Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Jagd (B. Schutzgebiete) 
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ewässern). Die JV v. 15. 2. 09 findet auf sie 
eine Anwendung. Dagegen bedarf es einer be- 
sonderen Erlaubnis des zuständigen 
Bezirksamts, die für eine bestimmte Person auf 
1 Jahr vom Tage der Lösung ab gegen eine Ge- 
bühr von 400 Mk. erteilt wird. 
Ein gebührenpflichtiger „Erlaubnisschein" 
vertritt auch in Neuguinea die Stelle des JSch 
bei der Jauf Paradiesvögel (Vv. 27. 12. 
92 und 13. 3. 07). 
3. Beschränkungen der Jagdausübung. 
Bogelschutz. Abgesehen von den Beschränkungen, 
die sich aus der Einführung der JSch ergeben, sind 
der JAusübung auch durch zahlreiche Vorschriften 
Schranken gesetzt, die unmittelbar der Erhaltun 
des Westandes dienen. Der Abschuß sowie auch 
das Einfangen bestimmter Wildarten 
(z. B. von Straußen, Schimpansen, Gorillas, ein- 
zelnen Geierarten, Eulen, in Deutsch-Südwestafrika 
auch von Elefanten, Giraffen, Zebras, gewissen An- 
tilopenarten usw.) ist ganz verboten oder doch 
nur mit besonderer Genehmigung des Gouver- 
neurs zu wissenschaftlichen oder Zuchtzwecken ge- 
stattet. Gleiches gilt für unausge wachsene 
oder weibliche Tiere gewisser WiArten. Um 
die Durchführung des Verbots bezüglich der un- 
erwachsenen Elefanten zu sichern, sind Zähne unter 
einem bestimmten Gewicht (in Deutsch-Ostafrika 
15 kg) für eintiehbar erklärt. Von anderen Wrten 
darf der JBerechtigte auf seinen JSch nur eine 
bestimmte Anzahl erlegen, z. B. von 
Elefanten, Flußpferden, Nashörnern, Giraffen je 
ein (Kamerun) oder zwei (Deutsch-Ostafrika) Stück, 
von Zebras, Schraubenantilopen, Kolobusaffen, 
Marabus nur je vier Stück (Deutsch-Ostafrika). 
Ferner finden sich Vorschriften, die die J auf ein- 
zelne Tierarten für bestimmte Gebiete 
oder bestimmte Zeiten untersagen. Wei- 
ter sind für manche Tierarten Schonzeiten 
nach heimischem Muster eingeführt. Außerdem 
kommen noch Vorschriften in Betracht, welche — 
ebenfalls im Interesse der Schonung des Whe- 
standes — einer unweidmännischen Art 
der Ausübung der Jagd entgegentre- 
ten, z. B. die Anwendung von Mitteln zur Ver- 
nichtung ganzer Rudel (Einkreisen, Einbrennen) 
oder den Gebrauch von Gift, das Fangen in großen 
Netzen sowie die Nachstellung mittels Fallen, 
Gruben, Schlingen und ähnlichen Vorrichtungen 
verbieten oder doch von einer besonderen behörd- 
lichen Genehmigung abhängig machen. 
Da aber erfahrungsgemäß alle Beschränkungen 
der JAusübung nicht verhindern können daß der 
Westand, namentlich soweit die für Afrika eigen- 
tümlichen Großwildarten in Betracht kommen, 
zurückgeht, sind schließlich noch in den großen Sch G 
Vorschriften ergangen, welche die Bildung von 
umfassenden Wildreservaten (Schon- 
gebieten) vorsehen. In diesen ist grundsätz- 
lich jede Ausübung der J untersagt. 
Erwähnt mögen in diesem Zusammenhange 
auch noch die Vorschriften werden, welche, ohne 
auf die J Beziehung zu haben, durch Verbot des 
Ausnehmens von Eiern, Zerstören von Nestern 
usw. dem Nogelschut dienen (vgl. z. B. für 
Deutsch-Südwestafrika & 2 Nr. 2 der V v. 15. 2.09 
und für Kiantschou die V v. 9. 11. 05, Al 251, 
Kolon GEg 9, 304). 
  
  
54. Bertilgung von Nanbzeng. Um Raubtiere, 
von denen in den Sch G den Menschen sowie 
Haustieren bei weitem größere Gefahren drohen 
als in der Heimat, und sonstige schädliche Tiere 
(z. B. Krokodile, Giftschlangen) nach Möglichkeit 
zu vertilgen oder doch ihre Vermehrung einzu- 
schränken, sind (z. B. in Deutsch-Ostafrika) Geld- 
prämien eingeführt, die behördlicherseits bei 
Einlieferung der toten Tiere oder doch gewisser 
Teile derselben ausgezahlt werden. Bei Reptilien 
werden derartige Prämien auch für Eier gewährt. 
55. Besondere Bestimmungen für Eingeborene. 
Die Eingeborenen unterliegen grundsätzlich eben- 
falls den Vorschriften der JVerordnungen. Um 
indes ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung zu 
tragen, ist ihnen die Jagd mit Speer, 
Pfeil und Bogen im allgemeinen freige- 
geben und es bestehen auch Vergünstigun- 
en bezüglich der Ausübung der 
agd durch Feuerwaffen. So kommt 
ihnen z. B. in Deutsch-Ostafrika die Ausstellung 
besonderer Eingeborenen JSch gegen geringere Ge- 
bühren (5—50 Rupien) zu statten, und in Kame- 
run ist ihnen innerhalb der Stammesgebiete die 
I mit Feuerwaffen — unter Ausnahme gewisser 
Tierarten, wie Elefanten, Flußpferde, Nashörner, 
Giraffen, Strauße — ohne JSch erlaubt. Den 
Vergünstigungen stehen auf der anderen Seite 
gewisse Beschränkungen gegenüber. Zum 
eil ergeben sich solche schon aus den auf Grund 
der Generalakte der Brüsseler Antisklavereikon- 
f#erenz v. 2. 7. 00 (Röl 92, 605) erlassenen 
Vorschriften, welche den Verkauf von 
Feuerwaffen an Eingeborene ein- 
schränken, insbesondere die Abgabe von Hin- 
terladerfeuerwaffen an sie ganz verbieten. Ferner 
ist den Verw Behörden zur Pflicht gemacht, mit 
der Ausgabe von JSch an Farbige, namentlich an 
farbige Begleiter berufsmäßiger nichteingeborener 
Jäger, sparsam zu verfahren usw. In Deutsch-Süd- 
westafrika ist den Eingeborenen die Ausübung der I 
außerhalb ihrer Stammesgebiete gänzlich verboten. 
#s6. Strafbestimmungen. Die Bestimmungen 
des Reichsstrafgesetzbuchs über unbe- 
rechtigtes Jagen (&§ 292 ff, 368 Nr. 10) sind gemäß 
§* 3 Schutzgeb G, 5 19 Nr. 2 Kons# auch in den 
Sche anwendbar, soweit nicht aus den besonderen 
Verhältnissen dort (vgl. die Ausführungen in & 1) 
ein anderes folgt (5§ 20 Konsts G). Daneben sind 
in die JVerordnung usw. behufs Durchführung 
ihrer Vorschriften besondere auf 3& 15 
Schutzgeb G gestützte Strafandrohungen 
aufgenommen, die sich z. B. gegen das Jagen ohne 
JSch oder innerhalb der WReservate, das Erlegen 
der durch JVerbote oder den Eintritt der Schonzeit 
geschützten Tiere, das Jagen auf nicht erlaubte 
Art usw. richten. (Strafen: Haft, Gefängnis bis 
zu 3 Monaten, Geldstrafen bis zu 5000 Mk., in 
Deutsch-Ostafrika bis zu 5000 Rupien.) 
Literatur: Bieher unzulänglich; kurze Darstellun- 
gen bei Pink= Hirschberg, Liegenschaftsrecht in den 
D. Sch G, Berlin 1912 und v. Hoffmann, Einführung 
in das D. Kolonialrecht, 1911, 118; vgl. ferner Schil- 
lings, Mit Blitzlicht und Büchse, 1907, 495 ff, sowie den 
„Bericht über die Arbeiten der Wildschutz-Kommission der 
Deutschen Kolonial- Gesellschaft“ in Ztschr. für Kol Politik 
12, 345. Gerstmeyer. 
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