Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Justizbeamte (Gerichtsschreiber) 
  
Erbverträgen, Verhandlungen mit Tauben und 
Blinden, BG s 2233, 2276; FGG 169, 
Pr. FGG a 41l Abs 2). Im übrigen stellen die 
Landesrechte es dem Richter frei, in geeigneten 
Fällen einen Gerichtsschreiber hinzuzuziehen, z. B. 
Pr. FGG a 2. Die sonstigen Aufgaben des Ge- 
richtsschreibers können hier nur angedeutet wer- 
den. Er fertigt die Urteile und gerichtlichen Ver- 
fügungen aus, veranlaßt Zustellungen, erteilt 
Vollstreckungsklauseln und Rechzkraftzeugnisse, 
nimmt Gesuche, Anträge und Beschwerden zu 
Protokoll, führt die Akten und berechnet die Ko- 
sten. Im Auftrage des Gerichts kann er auch 
Wechselproteste, Siegelungen, Inventare, frei- 
willige Versteigerungen besorgen. Besonders 
wichtig sind seine Aufgaben als Grundbuchführer, 
Führer der öffentlichen Register und Verwahrer 
von Testamenten, Urkunden und Kostbarkeiten. 
Bei größeren Amtsgerichten wird ein Gerichts- 
schreiber zum Zwangsverwaltungsinspektor er- 
nannt (Pro f v. 8. 12. 99 §## 5, 25, 30). 
b) Die Dienstverhältnisse sind in Preu- 
ßen durch das G v. 3. 3. 79 geregelt, zu dessen 
Ausführung die Gerichtsschreiber O v. 17. 12. 99 
(mit zahlreichen Aenderungen, zuletzt v. 15. 4. 07) 
erlassen worden ist. Ihre Geschäftsverhältnisse er- 
geben sich aus den Geschäftsordnungen für die 
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte, der Land- 
gerichte und der OL v. 11. 10. und v. 22. 10. 
06, seitdem wieder mehrfach geändert, zuletzt am 
1. April 1912. Die zur Ausbildung für das Ge- 
richtsschreiberamt zugelassenen Anwärter („Justiz- 
anwärter") haben einen Vorbereitungsdienst von 
2 Jahren zu leisten und dann vor einer beim OL# 
gebildeten Prüfungskommission die Gerichtsschrei- 
berprüfung abzulegen. Der mit Erfolg geprüfte 
Anwärter erhält den Titel „Aktuar“. Die Ernen- 
nung erfolgt nach dem Gesetz durch den Justiz- 
Min, dieser hat aber die Ernennungsbefugnis auf 
die OLG Präsidenten übertragen (5§ 6 d. Gv. 3. 
3. 79, A#f v. 9. 2. 08). Die Gerichtsschreiber 
werden auf Lebenszeit angestellt. Ihr Gehalt 
steigt nach Dienstaltersstufen, und zwar bei den 
erstinstanzlichen Gerichten von 1800 bis 4500 Mk., 
bei den OLG von 2100 bis 4500 Mk. Die Gerichts- 
schreiber führen den Amtstitel Sekretäre (OL-, 
Landgerichts-, Amtsgerichtssekretär). Beiden Land- 
gerichten und OL wird ein Obersekretär, bei den 
Amtsgerichten mit mehreren Gerichtsschreibern ein 
Erster Gerichtsschreiber bestellt, dem eine gewisse 
Anordnungs= und Leitungsbefugnis gegenüber den 
anderen mittleren und den Unterbeamten zusteht. 
Neben den Gerichtsschreibern gibt es bei den 
Landgerichten und Amtsgerichten Gerichtsschrei- 
bergehilfen (Amtstitel „Assistenten"), für die die 
besondere Gerichtsschreibergehilfenprüfung genügt. 
Wer nur die Gerichtsschreibergehilfenprüfung be- 
standen hat, soll zu einzelnen wichtigen Geschäften 
Vollstreckungsklausel, Aufnahme von Revisions- 
anträgen und weiteren Beschwerden, Grundbuch- 
und Registerführung) tunlichst nicht verwendet 
werden (Pr. FG#G a 131). Die Stellen der Ge- 
richtsschreibergehilsen sind — mit Ausnahme der 
Dolmetscherstellen — den Militäranwärtern vor- 
behalten. Die aus den Militäranwärtern hervor- 
gehenden Assistenten können jedoch auch noch 
die Gerichtsschreiberprüfung ablegen und ge- 
nießen dann im Vorbereitungsdienste besondere 
Erleichterung. 
  
Die Bureaubeamten der Staatsan walt- 
schaft (Sekretär und Assistent ist hier nicht Titel, 
sondern Amtsbezeichnung) gehen ebenfalls aus 
den Anwärtern für das Amt als Gerichtsschreiber 
(Gerichtsschreibergehilfe) hervor; jedoch fehlt es 
für sie an gesetzlichen Bestimmungen. 
Zu den mittleren Beamten gehören auch die 
Rechnungsrevisoren und die aus den Gerichts- 
schreibern hervorgehenden Kassen= und Rech- 
nungsbeamten. Bei großen Amtsgerichten 
können Rechnungsbeamte ganz auf Gebühren 
(Rechnungsgebühren) gestellt werden (Amtstitel 
„Kalkulator"). Bei jedem OL# gibt es zwei Stel- 
len, die aus dem Kreise der mittleren Beamten 
besetzt werden, mit denen aber der Rang der 
höheren J. verbunden ist: der Rendant der Justiz- 
hauptkasse (in Berlin-Mitte auch der Rendant der 
Gerichtskasse) und der 1907 geschaffene Rechnungs- 
direktor. Dieser hat an der Spitze des sog. Rech- 
nungsamts hauptsächlich die Etats- und Kassen- 
angelegenheiten zu bearbeiten, ist ständiger Ver- 
treter des Kassenkurators, Mitglied der Kommission 
für die Gerichtsschreiberprüfung und hat noch zahl- 
reiche Angelegenheiten der Justizverwaltung, die 
mit dem Rechnungswesen zusammenhängen, mehr 
oder minder selbständig wahrzunehmen (GeschAnw 
f. d. Rechnungsdir. v. 26. 3. 07). Er steigt im Ge- 
halte bis zu 6600 Mk. 
Für Bayern sind die Vorschriften über die 
Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber enthalten 
in à 59—64 des AGz. G#, 5#P 17 ff der Allerh. V 
zum Vollzug dieses Gesetzes. Die Gerichtsschrei- 
bereiO ist v. 22. 7. 09, die Gehalts O v. 6. 9. 08. 
Eigentümlich ist in Bayern die Einrichtung, daß 
die Anwärter für den höheren Justizdienst durch 
die Sekretärstellung hindurchgehen können, wäh- 
rend in Preußen ihnen zwar der Zugang zu der 
Gerichtsschreiberstellung erleichtert ist (Kseren- 
dare mit zweijähriger Ausbildungszeit sind von 
der Gerichtsschreiberprüfung befreit), die Rück- 
kehr in den höheren Justizdienst aber versagt wird. 
In Sachsen richtet sich die Prüfung, Anstel- 
lung und Beförderung der „Expeditionsbeamten“ 
nach der V v. 17. 3. 08. Als Vorbereitungsdienst 
gilt auch der Kanzleidienst bei Justizbehörden. Es 
wird im allgemeinen das Reifezeugnis verlangt. 
Die Gehälter betragen bei den oberen Expedi- 
tionsbeamten 4200 bis 5100 Mk., bei den Sekre- 
tären 2700 bis 4200 Mk., bei Aktuaren 1800 bis 
3000 Mk., bei Expedienten 1200 bis 1800 Mk. 
In Sachsen erhalten bereits einige Referendare 
1200 Mk. jährlich, wofür sie Gerichtsschreiberdienste 
verrichten müssen, jedoch nur „soweit das etats- 
mäßige Bauschquantum reicht". In Würt- 
temberg regeln sich die Dienstverhältnisse 
nach dem Beamten G v. 28. 6. 76 nebst Aende- 
rungs G v. 1. 8. 07 und 23. 7. 10, das Prüfungs- 
wesen der mittleren Beamten nach der Kgl Vüber 
die niedere Justizdienstprüfung v. 31. 7. 99 mit 
der sie abändernden Kgl V v. 26. 2. 11. Zu den 
mittleren Beamten gehören nicht nur Expeditoren, 
Gerichtsschreiber, Inspektoren und Gefängnis- 
buchhalter, sondern auch die Bezirksnotare. Das 
Gehaltswesen in Württemberg ist neu geregelt durch 
dic in Anlage XIII des Hauptfinanzetats f. 1911/12 
enthaltene Gehaltsordnung (im Regl 
nicht abgedr.). Die Gehälter der Sekretäre steigen. 
von 2000 bis 3400 Mk., die der Expeditoren von 
2800 bis 4700 Mk. Die Bezirksnotare erhalten 
  
 
	        
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