimmung des Invalidenrechts dahin, daß diejeni-
gen Tatsachen, die eine Verlängerung der Btr-
Berechtigung für den Versicherten bewir-
ken, auch eine Unterbrechung der Verjährung zu-
gunsten der Vlnst nach sich ziehen (1444; oben
r. 2).
2. Ueberwachung. Die Vlnst überwa-
chen die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Bir und können dabei mit ihrer Zustimmung
von den Vers Aemtern unterstützt werden. Behufs
Durchführung der Ueberwachung sind kraft Ge-
setzes den Arbeitgebern und Versicherten bestimmte
Pflichten, bestehend in Auskunfterteilung über die
maßgebenden Verhältnisse, Vorlegung von Ge-
schäftsbüchern, Aushändigung von Quittungskar-
ten und Bescheinigungen auferlegt. Auch können
besondere Ueberwachungsvorschriften von den