Jagd (Ausübung)
6. Ansübung des Jagdrechts. Beschränkung stellung und das Mitsichführen schriftlicher Er-
#rach Art, Ort und Zeit. 1. Als Grundsatz gilt, daß
die Jaufjede Art und Weise, mittelst Schieß-
gewehr, Dynamit, Geschützen (OV#G 43, 284), in
Entenfängen usw. ausgeübt werden darf, soweit
nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen. Reichs-
gesetzlich ist z. B. das Fangen nichtjagdbarer und
jagdbarer Vögel, namentlich der Krammetsvögel,
in Schlingen und solchen Vorrichtungen, die dem
Fang mittelst Schlingen gleichstehen, bei Strafe
untersagt. Verbot des „Dohnenstiegs“: 8 8
Schluß und § 4 Reichs-VogelschutzG v. 30. 5. 08
(Röl S 314). Landesgesetzlich ist die J mit
Bracken und Wind-= und Laufhunden verboten
(Hannover, Bremen), ferner das Jagen mittelst
Giftlegens (Elsaß-Lothringen: V v. 4. 2 99) oder
das Aufstellen von Schlingen, in denen sich jagd-
bare Tiere, insbes. Raubtiere (Füchse, Otter usw.)
oder wilde Kaninchen fangen können. §# 41, 77
Nr. 2 preuß. JO, 8 4 Abs 1, & 15 Nr. 2 preuß.
WSchon G (für Hannover); Sachsen, 32 J;
Hessen: a 28 JStrafe# usw.
2. Für den Ort der Jlusübung kommen
StGB # 367 Nr. 8, § 368 Nr. 7, z. B. beim
Schießen auf oder über öffentliche Wege (Chaus-
seen, zu denen auch deren Gräben gehören) in
Betracht (über JFolge s. 3 7). In der Nähe von
Pulver-Magazinen oder auf künstlichen, infolge
angelegter Strombau-Werke entstandenen Anlan-
dungen ist die JAusübung untersagt (§ 28 preuß.
JO, 5 5 Strombau G); ebenso in störender Nähe
von Kirchen und Kirchhöfen verboten (Sachsen).
3. Wesentliche jagdpolizeiliche Interessen be-
dingen eine Schonzeit für die Verfolgung
des W (Hegezeit). Sie ist für die einzelnen Tier-
arten in verschiedener Dauer (in Elsaß-Lothringen
außerdem eine allgemeine Schonzeit v. 2. 2. bis
23. 8.) festgesetzt, gewisse Abänderungen durch die
VerwBehörde (Preußen Behzirksausschuß) sind vor-
behalten. Für Schwarz # und W in Wöärten
kommen die Schonzeiten in der Regel nicht in Be-
tracht. Das Versenden oder Feilhalten von W
während der Schonzcit ist zumeist verboten. —
Sonntags jagden sind entweder ganz ver-
boten (Hannover, Sachsen, Württemberg) oder
nur außerhalb der Hauptgottesdienstzeiten zuge-
lassen. Dabei sind aber ausnahmslos Hez= und
Treib J an Sonn= und Festtagen ganz allgemein
oder wie in Hessen (Pol StBa 229) bis nach be-
endigtem Nachmittagsgottesdienst als unzulässig
wieder ausgenommen und unter Strafe gestellt.
4. Im jagdpolizeilichen Interesse ist die JAus-
übung beschränkt a) in gemeinschaft-
lichen Jagdbezirken: Hier ist Verpach-
tung vorgeschrieben (Bayern, Mürttemberg, Ba-
den, Hessen, Elsaß-Lothringen), oder doch in erster
Linie (Preußen, Sachsen), woneben auch Ruhen-
lassen (Einspruch eines IGenossen bei WSchaden)
oder Anstellung von Jägern (Preußen höchstens 3)
vorgesehen ist. b) Der Personenzahl nach:
so darf in Preußen die J, wenn die Fläche eines
Eigen JBegzirks im Miteigentum oder im Eigen-
tum einer jurist. Person steht, höchstens von
3 Miteigentümern oder 3 angestellten Jägern aus-
geübt werden (F§ 6 JO). Auch die Verpachtung
kann bei gemeinschaftlichen JBezirken in der
Regel höchstens an 3 Pächter erfolgen (5+22 JO);
ebenso Baden, Hessen (Sachsen nur 1 Person).
c) Durch Dritte. Bald ist sie an die Aus-
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. II.
laubnisscheine, bald in J Pacht bezirken an die
persönliche Begleitung des JPächters geknüpft,
andernfalls strafbar (Hannover 14, 5 23 Nr. 3
IJO; Bremen §5 3. JO v. 27. 9. 89).
5. Ueber Verpachtung pgl. unten 9.
6. Ueber die Lösung eines Jagdscheines
s. unten 88.
8 7. Erwerb der Wildbeute. Eigentümer des
Wwird der Jherechtigte erst mit der Erlegung
(Tötung) und Aufnahme (Inbesitznahme) der
Beute, so daß angeschossenes, aber nicht gefundenes
Wherrenlos und als Fall W (oben 4) nach wie
vor Gegenstand der JBerechtigung (und des
IVergehens unten 3 13) bleibt; nicht anders auch
für Wilderergut (RoSt Jur. Wochenschr. 02
S. 298, a. M. v. Brünneck HWStWs2 5, 572).
Das gilt auch für eingegatterte (umzäunte) JBe-
zirke, die dadurch ihren öffentlich-jagdrechtlichen
Charakter als Jhezirke nicht verlieren, also nicht
zu Wildgärten (§ 960 B #) werden, in denen
das W im Besitz und Eigentum des Tiergarten-
eigentümers steht. Vgl. 1. 3 #1 14 D. 41, 2 Prot.
z. BGB (2. Kommission) Bd. III, S254. A.
RSt 42, 75. Vgl. DJZ 1907 S 182 (unten
D13).
Beim Fallenstellen (gegen Raubtiere sowie
Raubvögel) wird das Eigentum dagegen schon mit
dem Augenblick des Sichfangens der Tiere —
ohne Entrinnbarkeit — für den JBerechtigten er-
worben, gleichgültig, ob er Kenntnis davon hat
(Rt 29, 216; 32, 161).
Die örtlichen Grenzen des JBezirks sind auch
zugleich die örtlichen Schranken des JRechts. Die
sog. Wild-oder Jagdfolge, d. h. das in
früheren Zeiten noch dem JBerechtigten zugestan-
dene Recht, das im eigenen Ievier ange-
schossene W unverzüglich (in continenti) zu verfol-
gen und dort sich anzueignen, ist heute überall auf-
gehoben. Nur in Mecklenburg besteht für den
Landesherrn noch das Recht der JFolge sowie für
den JBerechtigten das sog. Jägerrecht (JFolge-
recht) unter bestimmten Voraussetzungen und
Schutzvorschriften für das JRecht des JNachbars
(Vv. 22. 1. 59).
8. Der Jagdschein (JKarte, JPaß, JWaffen-
schein). Jeder JBerechtigte sowie jeder JWGast
muß in allen deutschen Staaten, mit Ausnahme
von Mecklenburg, vorher einen auf seinen Namen
lautenden JSch bei der zuständigen Bcehörde
lösen, bei der Jäusübung stets bei sich führen und
dem Kontrollberechtigten, namentlich den Beam-
ten der Kreis Pol (Gendarmen) auf Verlangen
vorzeigen. (Ueber seine rechtliche Natur: Ebner
VerwArch 14, 154; als öffentliche Urkunde kann
er Gegenstand von Urkundenfälschung sein,
s§# 267f StEGB.) Der JSch ist eine polizeiliche
Erlaubnis zum Jagen, die eine Beschränkung der
Vieljägerei bezweckt. Sie wird gegen eine be-
stimmte Gebühr auf ein Jahr — Jahresjagdschein
(ZIch) — oder bestimmte Tage — Tagesjagd-
schein (IISch) — demjenigen erteilt, gegen den
die in den einzelnen Jesetzen — preuß. JO
S& 35 ff, Sachsen §§ 25 ff, JG v. 1. 12. 64 —
aufgeführten jagd= und sicherheitspolizeilichen Be-
denken (Versagungsgründe) in Ansehung seiner
Person, seiner Befähigung zur Handhabung des
Schießgewehrs usw. nicht vorliegen. Die Ver-
sagung und Wieder-Entziehung des JSch (für
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