Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
2600 bis 4100 Mk. Dazu kommen noch Wohnungs- 
geldzuschüsse. In Baden gilt das Beamten- 
gesetz in der Fassung v. 12. 8. 08; die Gerichts- 
schreibereiordnung ist in der Landesherrl. Vv. 
8. 6. 89 enthalten. Diese und die zu ihr erlassenen 
Ausführungsbestimmungen v. 1. 9. 09 regeln 
auch den Vorbereitungsdienst und die Prüfung. 
Hervorzuheben ist, daß die badischen Anwärter 
die Gabelsbergersche Stenographie zu erlernen 
haben und in dieser auch geprüft werden. Nach 
zweijährigem Vorbereitungsdienst als „Inzipient" 
ist die Aktuarsprüfung abzulegen; nach dreijähri- 
ger Tätigkeit im Gerichtsschreiberdienst, von der 
ein Teil auch im Kanzleidienst oder beim Notar 
geleistet werden kann, folgt die Gerichtsschreiber- 
prüfung. Die Gehälter der Bureaubeamten 
steigen von 2300 bis 4100 Mk., bei den Ersten 
Beamten der größeren Gerichte und Staatsan- 
waltschaften jedoch bis 4500 Mk. In Hessen 
gilt für Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher das 
Gv. 7. 1. 99 (Regl 1). In Braunschweig 
besteht über die Dienstverhältnisse der Gerichts- 
schreiber ein G v. 6. 3. R2, die Dauer des Vorbe- 
reitungsdienstes (212 Jahre) beruht auf dem Aen- 
derungs G v. 29. 6. O6. Die Gerichtsschreiber O ist 
v. 28. 7. 10. Der Amtstitel ist Gerichtssekretär, 
für ältere Beamte Gerichtsobersekretär. Die Dienst- 
verhältnisse der Gerichtsschreibergehilfen werden 
durch ein besonderes G v. 28. 7. 10 geregelt. Nach 
der Gehalts O v. 17. C. 10 erhalten die Gerichts- 
schreiber 1740 bis 4020, die Gerichtsschreiberge- 
hilfen 1650 bis 2700 Mk. Die Gerichtssportel- 
kassen werden, wie es in Preußen von 1879 bis 
1883 geschah, von Finanzbeamten verwaltet. Beide 
Mecklenburg: Vuv. 2.5. 79 über die Dienst- 
verhältnisse der Gerichtsschreiber, Bek v. 2. 2./17. 
6. 80 über Vorbereitungsdienst und Prüfung der 
Gerichtsschreiber. Gerichtsschreibergehilfen sind 
rechtlich zulässig, aber nicht vorhanden. Gehalt der 
Gerichtsschreiber bei Landgerichten und Amtsge- 
richten 2100 Mk. bis 40000 Mk., beim OL0# 3000 
bis 5000 Mk. In Elsaß-Lothringenüber- 
trägt das G v. 10. 7. 72 dem R die Befugnis, 
die Anstellungsbedingungen für Gerichtsschreiber 
und Gerichtsvollzieher sestzusetzen. Maßgebend ist 
jetzt die Afg- v. 15. 4. 98 (Gl 129), die sich ziemlich 
eng an das preußische Vorbild anschließt. Die Vor- 
bedingungen für die Anstellung sind geregelt in 
Justizbeamte (Gerichtsvollzieher) 
477 
richtsvollzieher in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
  
der V des Statthalters v. 15. 12. 09 und der Aus- 
führungs V#g des Min v. 20. 12. 09. 
&# 2. Gerichtevollzieher. I. Nach Reichsrecht er- 
hält der Gerichtsvollzieher Gebühren für die von 
ihm vorzunehmenden Geschäfte (Gebühren O f. 
Gerichtsvollzieher v. 24. 6. 78, Fass. v. 20. 5. 98). 
Die meisten Staaten lassen aber jetzt diese Ge- 
bühren zur Staatskasse fließen. Der Gerichtsvoll- 
zieher ist somit, wenn er auch noch Gebühren- 
anteile gezahlt erhält, dort, wo diese Einrichtung 
besteht, zu einem festbesoldeten Staatsbeamten 
geworden. 
Preußen hat die Dienstverhältnisse der Ge- 
richtsvollziecher in der Gerichtsvollzieher O v. 31. 
3. 00 (mit zahlreichen Aenderungen, zuletzt am 
7. 12. 10), ihre Geschäftsverhältnisse in der Gesch- 
Anw für die Gerichtsvollzicher v. 1. 12. 99 (viele 
Aenderungen, zuletzt am 15. 3. 10) geregelt. Die 
Gerichtsvollzicher tragen keine Dienstkleidung 
mehr, sondern legitimieren sich durch eine Ausweis- 
karte (Auf v. 18. 4. 05). Zuständig sind die Ge- 
für die Zustellungen im Parteibetrieb und für 
die Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht durch 
das Gericht erfolgt. Sie können Willenserklä- 
rungen nach BG#B 132 zustellen. Dagegen wir- 
ken sie nicht mit bei den Zustellungen von Amts 
wegen; bei diesen sind sie nur tätig, soweit ihnen 
Gerichtsdienergeschäfte übertragen werden. Zu 
ihrem Geschäftskreise gehören ferner Proteste, 
Siegelungen, Vermögensverzeichnisse, freiwillige 
Versteigerungen, gewisse Beurkundungen bei der 
Hinterlegung. Endlich haben sie mannigfache 
amtliche Aufträge auszuführen: Verhaftungen und 
Vorführungen, Beitreibung von Geldbeträgen, 
Behändigungen und Erkundigungen. Wenn sie 
nicht voll beschäftigt sind, können sie zu den Ge- 
schäften eines Gerichtsschreibereibeamten, eines 
Kanzleigehilfen oder eines Gerichtsdieners heran- 
gezogen werden. Das letzte ergibt sich aus der 
Gerichtsvollzieherordnung, im übrigen folgt die 
Zuständigkeit aus der 3PO, dem 874 des Pr. AG 
z. GVBG und aus der Geschäftsanweisung. Zur 
einstweiligen Wahrnehmung von Gerichtsvoll= 
ziehergeschäften können „Gerichtsvollzieher kraft 
Auftrages“ bestellt werden. Einzelne Gerichts- 
vollziehergeschäfte kann der Aufsichtsrichter oder 
Erste Gerichtsschreiber bei Gefahr im Verzuge 
jeder gecignet erscheinenden Person übertragen. 
Ueber „Hilfsgerichtsvollzieher“ s. bei den Gerichts- 
dienern. 
Die Gerichtsvollzieher gehen fast ausnahmslos 
aus Militäranwärtern hervor. Der Vorberei- 
tungsdienst dauert 6 Monate. Ihm folgt eine 
Prüfung, die bei bestimmten Landgerichten und 
dem Amtsgericht Berlin Mitte stattfindet. Der 
OLGPräsident ernennt den Gerichtsvollzieher auf 
Lebenszeit. Dieser gehört zu den Subalternbeam- 
ten II. Kl. Er bezieht festes Gehalt: 1650 bis 
3300 Mk., ein Teil der Stellen nur bis 2300 Mk 
— künftig wegfallend — und Wohnungsgeldzu- 
schuß, ferner einen Gebührenanteil von den 
Parteiaufträgen, der je nach der Servisklasse des 
Ortes von 26 bis zu 31 v. H. beträgt, nebst den 
als „barc Auslagen" eingehenden Beträgen. Außer- 
dem bekommt er für die amtlichen Aufträge noch 
eine die tatsächlichen Aufwendungen deckende 
Vergütung. Die Kautionspflicht der Gerichtsvoll- 
zieher ist neuerdings durch A#f v. 19. 11. 10 auf- 
gehoben worden. Jedem Gerichtsvollzieher wird 
ein örtlich abgegrenzter Bezirk zugewiesen, auf 
den sich seine Zuständigkeit beschränkt, gewöhnlich 
der Amtsgerichtsbezirk, oder, wenn mehrere Ge- 
richtsvollzieher bei dem Amtsgericht angestellt 
sind, ein Leil davon. Für Groß-Berlin hat sich die 
örtliche Beschränkung nicht aufrecht erhalten lassen 
(A#f v. 22. 4. 06). Bei jedem Amtsgerichte, bei 
dem mehrere Gerichtsvollzieher bestellt sind, wird 
eine „Verteilungsstelle“ für Gerichtsvollzieher- 
aufträge eingerichtet, durch deren Vermittlung den 
Gerichtsvollziehern die Aufträge zugehen, unbe- 
schadet des Rechtes der Partcei, den Auftrag un- 
mittelbar zu erteilen. 
In Bayern beruht die Neuregelung des 
Gerichtsvollzicherwesens auf der Vsg v. 16. 12. 99. 
Die Gerichtsvollzieher sind pragmatische Beamte 
und beziehen festes Gehalt nach der Gehalts O v. 
6. 9. Os sowie außerdem Gebührenanteile. Würt- 
temberg hat für die Gerichtsvollzieher neue 
gesetliche Vorschriften erlassen (G v. 11. 7. 10,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.