Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Rente) 
  
VAnst mit Genehmigung oder auf Anordnung der 
Aufsichtsbehörde erlassen werden. Strafbestim- 
mungen verschiedener Art, gerichtet gegen Ver- 
sicherte, Arbeitgeber, Betriebsleiter usw. sichern 
deren Verpflichtungen. Auch können bare Aus- 
lagen der Ueberwachung, die ein Arbeitgeber durch 
Pflichtversäumnis verursacht hat, diesem auferlegt 
werden (1465—8, 1487, 1494). 
3. Beitragsstreitigkeiten (1459 bis 
1461). Das Gesetz unterscheidet: der Streit über die 
Zuständigkeit verschiedener V Anst zum BtrEmpfang 
wird vom R= oder LVA entschieden. Streitigkeiten 
zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die sich 
nur auf Berechnung und Anrechnung, Erstattung 
und Ersatz der Btr beziehen, entscheidet das VM 
endgültig. Alle anderen Streitigkeiten über die 
Btr eistung, insbesondere über Btr Pflicht und 
BtrBerechtigung, entscheidet, wenn sie nicht bei 
der Rentenfestsetzung hervortreten, das VA und 
auf Beschwerde endgültig das O VA. Diese Be- 
hörden sind an die amtlich veröffentlichten grund- 
sätzlichen Entscheidungen des RBVA gebunden. Auch 
hat das OVM Sachen, bei denen es sich um zweifel- 
hafte Auslegung gesetzlicher Vorschriften von 
grundsätzlicher Bedeutung handelt, auf Antrag 
unter Begründung seiner eigenen Ansicht an das 
RVA zur Entscheidung an seiner Statt abzugeben. 
4. Berichtigungsverfahren. Nach 
erledigtem Streitverfahren findet, soweit nötig, 
unter Leitung des V1, eine Berichtigung des 
Markenbestandes in den Quittungskarten durch 
Vernichtung überschüssiger, Nachklebung fehlender, 
Ersetzung ungehöriger durch gehörige Marken statt; 
an Stelle der Markenvernichtung kann auch Er- 
setzung der Quittungskarte treten (oben § 9 Nr. 5). 
Der Markenveränderung entspricht materiell Rück- 
zahlung (aber § 1446, oben & 12 Nr. 1) oder Nach- 
zahlung des Markenwerts (1462,3). Eine solche 
Btr Berichtigung kann auch ohne vorausgegange- 
nes Streitverfahren, besonders bei Gelegenheit der 
BirKontrolle, von den Ueberwachungsorganen 
oder Einzugsstellen erfolgen, bedarf aber dann des 
Einverständnisses der beteiligten Personen und 
Anstalten (1469). 
IV. Nenten 
5* 14. Anspruchsgründe. Für die Renten der 
Ju V gibt es vier Anspruchsgründe: 
1. Dauernde Invalidität als An- 
spruchsgrund für die Invalidenrente. Dauernd in- 
valide aber ist, wer „infolge von Krankheit oder 
Gebrechen nicht mehr imstande ist, durch einc Tätig- 
keit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht 
und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Aus- 
bildung und seines bisherigen Berufs zugemutet 
werden kann, ein Drittel dessen zu erwerben, 
was körperlich und geistig gesunde Personen der- 
selben Art mit ähnlicher Ausbildung in derselben 
Gegend durch Arbeit zu verdienen pflegen" (1255 
Abs 1, 2). Hiernach ist die Invalidität des Gesetzes 
nicht der Nullvunkt der Erwerbsfähigkeit. Sie ist 
aber weiter keine Berufsinvalidität, insofern nicht 
bloß die Erwerbsmöglichkeit im bisherigen Be- 
rufe, sondern auf dem gesamten Arbeitsmarkte in 
Betracht gezogen wird; sie nähert sich aber aller- 
dings der Berufsinvalidität dadurch, daß einerseits 
nur mit solchen Arbeiten gerechnet wird, die dem 
Versicherten unter billiger Berücksichtigung seiner 
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Ausbildung und seines bisherigen Berufes zuge- 
mutet werden können und andererseits zum Ver- 
gleiche der Arbeitsverdienst einer gesunden Person 
derselben Art mit ähnlicher Ausbildung wie der Ver- 
sicherte, also eines Berufsgenossen, herangezogen 
wird. Die Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit muß 
in Krankheit oder Gebrechen, die auch durch Alter 
verursacht sein können, ihren Grund haben, wäh- 
rend das Alter für sich den Anspruch auf Invaliden= 
rente nicht erzeugt. Die Invalidität muß endlich 
dauernd sein, derart, daß ihre Beseitigung nach 
menschlicher Voraussicht nicht wahrscheinlich ist. 
2. Vorübergehende Invalidität 
als Anspruchsgrund für die Krankenrente. Der 
Begriff der Invalidität ist hier derselbe wie zu 
Nr. 1, nur daß dem Zustand die Voraussicht der 
Dauer mangelt. Trotzdem wird er in zwei Fällen 
als dauernd behandelt, nämlich dann, wenn er 
schon 26 Wochen ununterbrochen bestanden hat, 
oder, was die RVO neu hinzugefügt hat, wenn er 
zur Zeit des Wegfalls des Krankengeldes vorhan- 
den ist, welches der Versicherte aus der Kranken- 
Verf bezogen hatte. Der zweite Fall soll noch 
mehr als der erste den lückenlosen Anschluß der 
Invaliden= an die Kranken Verf gewährleisten und 
namentlich dann eintreten, wenn nach § 188 RVO 
die Krankenhilse auf kürzere Zeit als 26 Wochen 
beschränkt ist (1255 Abs 3). 
3. Alter von mindestens 70 Jahren als An- 
spruchsgrund für die Altersrente, ohne Rücksicht 
auf etwa damit verbundene Invalidität (1267 
mit a 84 E). 
4. Tod des Versicherten als Anspruchsgrund 
für die Hinterbliebenenrenten (1258 ff). Dem 
Tode gleich behandelt wird die Verschollenheit, 
für deren Begriff und Feststellung auf dem Ge- 
biete der Hinterbliebenen Verf in § 1265.6 gewisse 
besondere Regeln gegeben sind. Der Todestag 
darf frühestens auf den 1. 1. 12 fallen; auch der 
Tod, der zeitlich dem genügt, erzeugt Ansprüche 
nicht, wenn der Versicherte an jenem Tage bereits 
dauernd invalid war und gestorben ist, ohne wie- 
der erwerbsfähig geworden zu sein (a 70 Abs 1, 
2 E)). 
z 15. Rentenanspruch. 1. Wartezeit im 
Sinne einer Voraussetzung des Rentenanspruchs 
(1278/9; dagegen 1283 Abs 1) ist eine gewisse 
Summe von Btrochen, die der Versicherte zu- 
rückgelegt haben muß, damit seine Anwartschaft 
bei vorhandenem Anspruchsgrunde den entspre- 
chenden Anspruch erzeugen kann. Die Wartezeit 
ist danach kein notwendig zusammenhängender 
Zeitraum. Die Btr Wochen, welche sie erfüllen, 
müssen rechtsgültige (anrechenbare) sein; weder 
darf ihnen die Btr Berechtigung mangeln, noch 
dürfen sie einer erloschenen Anwartschaft ange- 
hören. Im übrigen aber können sie sowohl auf 
wirklicher Zahlung, als auf gewissen Ersatztat- 
sachen, Krankheit, Militärdienst (oben 9§ 9 Nr. 2), 
Rentenbezug (1309) beruhen. Die Martezeit ist 
aber mit Bezug auf die verschiedenen An- 
sprüche verschieden normiert: 
a) Die Wartezcit für die Invalidenrente 
beträgt 200 oder 500 Btr Wochen, ersteres, wenn 
mindestens 100 Pflicht Bir entrichtet sind. Hierzu 
kommt eine weitere Zurücksetzung der freiwilligen 
Vers insofern, als, abgesehen von der Ausnahme 
des & 1279 Abf 2, Bir für Weiter Vers und Fort- 
setzung der Selbst Verf überhaupt nur dann an-
	        
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