2600 bis 4100 Mk. Dazu kommen noch Wohnungs-
geldzuschüsse. In Baden gilt das Beamten-
gesetz in der Fassung v. 12. 8. 08; die Gerichts-
schreibereiordnung ist in der Landesherrl. Vv.
8. 6. 89 enthalten. Diese und die zu ihr erlassenen
Ausführungsbestimmungen v. 1. 9. 09 regeln
auch den Vorbereitungsdienst und die Prüfung.
Hervorzuheben ist, daß die badischen Anwärter
die Gabelsbergersche Stenographie zu erlernen
haben und in dieser auch geprüft werden. Nach
zweijährigem Vorbereitungsdienst als „Inzipient"
ist die Aktuarsprüfung abzulegen; nach dreijähri-
ger Tätigkeit im Gerichtsschreiberdienst, von der
ein Teil auch im Kanzleidienst oder beim Notar
geleistet werden kann, folgt die Gerichtsschreiber-
prüfung. Die Gehälter der Bureaubeamten
steigen von 2300 bis 4100 Mk., bei den Ersten
Beamten der größeren Gerichte und Staatsan-
waltschaften jedoch bis 4500 Mk. In Hessen
gilt für Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher das
Gv. 7. 1. 99 (Regl 1). In Braunschweig
besteht über die Dienstverhältnisse der Gerichts-
schreiber ein G v. 6. 3. R2, die Dauer des Vorbe-
reitungsdienstes (212 Jahre) beruht auf dem Aen-
derungs G v. 29. 6. O6. Die Gerichtsschreiber O ist
v. 28. 7. 10. Der Amtstitel ist Gerichtssekretär,
für ältere Beamte Gerichtsobersekretär. Die Dienst-
verhältnisse der Gerichtsschreibergehilfen werden
durch ein besonderes G v. 28. 7. 10 geregelt. Nach
der Gehalts O v. 17. C. 10 erhalten die Gerichts-
schreiber 1740 bis 4020, die Gerichtsschreiberge-
hilfen 1650 bis 2700 Mk. Die Gerichtssportel-
kassen werden, wie es in Preußen von 1879 bis
1883 geschah, von Finanzbeamten verwaltet. Beide
Mecklenburg: Vuv. 2.5. 79 über die Dienst-
verhältnisse der Gerichtsschreiber, Bek v. 2. 2./17.
6. 80 über Vorbereitungsdienst und Prüfung der
Gerichtsschreiber. Gerichtsschreibergehilfen sind
rechtlich zulässig, aber nicht vorhanden. Gehalt der
Gerichtsschreiber bei Landgerichten und Amtsge-
richten 2100 Mk. bis 40000 Mk., beim OL0# 3000
bis 5000 Mk. In Elsaß-Lothringenüber-
trägt das G v. 10. 7. 72 dem R die Befugnis,
die Anstellungsbedingungen für Gerichtsschreiber
und Gerichtsvollzieher sestzusetzen. Maßgebend ist
jetzt die Afg- v. 15. 4. 98 (Gl 129), die sich ziemlich
eng an das preußische Vorbild anschließt. Die Vor-
bedingungen für die Anstellung sind geregelt in
Justizbeamte (Gerichtsvollzieher)
477
richtsvollzieher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
der V des Statthalters v. 15. 12. 09 und der Aus-
führungs V#g des Min v. 20. 12. 09.
2. Gerichtevollzieher. I. Nach Reichsrecht er-
hält der Gerichtsvollzieher Gebühren für die von
ihm vorzunehmenden Geschäfte (Gebühren O f.
Gerichtsvollzieher v. 24. 6. 78, Fass. v. 20. 5. 98).
Die meisten Staaten lassen aber jetzt diese Ge-
bühren zur Staatskasse fließen. Der Gerichtsvoll-
zieher ist somit, wenn er auch noch Gebühren-
anteile gezahlt erhält, dort, wo diese Einrichtung
besteht, zu einem festbesoldeten Staatsbeamten
geworden.
Preußen hat die Dienstverhältnisse der Ge-
richtsvollziecher in der Gerichtsvollzieher O v. 31.
3. 00 (mit zahlreichen Aenderungen, zuletzt am
7. 12. 10), ihre Geschäftsverhältnisse in der Gesch-
Anw für die Gerichtsvollzicher v. 1. 12. 99 (viele
Aenderungen, zuletzt am 15. 3. 10) geregelt. Die
Gerichtsvollzicher tragen keine Dienstkleidung
mehr, sondern legitimieren sich durch eine Ausweis-
karte (Auf v. 18. 4. 05). Zuständig sind die Ge-
für die Zustellungen im Parteibetrieb und für
die Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht durch
das Gericht erfolgt. Sie können Willenserklä-
rungen nach BG#B 132 zustellen. Dagegen wir-
ken sie nicht mit bei den Zustellungen von Amts
wegen; bei diesen sind sie nur tätig, soweit ihnen
Gerichtsdienergeschäfte übertragen werden. Zu
ihrem Geschäftskreise gehören ferner Proteste,
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, freiwillige
Versteigerungen, gewisse Beurkundungen bei der
Hinterlegung. Endlich haben sie mannigfache
amtliche Aufträge auszuführen: Verhaftungen und
Vorführungen, Beitreibung von Geldbeträgen,
Behändigungen und Erkundigungen. Wenn sie
nicht voll beschäftigt sind, können sie zu den Ge-
schäften eines Gerichtsschreibereibeamten, eines
Kanzleigehilfen oder eines Gerichtsdieners heran-
gezogen werden. Das letzte ergibt sich aus der
Gerichtsvollzieherordnung, im übrigen folgt die
Zuständigkeit aus der 3PO, dem 874 des Pr. AG
z. GVBG und aus der Geschäftsanweisung. Zur
einstweiligen Wahrnehmung von Gerichtsvoll=
ziehergeschäften können „Gerichtsvollzieher kraft
Auftrages“ bestellt werden. Einzelne Gerichts-
vollziehergeschäfte kann der Aufsichtsrichter oder
Erste Gerichtsschreiber bei Gefahr im Verzuge
jeder gecignet erscheinenden Person übertragen.
Ueber „Hilfsgerichtsvollzieher“ s. bei den Gerichts-
dienern.
Die Gerichtsvollzieher gehen fast ausnahmslos
aus Militäranwärtern hervor. Der Vorberei-
tungsdienst dauert 6 Monate. Ihm folgt eine
Prüfung, die bei bestimmten Landgerichten und
dem Amtsgericht Berlin Mitte stattfindet. Der
OLGPräsident ernennt den Gerichtsvollzieher auf
Lebenszeit. Dieser gehört zu den Subalternbeam-
ten II. Kl. Er bezieht festes Gehalt: 1650 bis
3300 Mk., ein Teil der Stellen nur bis 2300 Mk
— künftig wegfallend — und Wohnungsgeldzu-
schuß, ferner einen Gebührenanteil von den
Parteiaufträgen, der je nach der Servisklasse des
Ortes von 26 bis zu 31 v. H. beträgt, nebst den
als „barc Auslagen" eingehenden Beträgen. Außer-
dem bekommt er für die amtlichen Aufträge noch
eine die tatsächlichen Aufwendungen deckende
Vergütung. Die Kautionspflicht der Gerichtsvoll-
zieher ist neuerdings durch A#f v. 19. 11. 10 auf-
gehoben worden. Jedem Gerichtsvollzieher wird
ein örtlich abgegrenzter Bezirk zugewiesen, auf
den sich seine Zuständigkeit beschränkt, gewöhnlich
der Amtsgerichtsbezirk, oder, wenn mehrere Ge-
richtsvollzieher bei dem Amtsgericht angestellt
sind, ein Leil davon. Für Groß-Berlin hat sich die
örtliche Beschränkung nicht aufrecht erhalten lassen
(A#f v. 22. 4. 06). Bei jedem Amtsgerichte, bei
dem mehrere Gerichtsvollzieher bestellt sind, wird
eine „Verteilungsstelle“ für Gerichtsvollzieher-
aufträge eingerichtet, durch deren Vermittlung den
Gerichtsvollziehern die Aufträge zugehen, unbe-
schadet des Rechtes der Partcei, den Auftrag un-
mittelbar zu erteilen.
In Bayern beruht die Neuregelung des
Gerichtsvollzicherwesens auf der Vsg v. 16. 12. 99.
Die Gerichtsvollzieher sind pragmatische Beamte
und beziehen festes Gehalt nach der Gehalts O v.
6. 9. Os sowie außerdem Gebührenanteile. Würt-
temberg hat für die Gerichtsvollzieher neue
gesetliche Vorschriften erlassen (G v. 11. 7. 10,