Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Für Deutsch-Ostafrika IV v. 5. 11. 08. (abg. 
durch B v. 30. 12. 11) nebst Ausf. Best., beide in Neufassung 
gemäß Bek v. 8. 1. 12 (KBl 235); für Deutsch-Süd- 
westafrika I v. 15. 2. 09 (KBl 376, Kolon Gg 13, 65), 
Abänd. B v. 4. 10. 10 (KBl 920), Bo. 22. 3. 07, Bildung von 
Weservaten (KBl 428, Kolon GEg 11, 153), B v. 4. 3. 09, 
Robben I (KBl 434, Kolon Gg 13, 147; für Kamerun 
I## v. 4. 3. 08 (KBl 784, Kolon Gg 12, 74), Abänd. B v. 
24. 12. 10 (KBl 1911, 158), V v. 12. 2. 00 u. Abänd. V 20. 
11. 05, Verbot der J. südlich des Sanaga (KBl 282 u. 1906 
123, Kolon Gg 6, 233 u. 9, 273), Bek v. 6. 5. 08, J auf 
Gorillas (KBl 787, Kolon Gg 12, 172), Bek v. 18. 11. 09, 
Berbot der J auf Turakos im Bezirk Buea (KBl 1910, 
545, Kolon Gg 13, 638), Bek v. 9. 1. 12, Berbot der I 
auf Reiher und Marabus (KBl 245); für Deutsch-Neu- 
guinea B v. 27. 12. 92, J auf Paradiesvögel (KBl 
1893, 446, Kolon Gg 2, 1), Abänd.= bezw. Ergänz. B v. 
13. 3. 07 und 8. 7. 07 (KBl 503 u. 881, Kolon Gg 11, 134 
u. 285), B v. 26. 6. 01, J auf verwildertes Rindvieh und 
Hirschwild (Kolon Gg 6, 355); für Samoa B v. 15. 7. 
11, Berbot der J auf Fasanen und Zahntauben (K#l 704); 
für Kiautschou I# v. 17. 7. 07 (ABl 207, Kolon GEg 
11, 456), Abänd. B dazu v. 14. 12 08 (ABl 405, Kolon Gg 
12, 586), WSchon V v. 9. 11. 05 (ABl 254, Kolon Gg 9, 
305), Abänd. B v. 28. 9. 10 (M#l 251). 
Für Togo sind bisher Vorschriften über die J als ent- 
behrlich erachtet worden. 
Der Rechtszustand, wie er sich hiernach gestaltet, 
ist freilich ein wenig übersichtlicher. Auch sind die 
einzelnen Verordnungen z. T. lückenhaft und ihre 
Bestimmungen juristisch nicht überall klar. Zudem 
hat sich neuerdings immer mehr die Ueberzeugung 
Bahn gebrochen, daß für die Erhaltung des W- 
Standes, wenigstens in den tropischen Kolonien, 
noch in weitergehendem Maße Vorsorge getroffen 
werden muß. Schon deswegen ist mit einer dem- 
nächstigen Revision der bestehenden Verordnungen 
zu rechnen. Ein Anlaß hierzu wird sich vielleicht 
darbieten, wenn die Londoner Wechutzkonvention 
v. 19. 5. 00 ratifiziert werden sollte (loben A #2 
Anm. 1). 
§2. Das Jagdrecht und die Boraussetzungen 
seiner Ansübung. Der die neuere heimische Ge- 
setzgebung beherrschende Grundsatz, daß das I 
ein Bestandteil des Grundstückseigentums ist, ist 
in den Sch G nicht anerkannt, vielmehr gilt dort 
gewohnheitsrechtlich Jagdfreiheit. Für 
Deutsch-Südwestafrika bestimmt allerdings § 9 
Vv. 15. 2.09, daß jedem Grundbesitzer auf seinem 
Grund und Boden das In unter den Bestim- 
mungen der Verordnung ausschließlich zusteht. 
Dieser Ausspruch kann aber nur die Bedeutung 
einer die Ausübung der J betreffenden Verw Vor- 
schrift haben, da die auf § 15 Schutzgeb G fußende 
und vom Gouverneur erlassene Verordnung pri- 
vatrechtliche Verhältnisse nicht regeln konnte. Eine 
ähnliche Bedeutung hat die Bestimmung für 
Kiautschou (I 2 V v. 17. 7. 07), derzufolge der 
Gouverneur nach Bedarf Jezirke abgrenzen und 
die Jdarauf öffentlich meistbietend verpachten kann. 
Zur Verhütung einer übermäßigen Schädigung 
des Wétandes sowie aus sicherheitspolizeilichen. 
Gründen und zwecks Wahrung der fiskalischen 
Interessen ist die Ausübung der J; in den größeren 
Sch G und Riantschon an die Lösung eines Jagd- 
scheins geknüpft, der unter bestimmten Voraus- 
setungen (Vorbestrafung wegen Eigentums= oder 
JVergehens, Mißbrauch der JBerechtigung usw.) 
versagt oder entzogen werden kann. Die JZSch 
  
Jagd (B. Schutzgebiete) 
werden in verschiedenen Arten ausgestellt, wobei 
teils die Zeit der Geltung und das Geltungsgebiet 
(Tages= und Bezirks JSch im Gegensatz zu den 
gewöhnlichen JSch, die für ein Jahr und das 
zanze Sch G berechtigen), teils die W Gattungen, 
ie erlegt werden dürfen, teils die Art der Aus- 
übung der J (ob gewerbsmäßig oder nicht, ob 
mittels Expeditionen und dergl.), teils die Rassen- 
zugehörigkeit der Berechtigten (Eingeborene im 
Gegensatz zu Weißen) für die Unterscheidung maß- 
gebend sind. Für die JSch sind Gebühren 
zu zahlen, die für die verschiedenen Arten unter 
Berücksichtigung des Umfanges ihrer Geltung, des 
Wertes der Tiere usw. verschieden bemessen sind. 
(Höchstbeträge z. B. für Deutsch-Ostafrika 450 
Rupien, für Kamerun und Deutsch-Südwestafrika 
5000 Mk.) Für Personen, die im Sch keinen 
Wohnsitz haben, sind zum Teil erhöhte Gebühren- 
sätze (so in Deutsch-Ostafrika 750 statt 450 Rupien 
für den großen JSch) vorgesehen, z. T. auch (statt 
dessen oder daneben) Verpflichtung zur Sicher- 
heitsleistung. Außer dem JSch ist in Deutsch-Ost- 
afrika zur Ausübung der Jauf Elefanten 
noch ein besonderer Erlaubnisschein gegen 
eine Gebühr von 150 Rupien für den ersten und 
450 Rupien für den zweiten Elefanten zu lösen, 
für dessen Erteilung und Entziehung die gleichen 
Bestimmungen wie für den JSch gelten. 
Der JSch berechtigt in der Regel nur zur per- 
sönlichen Ausübung der J. Ausübung 
urch einen Jäger bedarf z. B. in Kamerun be- 
sonderer Erlaubnis, für die eine Gebühr von 
3000 Mk. zu entrichten ist. Gewisse WGattungen 
(Raubtiere, Reptilien und dergl.) gelten als 
nicht jagdbar und unterliegen dem freien 
Tierfang, so daß sie von jedermann auch ohne 
JSch erlegt werden können. Ferner sind Plan- 
tagenbesitzer usw. ohne weiteres oder nach einge- 
holter Erlaubnis befugt, bestimmte Tierarten, die 
ihre Pflanzungen durch Anrichtung von Wild- 
schaden gefährden, auch ohne Jech abzu- 
schießen (z. T. ist die Freigabe der J auch für 
Fälle von Hungersnot gestattet). 
Der Inhaber eines JSch darf im allgemeinen 
außer dem herrenlosen und dem ihm selbst ge- 
hörigen Land auch fremden Grund und 
Boden zwecks Ausübung der J betreten, in 
Deutsch-Südwestafrika (uvgl. auch Abs 1) jedoch 
Farmen, die bewohnt und in Bewirtschaftung ge- 
nommen sind, nur mit Erlaubnis des Eigen- 
tümers. Das gleiche gilt in Deutsch-Ostafrika 
für völlig eingefriedigte Flächen. Im übrigen 
darf dort auf angebauten oder als Privateigen- 
tum deutlich gekennzeichneten Flächen jedenfalls 
nicht gegen den Willen des Nutzungsberechtigten 
gejagt werden. In Deutsch-Südwestafrika findet 
auf völlig eingefriedigte Flächen das I über- 
haupt keine Anwendung. 
Im fiskalischen Interesse sind schließlich noch in 
die JVerordnungen für Deutsch-Ostafrika und Ka- 
merun Bestimmungen ausgenommen worden, wo- 
nach in Fällen, in denen der Abschuß von W ohne 
JSch gestattet ist (uvgl. Abs 3 a. E.), die ganze 
JBeute (D OA.) oder doch wenigstens ein Teilbe- 
trag des Wertes des dabei gewonnenen Elfenbeins. 
(K.) an die Verwaltung abzuführen ist. 
Besonders geregelt ist in Deutsch-Südwestafrika 
die Berechtigung zur Ausübung der Robben- 
jagd (auf dem Festlande und in den Küsten-
	        
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