Jagd (Schutz, Polizei)
(Rst 35, 403; 39, 429). Endlich: die beson-
deren Vorschriften der Landesgesetze, die das
unbefugte Gehen, Fahren, Reiten (Parforce-
und SchleppJI) Dritter oder das sonstige unbe-
fugte Betreten von Grundflächen, Wegen usw.
unter Strafe stellen, z. B. preuß. Feld- und
Forst PolG v. 1. 4. 80 5# 9, 10, 77—88 (Recht
der Pfändung der Reitpferde!) und a 89 E z.
BGB (/ Waffengebrauchl.
2. Bei gemeinschaftlichen Jagd-
bezirken ist entweder die politische Gemeinde
oder die Gesamtheit der beteiligten Grundeigen-
tümer zur Verwaltung, Nutzung und Verfolgung
ihres IR berufen. Letztere ist entweder eine
öffentlich-rechtliche Genossenschaft, die Rechts-
fähigkeit besitzt so § 16 preuß. JO) oder eine
Privatgesellschaft (socictas), die vor Gericht und
außergerichtlich durch einen gewählten Vertreter
(Sachsen J Vorstand) vertreten werden muß. So §3
hann. JO („gemeinsame JAusübung"). Klagt
die Genossenschaft (JVerband) als solche, d. i. als
Beteiligter gegen einen andern Beteiligten, so ist
in der Regel der Verwichter zuständig (in
Preußen §# 71 und Hannover ##105
Zust G). Privatrechtliche Streitigkeiten, z. B.
mit dem JIächter gehören stets vor die ordent-
lichen Gerichte. Doch ist auch hier in einzelnen
Streitfällen, z. B. über die Nichtigkeit des J Pacht-
vertrages nur der Verwichter für zuständig er-
klärt: §24 Abs. 2 preuß. JO (R Jur. Wochenschr.
38, 174 Nr. 27 mit strenger Auslegung).
3. Der Eigentümer einer selbständigen En-
klave hat die gleiche prozessuale Stellung wie
der Einzel JBesitzer.
4. Der Jagdpächter ist niemals Betei-
ligter und daher vom Verw Streitverfahren in der
Regel ausgeschlossen, weil sein In sich nur auf
den zivilrechtlichen Titel des IJPachtvertrages
stützt. Er kann daher nur vor den ordentlichen
Gerichten klagen und verklagt werden. Einzige
Ausnahme in Preußen 5 24 preuß. JO (oben
Nr. 2 a. E.).
5. Für Man överschäden (LVerscheuchen
des Wildes) kann der zur Ausübung Jherech-
tigte keine Entschädigung fordern. Nach R. v. 13.
2. 75, 21. 6. 87, 24. 5. 98 (R(GVl. S 52, 245, 357,
361 N. Fass.) werden nur „alle durch Benutzung
von Grundstücken zu Truppenübungen ent-
steheenden Schäden“, d. h. nur solche vergütet, die
an der Substanz und Unversehrtheit der realen
Grundstücke selbst und deren organischen d. i. na-
türlichen Früchten entstanden sind; Seuffert,
Arch 53, Nr. 253 (OLG Bayern). Streitfrage:
v. Brünneck, Gruchot 43, 80 ff; Ebner, Preuß.
Verwl 28, 21 ff; Dickel, in der Festschrift der Fakul=
tät Berlin für O. Gierke 1910 (bejaht mit aus-
führlicher Begründung). Keinenfalls haftet der
IVer pächter dem JhPächter für Manöver-
schäden, weil ihn kein Verschulden trifft. ##§ 581,
538, 276, 278.
6. Ueberall da, wo die wilden Kanin-
chen nicht mehr zu den jagdbaren Tieren ge-
hören, ist dem JBerechtigten, namentlich auch
dem Jhpächter gegen die schrankenlose Ausübung
des Kaninchenfanges polizeilicher Schutz durch
Polizeiverordnungen gewährt (Ret
24, 326; 26, 266; KG 18, 279; OV 45, 338),
die — abgesehen von den Strafvorschriften:
§*s 368 Nr. 9, 10 Stol# und z. B. für Preußen:
467
85 9, 10 Feld- und Forst PolG — das Betreten
der JIGrundstücke ohne Erlaubnis des Grund-
eigentümers und J Pächters unter Strafe stellen,
jedoch — jedenfalls in Preußen — die Ein-
ziehung der Fangmittel (Fretichen, Netze) nicht
androhen dürfen. KG in Goltd Arch 46, 142.
7. Das Recht des Jherechtigten, zum Schutze seines
In jagende oder ohne Aussicht im J-Pacht.-) Revier um-
herlaufende Katzen zu töten, ist verschieden geregelt:
bald ist er schlechtweg zur Tötung befugt: Preußen: 3 65 II,
16 ALK, Mecklenburg B v. 14. 1. 71 18 Nr. 2 (Meckl. 8
3, 185; 5, 186; 22, 320, anders: 21, 20), bald nur dann,
wenn sich die Katzen in bestimmter Entfernung (Bremen:
200 Meter, Hannover, Sachsen und Baden: 500 Meter)
vom nächstbewohnten Hause im Ievier aufhalten. Wo
keine landesgesetzlichen Vorschriften bestehen, bestimmt sich
das Recht zum Katzentöten nach 5 228 Bn, so in Bayern.
— Während Bayern, Sachsen, Mecklenburg und Bremen
(a 125 Pol StG B und V v. 5. 10. 63 1 17) dem Jerech-
tigten ganz allgemein gestatten, aufsichtslos im Iezirk
umherlaufende, revierende Hunde — mit Ausnahme
von IHunden, die in der Jzeit überlaufen — zu töten,
dürsen in Preußen nach # 65 II 16 ALR nur unge-
knüppelte gemeine Hunde vom Jegerechtig-
ten getötet werden. Ueberall da, wo, wie in Hannover
und Baden, die IGesetze das Töten revierender Hunde
dem Jherechtigten nicht ausdrücklich gestatten, besteht das
Recht unter den Voraussetzungen des 1 228 Be. Hiermit
zusammen hängen die Vorschriften, die das herrenlose Um-
herlaufenlassen der Hunde in IRevieren, das Mitnehmen
von Hunden oder von ungeknüppelten oder ungefesselten
Hunden unter Strafse stellen: Preußen: 5 64 II, 16 ALR
Hannover: #1½ 32—35 hann. JO; Hessen: a 25
JStrasgesetz. (Näheres Dalcke-Delius 81.)
z 11. Jagdaufsicht und Jagdpolizei. 1. Die
Jagdaufsicht ist das Recht und die Pflicht
der O1 berufenen Behörde, im VerwWege die
Befolgung der Vorschriften der JGesetze zu über-
wachen d. h. die jagdrechtlichen Verhältnisse in
ihrer öffentlich-rechtlichen Bedeutung
zu ordnen und aufrecht zu erhalten, namentlich
zu verhindern, daß die Rechte der einzelnen
Genossen durch die Gesamtheit verletzt werden
oder durch Abschluß nichtiger JPachtverträge
Nachteile für den JVerband entstehen (sog.
JBezirks-Aufsichtssachen), und, wenn nötig, ihren
Anordnungen durch Zwangsmaßregeln Nach-
druck zu verleihen; in Preußen nach § 132 ff LVG.
Jagdaufsichtsbehörden:
Preußen: (Kommunalaufsichtsbehorde) Landrat (in
2. Instanz: Reg Präsident) in Landkreisen; in Stadtkreisen:
Reng Präsident mit Lber-Präsident in letzter Instanz. ## 70
preuß. JO.
Bayern: Distrikts-PolBehörden. Beschw Instanzen:
Kreis Reg, Kammer des Innern, und Min Inn.
Hessen: a) für Domanial J, die verpachtet werden:
Die zuständige Oberförsterei; Beschw’Instanz: Min Abteil.
für Forst. und Kammer Verw d. Finanz Min. b) Für Ge-
meinde J (Stadt und Land): Kreisamt mit Beschw Instanz
des Min nn.
Elsaß- Lothringen: Kreiedirektor; Beschwen-
stanzen: Bezirks-Präsident, Ministerium, Abteil, des Innern.
2. Jagdpolizei ist die den gesetzmäßig
dazu berufenen staatlichen Organen obliegende
Sicherung der zur allgemeinen öffentlichen Ord-
nung gehörenden positiven jagdlichen Ordnung
zum Schutze des ZR, seiner Ausübung und seines
Betriebes sowie zugleich zur Abwehr der durch
eine gesetzwidrige JAusübung dem Gemeinwohl
30“