Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Jagd (Schutz, Polizei) 
(Rst 35, 403; 39, 429). Endlich: die beson- 
deren Vorschriften der Landesgesetze, die das 
unbefugte Gehen, Fahren, Reiten (Parforce- 
und SchleppJI) Dritter oder das sonstige unbe- 
fugte Betreten von Grundflächen, Wegen usw. 
unter Strafe stellen, z. B. preuß. Feld- und 
Forst PolG v. 1. 4. 80 5# 9, 10, 77—88 (Recht 
der Pfändung der Reitpferde!) und a 89 E z. 
BGB (/ Waffengebrauchl. 
2. Bei gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirken ist entweder die politische Gemeinde 
oder die Gesamtheit der beteiligten Grundeigen- 
tümer zur Verwaltung, Nutzung und Verfolgung 
ihres IR berufen. Letztere ist entweder eine 
öffentlich-rechtliche Genossenschaft, die Rechts- 
fähigkeit besitzt so § 16 preuß. JO) oder eine 
Privatgesellschaft (socictas), die vor Gericht und 
außergerichtlich durch einen gewählten Vertreter 
(Sachsen J Vorstand) vertreten werden muß. So §3 
hann. JO („gemeinsame JAusübung"). Klagt 
die Genossenschaft (JVerband) als solche, d. i. als 
Beteiligter gegen einen andern Beteiligten, so ist 
in der Regel der Verwichter zuständig (in 
Preußen §# 71 und Hannover ##105 
Zust G). Privatrechtliche Streitigkeiten, z. B. 
mit dem JIächter gehören stets vor die ordent- 
lichen Gerichte. Doch ist auch hier in einzelnen 
Streitfällen, z. B. über die Nichtigkeit des J Pacht- 
vertrages nur der Verwichter für zuständig er- 
klärt: §24 Abs. 2 preuß. JO (R Jur. Wochenschr. 
38, 174 Nr. 27 mit strenger Auslegung). 
3. Der Eigentümer einer selbständigen En- 
klave hat die gleiche prozessuale Stellung wie 
der Einzel JBesitzer. 
4. Der Jagdpächter ist niemals Betei- 
ligter und daher vom Verw Streitverfahren in der 
Regel ausgeschlossen, weil sein In sich nur auf 
den zivilrechtlichen Titel des IJPachtvertrages 
stützt. Er kann daher nur vor den ordentlichen 
Gerichten klagen und verklagt werden. Einzige 
Ausnahme in Preußen 5 24 preuß. JO (oben 
Nr. 2 a. E.). 
5. Für Man överschäden (LVerscheuchen 
des Wildes) kann der zur Ausübung Jherech- 
tigte keine Entschädigung fordern. Nach R. v. 13. 
2. 75, 21. 6. 87, 24. 5. 98 (R(GVl. S 52, 245, 357, 
361 N. Fass.) werden nur „alle durch Benutzung 
von Grundstücken zu Truppenübungen ent- 
steheenden Schäden“, d. h. nur solche vergütet, die 
an der Substanz und Unversehrtheit der realen 
Grundstücke selbst und deren organischen d. i. na- 
türlichen Früchten entstanden sind; Seuffert, 
Arch 53, Nr. 253 (OLG Bayern). Streitfrage: 
v. Brünneck, Gruchot 43, 80 ff; Ebner, Preuß. 
Verwl 28, 21 ff; Dickel, in der Festschrift der Fakul= 
tät Berlin für O. Gierke 1910 (bejaht mit aus- 
führlicher Begründung). Keinenfalls haftet der 
IVer pächter dem JhPächter für Manöver- 
schäden, weil ihn kein Verschulden trifft. ##§ 581, 
538, 276, 278. 
6. Ueberall da, wo die wilden Kanin- 
chen nicht mehr zu den jagdbaren Tieren ge- 
hören, ist dem JBerechtigten, namentlich auch 
dem Jhpächter gegen die schrankenlose Ausübung 
des Kaninchenfanges polizeilicher Schutz durch 
Polizeiverordnungen gewährt (Ret 
24, 326; 26, 266; KG 18, 279; OV 45, 338), 
die — abgesehen von den Strafvorschriften: 
§*s 368 Nr. 9, 10 Stol# und z. B. für Preußen: 
  
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85 9, 10 Feld- und Forst PolG — das Betreten 
der JIGrundstücke ohne Erlaubnis des Grund- 
eigentümers und J Pächters unter Strafe stellen, 
jedoch — jedenfalls in Preußen — die Ein- 
ziehung der Fangmittel (Fretichen, Netze) nicht 
androhen dürfen. KG in Goltd Arch 46, 142. 
7. Das Recht des Jherechtigten, zum Schutze seines 
In jagende oder ohne Aussicht im J-Pacht.-) Revier um- 
herlaufende Katzen zu töten, ist verschieden geregelt: 
bald ist er schlechtweg zur Tötung befugt: Preußen: 3 65 II, 
16 ALK, Mecklenburg B v. 14. 1. 71 18 Nr. 2 (Meckl. 8 
3, 185; 5, 186; 22, 320, anders: 21, 20), bald nur dann, 
wenn sich die Katzen in bestimmter Entfernung (Bremen: 
200 Meter, Hannover, Sachsen und Baden: 500 Meter) 
vom nächstbewohnten Hause im Ievier aufhalten. Wo 
keine landesgesetzlichen Vorschriften bestehen, bestimmt sich 
das Recht zum Katzentöten nach 5 228 Bn, so in Bayern. 
— Während Bayern, Sachsen, Mecklenburg und Bremen 
(a 125 Pol StG B und V v. 5. 10. 63 1 17) dem Jerech- 
tigten ganz allgemein gestatten, aufsichtslos im Iezirk 
umherlaufende, revierende Hunde — mit Ausnahme 
von IHunden, die in der Jzeit überlaufen — zu töten, 
dürsen in Preußen nach # 65 II 16 ALR nur unge- 
knüppelte gemeine Hunde vom Jegerechtig- 
ten getötet werden. Ueberall da, wo, wie in Hannover 
und Baden, die IGesetze das Töten revierender Hunde 
dem Jherechtigten nicht ausdrücklich gestatten, besteht das 
Recht unter den Voraussetzungen des 1 228 Be. Hiermit 
zusammen hängen die Vorschriften, die das herrenlose Um- 
herlaufenlassen der Hunde in IRevieren, das Mitnehmen 
von Hunden oder von ungeknüppelten oder ungefesselten 
Hunden unter Strafse stellen: Preußen: 5 64 II, 16 ALR 
Hannover: #1½ 32—35 hann. JO; Hessen: a 25 
JStrasgesetz. (Näheres Dalcke-Delius 81.) 
z 11. Jagdaufsicht und Jagdpolizei. 1. Die 
Jagdaufsicht ist das Recht und die Pflicht 
der O1 berufenen Behörde, im VerwWege die 
Befolgung der Vorschriften der JGesetze zu über- 
wachen d. h. die jagdrechtlichen Verhältnisse in 
ihrer öffentlich-rechtlichen Bedeutung 
zu ordnen und aufrecht zu erhalten, namentlich 
zu verhindern, daß die Rechte der einzelnen 
Genossen durch die Gesamtheit verletzt werden 
oder durch Abschluß nichtiger JPachtverträge 
Nachteile für den JVerband entstehen (sog. 
JBezirks-Aufsichtssachen), und, wenn nötig, ihren 
Anordnungen durch Zwangsmaßregeln Nach- 
druck zu verleihen; in Preußen nach § 132 ff LVG. 
Jagdaufsichtsbehörden: 
Preußen: (Kommunalaufsichtsbehorde) Landrat (in 
2. Instanz: Reg Präsident) in Landkreisen; in Stadtkreisen: 
Reng Präsident mit Lber-Präsident in letzter Instanz. ## 70 
preuß. JO. 
Bayern: Distrikts-PolBehörden. Beschw Instanzen: 
Kreis Reg, Kammer des Innern, und Min Inn. 
Hessen: a) für Domanial J, die verpachtet werden: 
Die zuständige Oberförsterei; Beschw’Instanz: Min Abteil. 
für Forst. und Kammer Verw d. Finanz Min. b) Für Ge- 
meinde J (Stadt und Land): Kreisamt mit Beschw Instanz 
des Min nn. 
Elsaß- Lothringen: Kreiedirektor; Beschwen- 
stanzen: Bezirks-Präsident, Ministerium, Abteil, des Innern. 
2. Jagdpolizei ist die den gesetzmäßig 
dazu berufenen staatlichen Organen obliegende 
Sicherung der zur allgemeinen öffentlichen Ord- 
nung gehörenden positiven jagdlichen Ordnung 
zum Schutze des ZR, seiner Ausübung und seines 
Betriebes sowie zugleich zur Abwehr der durch 
eine gesetzwidrige JAusübung dem Gemeinwohl 
30“
	        
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