Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Jagd (Ausübung) 
  
  
  
  
6. Ansübung des Jagdrechts. Beschränkung stellung und das Mitsichführen schriftlicher Er- 
#rach Art, Ort und Zeit. 1. Als Grundsatz gilt, daß 
die Jaufjede Art und Weise, mittelst Schieß- 
gewehr, Dynamit, Geschützen (OV#G 43, 284), in 
Entenfängen usw. ausgeübt werden darf, soweit 
nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen. Reichs- 
gesetzlich ist z. B. das Fangen nichtjagdbarer und 
jagdbarer Vögel, namentlich der Krammetsvögel, 
in Schlingen und solchen Vorrichtungen, die dem 
Fang mittelst Schlingen gleichstehen, bei Strafe 
untersagt. Verbot des „Dohnenstiegs“: 8 8 
Schluß und § 4 Reichs-VogelschutzG v. 30. 5. 08 
(Röl S 314). Landesgesetzlich ist die J mit 
Bracken und Wind-= und Laufhunden verboten 
(Hannover, Bremen), ferner das Jagen mittelst 
Giftlegens (Elsaß-Lothringen: V v. 4. 2 99) oder 
das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagd- 
bare Tiere, insbes. Raubtiere (Füchse, Otter usw.) 
oder wilde Kaninchen fangen können. §# 41, 77 
Nr. 2 preuß. JO, 8 4 Abs 1, & 15 Nr. 2 preuß. 
WSchon G (für Hannover); Sachsen, 32 J; 
Hessen: a 28 JStrafe# usw. 
2. Für den Ort der Jlusübung kommen 
StGB # 367 Nr. 8, § 368 Nr. 7, z. B. beim 
Schießen auf oder über öffentliche Wege (Chaus- 
seen, zu denen auch deren Gräben gehören) in 
Betracht (über JFolge s. 3 7). In der Nähe von 
Pulver-Magazinen oder auf künstlichen, infolge 
angelegter Strombau-Werke entstandenen Anlan- 
dungen ist die JAusübung untersagt (§ 28 preuß. 
JO, 5 5 Strombau G); ebenso in störender Nähe 
von Kirchen und Kirchhöfen verboten (Sachsen). 
3. Wesentliche jagdpolizeiliche Interessen be- 
dingen eine Schonzeit für die Verfolgung 
des W (Hegezeit). Sie ist für die einzelnen Tier- 
arten in verschiedener Dauer (in Elsaß-Lothringen 
außerdem eine allgemeine Schonzeit v. 2. 2. bis 
23. 8.) festgesetzt, gewisse Abänderungen durch die 
VerwBehörde (Preußen Behzirksausschuß) sind vor- 
behalten. Für Schwarz # und W in Wöärten 
kommen die Schonzeiten in der Regel nicht in Be- 
tracht. Das Versenden oder Feilhalten von W 
während der Schonzcit ist zumeist verboten. — 
Sonntags jagden sind entweder ganz ver- 
boten (Hannover, Sachsen, Württemberg) oder 
nur außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten zuge- 
lassen. Dabei sind aber ausnahmslos Hez= und 
Treib J an Sonn= und Festtagen ganz allgemein 
oder wie in Hessen (Pol StBa 229) bis nach be- 
endigtem Nachmittagsgottesdienst als unzulässig 
wieder ausgenommen und unter Strafe gestellt. 
4. Im jagdpolizeilichen Interesse ist die JAus- 
übung beschränkt a) in gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirken: Hier ist Verpach- 
tung vorgeschrieben (Bayern, Mürttemberg, Ba- 
den, Hessen, Elsaß-Lothringen), oder doch in erster 
Linie (Preußen, Sachsen), woneben auch Ruhen- 
  
  
lassen (Einspruch eines IGenossen bei WSchaden) 
oder Anstellung von Jägern (Preußen höchstens 3) 
vorgesehen ist. b) Der Personenzahl nach: 
so darf in Preußen die J, wenn die Fläche eines 
Eigen JBegzirks im Miteigentum oder im Eigen- 
tum einer jurist. Person steht, höchstens von 
3 Miteigentümern oder 3 angestellten Jägern aus- 
geübt werden (F§ 6 JO). Auch die Verpachtung 
kann bei gemeinschaftlichen JBezirken in der 
Regel höchstens an 3 Pächter erfolgen (5+22 JO); 
ebenso Baden, Hessen (Sachsen nur 1 Person). 
c) Durch Dritte. Bald ist sie an die Aus- 
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II. 
  
laubnisscheine, bald in J Pacht bezirken an die 
persönliche Begleitung des JPächters geknüpft, 
andernfalls strafbar (Hannover 14, 5 23 Nr. 3 
IJO; Bremen §5 3. JO v. 27. 9. 89). 
5. Ueber Verpachtung pgl. unten 9. 
6. Ueber die Lösung eines Jagdscheines 
s. unten 88. 
8 7. Erwerb der Wildbeute. Eigentümer des 
Wwird der Jherechtigte erst mit der Erlegung 
(Tötung) und Aufnahme (Inbesitznahme) der 
Beute, so daß angeschossenes, aber nicht gefundenes 
Wherrenlos und als Fall W (oben 4) nach wie 
vor Gegenstand der JBerechtigung (und des 
IVergehens unten 3 13) bleibt; nicht anders auch 
für Wilderergut (RoSt Jur. Wochenschr. 02 
S. 298, a. M. v. Brünneck HWStWs2 5, 572). 
Das gilt auch für eingegatterte (umzäunte) JBe- 
zirke, die dadurch ihren öffentlich-jagdrechtlichen 
Charakter als Jhezirke nicht verlieren, also nicht 
zu Wildgärten (§ 960 B #) werden, in denen 
das W im Besitz und Eigentum des Tiergarten- 
eigentümers steht. Vgl. 1. 3 #1 14 D. 41, 2 Prot. 
z. BGB (2. Kommission) Bd. III, S254. A. 
RSt 42, 75. Vgl. DJZ 1907 S 182 (unten 
D13). 
Beim Fallenstellen (gegen Raubtiere sowie 
Raubvögel) wird das Eigentum dagegen schon mit 
dem Augenblick des Sichfangens der Tiere — 
ohne Entrinnbarkeit — für den JBerechtigten er- 
worben, gleichgültig, ob er Kenntnis davon hat 
(Rt 29, 216; 32, 161). 
Die örtlichen Grenzen des JBezirks sind auch 
zugleich die örtlichen Schranken des JRechts. Die 
sog. Wild-oder Jagdfolge, d. h. das in 
früheren Zeiten noch dem JBerechtigten zugestan- 
dene Recht, das im eigenen Ievier ange- 
schossene W unverzüglich (in continenti) zu verfol- 
gen und dort sich anzueignen, ist heute überall auf- 
gehoben. Nur in Mecklenburg besteht für den 
Landesherrn noch das Recht der JFolge sowie für 
den JBerechtigten das sog. Jägerrecht (JFolge- 
recht) unter bestimmten Voraussetzungen und 
Schutzvorschriften für das JRecht des JNachbars 
(Vv. 22. 1. 59). 
8. Der Jagdschein (JKarte, JPaß, JWaffen- 
schein). Jeder JBerechtigte sowie jeder JWGast 
muß in allen deutschen Staaten, mit Ausnahme 
von Mecklenburg, vorher einen auf seinen Namen 
lautenden JSch bei der zuständigen Bcehörde 
lösen, bei der Jäusübung stets bei sich führen und 
dem Kontrollberechtigten, namentlich den Beam- 
ten der Kreis Pol (Gendarmen) auf Verlangen 
vorzeigen. (Ueber seine rechtliche Natur: Ebner 
VerwArch 14, 154; als öffentliche Urkunde kann 
er Gegenstand von Urkundenfälschung sein, 
s§# 267f StEGB.) Der JSch ist eine polizeiliche 
Erlaubnis zum Jagen, die eine Beschränkung der 
Vieljägerei bezweckt. Sie wird gegen eine be- 
stimmte Gebühr auf ein Jahr — Jahresjagdschein 
(ZIch) — oder bestimmte Tage — Tagesjagd- 
schein (IISch) — demjenigen erteilt, gegen den 
die in den einzelnen Jesetzen — preuß. JO 
S& 35 ff, Sachsen §§ 25 ff, JG v. 1. 12. 64 — 
aufgeführten jagd= und sicherheitspolizeilichen Be- 
denken (Versagungsgründe) in Ansehung seiner 
Person, seiner Befähigung zur Handhabung des 
Schießgewehrs usw. nicht vorliegen. Die Ver- 
sagung und Wieder-Entziehung des JSch (für 
30
	        
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