Maßgabe ihrer gesetzlichen Zuständigkeit bedienen
muß. Er allein und seine Beamten können für
das Reich handeln; weder der Bundesrat noch
der Reichstag sind dazu befähigt.
2. Dem K. liegt die Regierung des Reichs
Kaiser — Kali
ob. Bei einem Teile dieser Geschäfte ist der K.
durch Verfassung oder Gesetz an die Mitwirkung
anderer Organe gebunden, nämlich des Bundes-
rats und des Reichstages, oder auch an die der
Regierungen der Einzelstaaten. Es äußert sich
diese dem K. obliegende Funktion nach verschie-
denen Richtungen. Er erhält die Tätigkeit der
übrigen Organe des Reichs, des Bundesrats und
Reichstags im Gange, indem ihm die Berufung,
Eröffnung, Vertagung und Schließung zusteht
und die Vorlagen in seinem Namen im Bundes-
rate zur Beratung gestellt und an den Reichstag
gebracht werden. Dem K. steht ferner die Aus-
sertigung und Verkündigung der Reichsgesetze
und die Ueberwachung ihrer Ausführung zu (RV
à 17). Der K. ernennt nach freiem Belieben den
Reichskanzler c#, den verantwortlichen Minister des
Reichs, und kann ihn nach freiem Belieben in den
Ruhestand versetzen (RV a 15, Reichsbeamten G
#25). Auch die übrigen Beamten werden der
Regel nach vom K. ernannt und erforderlichenfalls
entlassen oder in den Ruhestand versetzt (RBall8).
Dem K. liegt die Mahrnehmung der auswärtigen
Beziehungen des Reichs, die Aufrechthaltung des
diplomatischen Verkehrs, die Wahrnehmung der
Interessen des Reichs, seiner Mitglieder und seiner
Angehörigen. fremden Staaten gegenüber ob (RV
à II, 56).
3. Der K. verfügt über die Machtmittel
des Reichs. Dies findet den prägnantesten Aus-
druck in dem Oberbefehl über das Heer (J und
die Kriegsmarine ( im Frieden und im Kriege.
Der K. kann diese Machtmittel verwenden nicht nur
zur Bekämpfung äußerer Feinde, sondern auch
zur Vollstreckung der Exekution gegen Bundes-
glieder, welche ihre Bundespflichten nicht erfüllen
(a 19 der RV#), sowie zur Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit im Innern, wenn dieselbe
in einem Teile des Bundesgebiets bedroht ist,
durch Erklärung desselben in Kriegszustand (RV
a 68) (VBelagerungszustandl.
4. Endlich hat der K. die Staatsgewalt in Elsaß-
Lothringen und die Schutzgewalt in den deutschen
Schutzgebieten auszunben (R v. 9. 6. 71 & 3 und
v. 17. 4. 86 # 1; jetzt Re v. 31. 5. 11 31 und
Schutzgeb G v. 10. 9. 00 §5 1). Der K. ernennt
den Statthalter und die Beamten des Reichs-
lands sowie die Gouverneure und Beamten der
Schutzgebiete.
Kiteratur: v. Held, Das Kaisertum als Rechts-
begriff, 1879; Seydel, nommentar S 126,
v. Mohl, Reichsstaatsrecht 230; Hänel, Studien 2, 56 f;
Laband' , 211—233; DTie Lehrbücher von v. Rönne
1 1 5, Zorn 1 1 10, G. Meyer 1 127, Schulze 2
* 253; Bornhak, Arch Less NR 8, 425 ff; R. Fischer,
Das R. des K., 1395; Laband, Das d. aisertum, 1806;
Binding, Die rechtl. Stellung des K., 1808: Rosen-
berg, Preuß. Jahrb. 103, 2149 ff (l901); Auschütz in
Holtzendorff-Kohlers Enzyklopadie 11 545 ff.
Laband.
153 ff:
Kali
#m 1. Zweck und Bedeutung des Kaligesetzes. J 2. Grund-
begriffse. & 3. Absatzvorschristen für die kontingentierten
Kaliwerksbesitzer. 4 4. Sonstige Verkehrsvorschriften.
15. Strafbestimmungen. 1 6. Behörden der Kaliverwaltung.
s 1. Zweck und Bedentung deß Kaligesetzes.
Das K., das für die chemische Industrie und vor
allem für die Landwirtschaft eine, noch stets wach-
sende, Wichtigkeit besitzt, ist Deutschlands einziges
wertvolles Naturmonopol. Es besteht infolge-
dessen für die deutschen Produzenten die Mög-
lichkeit, die Inlandspreise relativ niedrig zu be-
messen, indem sie sich durch relativ hohe Auslands-
preise schadlos halten. Das ist indes nur so lange
möglich, als seitens der Produzenten eine gemein-
same rationelle Absatzpolitik getrieben wird. —
Diese Politik hat, unter dem Einfluß des preußi-
schen Staates, der großer K. Werksbesitzer ist, jahre-
lang das privatwirtschaftliche K. Syndikat befolgt.
1909 aber scheiterte die Erneuerung des Syndikats,
und unmittelbar darauf folgten die Schmidtmann-
verträge, durch welche die Schmidtmannwerke ihre
gesamte Produktion, d. h. nahezu ihre doppelte
Syndikatsquote, zu halben Syndikatspreisen auf
zwei Jahre mit der Option auf weitere 5 Jahre
an zwei amerikanische Düngertrusts verkauft
hatten. — Wollte man der hiermit eingeleiteten
K. Verschleuderung ins Ausland und der Schädi-
gung unserer Landwirtschaft entgehen, so schien
nichts anderes übrig zu bleiben, als ein Eingreifen
des Gesetzgebers. Nachdem ein Entwurf des
preußischen Handels Min, der sich in erster Linie
gegen die „Ueberproduktion“, d. h. das Entstehen
neuer Werke gewandt hatte, infolge der sehr leb-
haften Anfeindungen in den beteiligten Kreisen
vom Bundesrat verworfen war, und nachdem
auch der Grundgedanke des bundesrätlichen Ent-
wurfs, die Schaffung einer „Vertriebsgemein-
schaft" als Zwangssundikat, aus grundsäszlicher
Gegnerschaft der Reichstagsmehrheit gegen die
gesebliche Einführung einer Unternehmerkoalition
gescheitert war, kam das Rv. 25. 5. 10 zustande.
Seine Bedeutung liegt in erster Linie darin, daß
es als erstes deutsches Kartellgesetz durch ein-
schneidende produktionspolitische Maßnahmen
Produktion und Absatz gesetzlich zu regeln, vor
allem eine Ueberproduktion von K., eine Ver-
schleuderung ins Ausland, eine Uceberteuerung
der heimischen Landwirtschaft zu verhindern wie
auch positiv die Ausdehnung des K. Absatzes zu
fördern unternimmt. — Das Geseßz trat, soweit
nicht für einzelne Bestimmungen besonderes an-
geordnet ist, am 28. 5. 11 in Kraft. Als befristetes
Gesetz tritt es am 1. 1. 28 von selbst außer Kraft.
Zu dem K. Gesetz sind bisher Ausführungsbe-
stimmungen des BR ergangen: 9. 7. 10 (RGl
925), 5. 4. 11 (NG.BI 107), 13. 5. 11 (RGBl 216),
28. 6. 11 (Rl 256). Ueber die Anwendung
auf die Schutzgebicte vgl. Bek v. 16. 2. 11
(KBl 153) und unten 52 II 2, §5 3 3 2 a. E.
#J# 2. Grundbegriffe des Gesetzes.
I. Dem Begriff der Kalisalze (5 2 d. G.)
unterstehen a) die K. Rohsalze, b) die K.Fa-
brikate, d. h. außer Chlorkalium und einigen
anderen namentlich aufgeführten Erzengnissen
alle dicjenigen „kaliumhaltigen Fabrikate, welche