Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung (Rente)
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1½6 fache der maßgebenden Invalidenrente, Wai-
senrenten allein zusammen nicht mehr als diese.
Eventuell findet verhältnismäßige Kürzung statt.
Enkel erhalten erst dann etwas, wenn der zu-
lässige Höchstbetrag nicht den Kindern zufließt
(1292, 1294/5, a 69 Eß).
Eine Erhöhung der Renten kann eintreten durch
die vorgeschriebene Abrundung. Die Renten
werden monatlich im voraus gezahlt, und jede
Monatsrate wird auf volle 5 Pfg. aufgerundet
(1297).
4. Rentenbeginn. Die Invalidenrente
beginnt mit dem Tage des Eintritts der dauernden
Invalidität, und falls er sich nicht feststellen läßt,
mit dem Tage, an dem der Antrag auf Rente
beim VII eingegangen ist (1256). Die Kranken-
rente beginnt regelmäßig am Tage des Beginns
der als dauernd anzunehmenden Invalidität
(1255 Abs 3, 1256). Die Altersrente beginnt
frühestens mit dem 1. Tage des 71. Lebenssjahres,
eventuell auch später, wenn sich die Wartezeit
erst später vollendet. Die Hinterbliebenenrenten
beginnen mit dem Todestage des Versicherten;
die Witwenrente jedoch, wenn die Witwe an die-
sem Tage noch nicht invalid war, erst mit dem
späteren Eintritt ihrer dauernden oder als dauernd
anzunehmenden Invalidität (1263, 1256, 1258
Abs 3). — Für alle Renten gilt der Grundsatz,
daß für länger als 1 Jahr rückwärts, vom Tage
des Antrags an, keine Rente gezahlt wird, es sei
denn, daß der Antrag unverschuldet verzögert ist
(1253).
5) Rechtliche Gebundenheit. Der
Ausschluß der Uebertragung, Verpfändung und
Pfändung von Rentenansprüchen bestimmt sich
nach den allgemeinen Vorschriften des & 119 RVO.
Auch die Aufrechnung derselben ist nur beschränkt
zulässig (1324).
16. Feststellungsverfahren.
1. Vorbereitendes Verfahren.
Es beginnt mit der Anmeldung des Anspruchs,
dem Antrag auf Rente, der regelmäßig an das
nach Wohnsitz, Beschäftigungsort oder Betriebs-
sitz zuständige VA unter Beilegung der Beweis-
stücke zu richten ist (1613—16). Stirbt der Be-
rechtigte vor dem Antrag, so erlischt der Anspruch;
ein angemeldeter, wenn auch noch nicht festge-
stellter Anspruch auf Rente (mit Ausnahme der
Waisenrente) kann nach Maßgabe von §5 1303 von
den nächsten Angehörigen des Berechtigten weiter
verfolgt werden. Auf die Anmeldung folgt die
Klarstellung des Sachverhalts durch den Vor-
sitzenden des VA und daran anschließend die Be-
gutachtung des Anspruchs. Die letztere erfolgt,
soweit nicht durch Gesetz (z. B. für Alters= und
Waisenrente; vgl. aber § 1632) oder Verfahrens-
ordnung Ausnahmen festgestellt sind, unter Zu-
ziehung je eines Vertreters der Arbeitgeber und
der Versicherten, in mündlicher, aber nicht öffent-
licher Verhandlung, eventuell unter Zuziehung
auch des Antragstellers. Darauf werden Verhand-
lungen und Gutachten der VlAnust übersendet
(1617—25).
2. Bescheid. Die Feststellung selbst erfolgt
mittelst berufungsfähigen Bescheids durch den
Vorstand der für den Bezirk des VA zuständigen
Anstalt. Die Anerkennung wie auch die Ableh-
nung ist schriftlich zu beurkunden und zu begrün-
den. Bei Gewährung der Rente ist zugleich Höhe,
Beginn und Art der Berechnung anzugeben.
Außerdem muß der Bescheid eine Belehrung über
die binnen 1 Monat zulässige Berufung an das
OU enthalten (1630—32).
3) Ueber die Berufung entscheidet das für
den Bezirk des vorbereitenden VA zuständige
O, Spruchkammer. Für das Verfahren gelten
die allgemeinen Vorschriften IX Versicherungs-
ämter] (1675 ff).
4. Revision ist gegen die urteile der
Spruchkammern zulässig, soweit dieselbe nicht für
minderbedeutende Streitgründe, z. B. Höhe, Be-
ginn und Ende der Rente ausgeschlossen ist. Die
evision kann nur auf Rechtsirrtum oder wesent-
liche Verfahrensmängel, darüber hinaus aber auch
auf Verstoß gegen den klaren Akteninhalt gestützt
werden. Ueber das Rechtsmittel entscheidet na
der allgemeinen Regelung desselben das Ro,
eventuell ein LVA (1694—98, 1707—21).
5. Erneuerung des Verfahrens.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges
Urteil oder rechtskräftigen Anstaltsbescheid abge-
schlossenen Verfahrens findet nach den allgemei-
nen Regeln der § 1722—34, 1744 statt. Aber
auch darüber hinaus kann die Anstalt eine neue
Feststellung treffen, wenn sie sich überzeugt, daß
die Rente mit Unrecht abgelehnt oder zu niedrig
bemessen wurde (1319). Andererseits würde
eine rechtskräftige Abweisung eines Invaliden-
oder Witwenrentenanspruchs, die erfolgt ist,
weil dauernde Invalidität des Ansprechers nicht
nachweisbar war, diesen nicht hindern, jederzeit
seine nunmehrige Invalidität zu behaupten. Aus
praktischen Gründen läßt jedoch § 1635 vor Ablauf
eines Jahres solchen neuen Antrag zur Verhand-
lung nur zu, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß
inzwischen Umstände eingetreten sind, die den
Nachweis der Invalidität liefern. Ohne solche
Bescheinigung findet Abweisung a limine durch
unanfechtbaren Bescheid des V statt.
6. Bei der Witwenrente entsteht der An-
spruch, wenn die Witwe beim Tode des versicher-
ten Mannes noch erwerbsfähig ist, erst mit dem
späteren Eintritt ihrer Invalidität. Nichtedesto-
weniger wird ihr gestattet, schon vorher die Fest-
stellung der Höhe ihrer Witwenrente zu bean-
tragen. Der hierauf ergehende bedingte Bescheid,
der vom Gesetz (unpassend, weil nur der Ver-
sicherte selbst Anwartschaft besitzt) „Anwart-
schaftsbescheid“ genannt wird, wird mit
einer Belehrung über das Recht auf Anmeldung
des Anspruchs nach Eintritt der Invalidität ver-
bunden (1743).
§5 117. Fortfall der Rente. Dahin werden hier
gerechnet:
1) Versagung der Rente. Kraft Gesetzes
verliert den Rentenanspruch der Versicherte oder
die Witwe, die sich vorsätzlich invalid machen
(1254 Abs 1); ebenso die Hinterbliebenen, die den
Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt
haben (1267). Hat sich der Versicherte oder die
Witwe die Invalidität bei Begehung eines Ver-
brechens oder Vergehens zugezogen, so kann
die Rente ganz oder teilweise versagt, unter ge-
wissen Voraussetzungen aber den Angehörigen
zugewiesen werden (1254 Abs 2, 3). Eine Herab-
minderung kraft Gesetzes tritt für die Hinterblie-
benen eines Ausländers ein, die sich selbst
gewöhnlich nicht im Inlande (einschl. der Schutz-