Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Maßgabe ihrer gesetzlichen Zuständigkeit bedienen 
muß. Er allein und seine Beamten können für 
das Reich handeln; weder der Bundesrat noch 
der Reichstag sind dazu befähigt. 
2. Dem K. liegt die Regierung des Reichs 
Kaiser — Kali 
ob. Bei einem Teile dieser Geschäfte ist der K. 
durch Verfassung oder Gesetz an die Mitwirkung 
anderer Organe gebunden, nämlich des Bundes- 
rats und des Reichstages, oder auch an die der 
Regierungen der Einzelstaaten. Es äußert sich 
diese dem K. obliegende Funktion nach verschie- 
denen Richtungen. Er erhält die Tätigkeit der 
übrigen Organe des Reichs, des Bundesrats und 
Reichstags im Gange, indem ihm die Berufung, 
Eröffnung, Vertagung und Schließung zusteht 
und die Vorlagen in seinem Namen im Bundes- 
rate zur Beratung gestellt und an den Reichstag 
gebracht werden. Dem K. steht ferner die Aus- 
sertigung und Verkündigung der Reichsgesetze 
und die Ueberwachung ihrer Ausführung zu (RV 
à 17). Der K. ernennt nach freiem Belieben den 
Reichskanzler c#, den verantwortlichen Minister des 
Reichs, und kann ihn nach freiem Belieben in den 
Ruhestand versetzen (RV a 15, Reichsbeamten G 
#25). Auch die übrigen Beamten werden der 
Regel nach vom K. ernannt und erforderlichenfalls 
entlassen oder in den Ruhestand versetzt (RBall8). 
Dem K. liegt die Mahrnehmung der auswärtigen 
Beziehungen des Reichs, die Aufrechthaltung des 
diplomatischen Verkehrs, die Wahrnehmung der 
Interessen des Reichs, seiner Mitglieder und seiner 
Angehörigen. fremden Staaten gegenüber ob (RV 
à II, 56). 
3. Der K. verfügt über die Machtmittel 
des Reichs. Dies findet den prägnantesten Aus- 
druck in dem Oberbefehl über das Heer (J und 
die Kriegsmarine ( im Frieden und im Kriege. 
Der K. kann diese Machtmittel verwenden nicht nur 
zur Bekämpfung äußerer Feinde, sondern auch 
zur Vollstreckung der Exekution gegen Bundes- 
glieder, welche ihre Bundespflichten nicht erfüllen 
(a 19 der RV#), sowie zur Aufrechterhaltung der 
öffentlichen Sicherheit im Innern, wenn dieselbe 
in einem Teile des Bundesgebiets bedroht ist, 
durch Erklärung desselben in Kriegszustand (RV 
a 68) (VBelagerungszustandl. 
4. Endlich hat der K. die Staatsgewalt in Elsaß- 
Lothringen und die Schutzgewalt in den deutschen 
Schutzgebieten auszunben (R v. 9. 6. 71 & 3 und 
v. 17. 4. 86 # 1; jetzt Re v. 31. 5. 11 31 und 
Schutzgeb G v. 10. 9. 00 §5 1). Der K. ernennt 
den Statthalter und die Beamten des Reichs- 
lands sowie die Gouverneure und Beamten der 
Schutzgebiete. 
Kiteratur: v. Held, Das Kaisertum als Rechts- 
begriff, 1879; Seydel, nommentar S 126, 
v. Mohl, Reichsstaatsrecht 230; Hänel, Studien 2, 56 f; 
Laband' , 211—233; DTie Lehrbücher von v. Rönne 
1 1 5, Zorn 1 1 10, G. Meyer 1 127, Schulze 2 
* 253; Bornhak, Arch Less NR 8, 425 ff; R. Fischer, 
Das R. des K., 1395; Laband, Das d. aisertum, 1806; 
Binding, Die rechtl. Stellung des K., 1808: Rosen- 
berg, Preuß. Jahrb. 103, 2149 ff (l901); Auschütz in 
Holtzendorff-Kohlers Enzyklopadie 11 545 ff. 
Laband. 
153 ff: 
Kali 
#m 1. Zweck und Bedeutung des Kaligesetzes. J 2. Grund- 
begriffse. & 3. Absatzvorschristen für die kontingentierten 
Kaliwerksbesitzer. 4 4. Sonstige Verkehrsvorschriften. 
15. Strafbestimmungen. 1 6. Behörden der Kaliverwaltung. 
s 1. Zweck und Bedentung deß Kaligesetzes. 
Das K., das für die chemische Industrie und vor 
allem für die Landwirtschaft eine, noch stets wach- 
sende, Wichtigkeit besitzt, ist Deutschlands einziges 
wertvolles Naturmonopol. Es besteht infolge- 
dessen für die deutschen Produzenten die Mög- 
lichkeit, die Inlandspreise relativ niedrig zu be- 
messen, indem sie sich durch relativ hohe Auslands- 
preise schadlos halten. Das ist indes nur so lange 
möglich, als seitens der Produzenten eine gemein- 
same rationelle Absatzpolitik getrieben wird. — 
Diese Politik hat, unter dem Einfluß des preußi- 
schen Staates, der großer K. Werksbesitzer ist, jahre- 
lang das privatwirtschaftliche K. Syndikat befolgt. 
1909 aber scheiterte die Erneuerung des Syndikats, 
und unmittelbar darauf folgten die Schmidtmann- 
verträge, durch welche die Schmidtmannwerke ihre 
gesamte Produktion, d. h. nahezu ihre doppelte 
Syndikatsquote, zu halben Syndikatspreisen auf 
zwei Jahre mit der Option auf weitere 5 Jahre 
an zwei amerikanische Düngertrusts verkauft 
hatten. — Wollte man der hiermit eingeleiteten 
K. Verschleuderung ins Ausland und der Schädi- 
gung unserer Landwirtschaft entgehen, so schien 
nichts anderes übrig zu bleiben, als ein Eingreifen 
des Gesetzgebers. Nachdem ein Entwurf des 
preußischen Handels Min, der sich in erster Linie 
gegen die „Ueberproduktion“, d. h. das Entstehen 
neuer Werke gewandt hatte, infolge der sehr leb- 
haften Anfeindungen in den beteiligten Kreisen 
vom Bundesrat verworfen war, und nachdem 
auch der Grundgedanke des bundesrätlichen Ent- 
wurfs, die Schaffung einer „Vertriebsgemein- 
schaft" als Zwangssundikat, aus grundsäszlicher 
Gegnerschaft der Reichstagsmehrheit gegen die 
gesebliche Einführung einer Unternehmerkoalition 
gescheitert war, kam das Rv. 25. 5. 10 zustande. 
Seine Bedeutung liegt in erster Linie darin, daß 
es als erstes deutsches Kartellgesetz durch ein- 
schneidende produktionspolitische Maßnahmen 
Produktion und Absatz gesetzlich zu regeln, vor 
allem eine Ueberproduktion von K., eine Ver- 
schleuderung ins Ausland, eine Uceberteuerung 
der heimischen Landwirtschaft zu verhindern wie 
auch positiv die Ausdehnung des K. Absatzes zu 
fördern unternimmt. — Das Geseßz trat, soweit 
nicht für einzelne Bestimmungen besonderes an- 
geordnet ist, am 28. 5. 11 in Kraft. Als befristetes 
Gesetz tritt es am 1. 1. 28 von selbst außer Kraft. 
Zu dem K. Gesetz sind bisher Ausführungsbe- 
stimmungen des BR ergangen: 9. 7. 10 (RGl 
925), 5. 4. 11 (NG.BI 107), 13. 5. 11 (RGBl 216), 
28. 6. 11 (Rl 256). Ueber die Anwendung 
auf die Schutzgebicte vgl. Bek v. 16. 2. 11 
(KBl 153) und unten 52 II 2, §5 3 3 2 a. E. 
#J# 2. Grundbegriffe des Gesetzes. 
I. Dem Begriff der Kalisalze (5 2 d. G.) 
unterstehen a) die K. Rohsalze, b) die K.Fa- 
brikate, d. h. außer Chlorkalium und einigen 
anderen namentlich aufgeführten Erzengnissen 
alle dicjenigen „kaliumhaltigen Fabrikate, welche
	        
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