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Justizverwaltung — Kabinett
Rechtspflege und der J. ist regelmäßig durch diese
Bechtepflege den obersten Organen der J. über-
tragen. Im Reiche wird teils der RK mit der
Ausführung der Gesetze beauftragt, teils wird
diese Ausführung den Landes J. übertragen (das
bekannteste Beispiel ist die Grundbuchordnung).
Aber auch ohne besondere Ermächtigung würde
im Reiche der BR'(RV à. 7 Nr. 2), in den Einzel-
staaten die Zentralbehörde im Zweifel zur Er-
lassung der erforderlichen Ausführungsbestimmun-
en im Wege der Verw Verordnung befugt sein.
ur zum Erlaß von Rechtsverordnungen wird ge-
setzliche Delegation zu fordern sein. Die allgemein
geltenden Anordnungen der Zentralbehörde wer-
den gewöhnlich als Allgemeine Verfügungen be-
zeichnet, größere Erlasse dieser Art führen Sonder-
bezeichnungen, wie Geschäftsordnung, Kanzlei-
ordnung, Kassenordnung, Etatsvorschriften usw.
Zur Ausführung der Gesetze gehört auch die
Schaffung der gesetzlich vorgesehenen Behörden-
organisationen, die Abgrenzung der Gerichts-
bezirke, die jedoch für die Amtsgerichte in Preußen
erstmalig durch eine V bestimmt waren, die jetzt
nur noch durch Gesetz abgeändert werden kann,
(Kgl. V v. 26. Juli 1878 und 5. Juli 1879 Pr
Ac GV# FN 21, 37); ferner die Bildung der
einzelnen Gerichtsabteilungen, Kammern und
Senate sowie die Zuweisung der Richter an diese
und die Verteilung der Geschäfte durch den im
voraus aufzustellenden Geschäftsplan, darüber
Gerichtsverfassung.
Literatur: v. Risch, UArt. J. in der 1. Aufl. dieses
Wörterb.; Vierhaus, Gerichtsbarkeit und Verwpo-
heit, VerwArch 11, 222; Müller, Die preußische J.,
2 Bände 1910; Jahrb. der pr. Gerichtsverfassung, bearb.
im I#n, 29. Jahrg. 1910; Bohn, Die württemb. J.;
Kritisches in den Verhandl. des deutschen Richtertages;
ferner bei Gerichtsverfassung und Rechtsweg. Eiméon.
Kabinett
!& 2. Begriff und rechtliche Stel-
* 3. Organisation und Funktionen.
#ê 1. Geschichtliches.
lung.
7! 1. Geschichtliches. Seit der ersten Hälfte des 17. Jahr-
hunderts begann man auch in Deutschland, nach ausländi-
schem Muster, die Räumlichkeit, wo der Landeeherr ihn selbst
oder das Land betrefsende Angelegenheiten außerhalb der
Sitzungen des Geheimenratskollegiums zu erledigen pflegte,
als „Kabinett“ zu bezeichnen. Gewöhnlich wurde er hier
in seiner Tätigkeit durch einige vertraute Räte — K. Räte —
unterstutnzt. Mit der Entstehung der modernen Ministerien (71
gestaltete sich das Verhältnis des K. zu denselben verschieden.
In Preußen erlangten die K. Räte unter Friedrich Wilhelm II.
und Friedrich Wilhelm III. den maßgebendsten Einfluß auf
die Staatsgeschäfte als tatsächliche Mittelstelle zwischen den
Zentralbehörden und dem Konige. Bei der durchgreifenden
Umbildung der obersten Staatsbehörden im Jahre 1810
wurde das K. in eine organische Verbindung mit dem Amte
deo leitenden Ministers, des Staatskanzlers, gebracht. Der
Wenafall des Staatskanzleramts (1822) bewirkte, daß sortan
mehrere Staats Min als K#.Min bei dem Könige Vortrag
erhielten. Als mit Einführung der konstitutionellen Crd-
nung und der dadurch begründeten Min Verantwortlichkeit
allen Ministern der Vortrag bei dem Konige eröffnet wurde,
mußte die bisherige Stellung des K. wesentlich modifizier!,
seine Bedeutung sehr verringert werden. Eine ähnliche
Umgestaltung ist auch in den anderen deutschen Staaten
als natürliche Folge des Konstitutionalismus eingetreten,
wenngleich das K. nicht selten tatsächlich auch in dem kon-
stitutionellen Staatswesen einen erheblichen politischen Ein
fluß ausgeübt hat. Eigentümlich und vom konstitutionellen
Standpunkt nicht unbedenklich hat sich die Stellung des
preußischen MilitärK. und des von diesem abgezweigten
kaiserlichen Marine K. gestaltet (unten 3 3 1).
# 2. Begriff und rechtliche Stellung. Das K.
ist dazu bestimmt, den Landesherrn in der Aus-
übung seiner persönlichen Regätigkeit zu unter-
stützen. Die Hilfsfunktionen des K. beschränken
sich nicht auf die formelle Erledigung, sondern
erstrecken sich auch auf die materielle Vorbereitung
der Entschließungen des Monarchen. Auch für
private Angelegenheiten des Landesherrn, ins-
besondere für seine Privatkorrespondenz, pflegt
es verwendet zu werden. Es untersteht dem Lan-
desherrn unmittelbar und ist durchaus von seinen
Aufträgen und Instruktionen abhängig. Die Teil-
nahme des K. an den Staatsgeschäften findet eine
rechtliche Grenze in der Befugnis und Pflicht der
Minister, den Landesherrn zu beraten, sowie in
der durch das Erfordernis der Gegenzeichnung
gesicherten Verantwortlichkeit derselben für die
Reg Akte des Landesherrn. In Preußen, im Kö-
nigreich Sachsen und in Baden ist das K. eine
Staatsbehörde; anders in Bayern, in Württem-
berg und in Hessen (vgl. § 3).
3. Organisation und Funktionen.
I. In Preußen zerfällt das Geheime K. des
Königs nach der V v. 27. 10. 1810 in zwei Ab-
teilungen, eine für Hof- und Zivilsachen, eine für
Militärsachen; jedoch beschränkt sich die Zuständig-
keit der ersten Abteilung seit Errichtung des Min
des Kgl Hauses auf Zivilsachen, und neuerdings.
ist von dem Militär K. durch Kaiserl. Ordres v.
28. und v. 30. 3. 89 ein Marine K. für Marineange-
legenheiten abgezweigt worden. An der Spitze
des Zivilkabinetts steht ein „Geheimer
Kabinettsrat“; derselbe hat insbesondere in den
sog. Gnadensachen (vor allem Begnadigungen in
Strafsachen) dem Könige Vortrag zu halten.
Durch das Zivil K. gehen die, allerdings in der
Regel mit einem Entwurf der zu erlassenden
Ordre versehenen, Berichte der Minister sowie
die Immediatberichte anderer Behörden an den
König. Die Militärsachen, welche an den König
persönlich eingehen, werden von dem aus Militär-
personen gebildeten Militärkabinett, dem
ein Chef vorsteht, bearbeitet und vorgetragen. Die
Aufgabe des Militär K. ist eine um so bedeutendere,
als nach der Allerh. Kab O v. 18. 1. 61 alle Armee-
befehle (J] sowie Ordres in Militärdienstsachen
oder Personal-Angelegenheiten ohne Gegenzeich-
nung eines Ministers (/1 expediert werden sollen,
und als durch Kab O v. 8. 3. 83 ausdrücklich die
Geschäfte der (nominell auf dem Etat des Kriegs-
Min verbliebenen) Abteilung für persönliche An-
gelegenheiten im Kriegs Min auf das in seinem
Personalbestande mit derselben zusammenfallende
MilitärK. übertragen sind. Das Zivil= wie das
Militär K. fungiert auch in Reichsangelegenheiten.
Dem Chef des neu errichteten Kaiserlichen Ma-
rinekabinetts ist die Bearbeitung der An-
gelegenheiten der Kriegsmarine [/) und der Vor-
trag in denselben in dem gleichen Umfang, wie diese