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Kanäle (C. Suez-Kanal)
27. 5. 96, Rel 150; R v. 20. 6. 99, Rößl
315; R v. 20. 5. 02, Rl 167), zuletzt durch
R v. 8. 5. 07 (REBl 153) verlängert worden
bis zum 30. 9. 12. Auf Grund dieser Gesetze ist
zunächst durch AE v. 4. 6. 94 (Röl 464) für
die K. Strecke Holtenau-Rendsburg und die Be-
nutzung der Hafenanlagen zu Holtenau und so-
dann durch AE v. 4. 6. 95 (RGBl 241) ein Ab-
gabentarif für den ganzen Nord-Ostsee K. fest-
gesetzt worden. Dieser ist ersetzt worden durch den
zur Zeit noch maßgebenden AE v. 4. 8. 96 (RNG Bl
681). Das R v. 20. 6. 99P hat auch Vorschriften
über die Befreiung von K. Gebühren und deren
Zahlung getroffen, zu denen das Kais. K. Amt in
der Ausführungs Anw v. 7. 3. 00 (RZBl 1900,
125) noch Ausführungsbestimmungen erlassen hat.
Die besonderen Verhältnisse des K. erforderten
eine „Zollordnung für den Kaiser Wilhelm--Kanal“,
die vom BR unter Aufhebung des Zollregulativs
von 1895 (RZBBl 279) am 12./24. 2.03 (R3l 73)
erlassen worden ist; abgeändert laut Bek des RKv.
24. 3. 05 (R3l 79) und v. 3. 6. 08 (R l 224).
Sie bezweckt die Sicherung der zollamtlichen Unter-
suchung derjenigen den K. passierenden Schiffe, die
von der Zollbehandlung nicht befreit sind.
Literatur: Beseke, Der Nord-Ostsee K., 1893;
Loewe, Geschichte des Nord-Ostsee K., 1895; Mitteilungen
über den Kaiser Wilhelm-K. (a. d. VerwBerichte des Kais.
K. Amts f. 1908), 1909; Greve, Anwendung von See-
und Binnenschiffahrtsrecht auf die reichsfiskalische Schlepp-
schifsahrt im Kaiser Wilhelm-K., Diss., 1900. Apel.
C. JSuez--Kanal!½)
* 1. Bau, Betriebsform, Bedeutung; 32. Rechtslage.
8 1. Ban, Betriebsform, Bedeutung.
I. Bestrebungen auf einen Durchstich der Land-
enge von Sucz hatten schon in der Pharaonenzeit ei-
nen teilweisen Erfolg; sie ruhten nicht während der
römischen Herrschaft; sie fanden wieder bei Lud-
wig XIV., dem Leibniz eine Denkschrift darüber
abfaßte, und namentlich bei Napoleon I. und bei
Metternich ein tätiges Interesse. Der Durchfüh-
rung standen aber mit der Verschiebung des mari-
timen und kolonialen Gleichgewichts nicht minder
politische als die technischen Schwierigkeiten ent-
gegen. Ihre Ueberwindung ist erst nach dem
1) An dem Panamakanal ist das Deutsche Reich
rechtlich nicht beteiligt. Die maßgebenden Verträge sind
zwischen den VB. St. v. Amerika und England (um von
Kolumbien und Panama abzusehen) abgeschlossen: sog.
Clayton-Bulwer V#t v. 19. 4. 50 und an seiner Stelle der
sog. Hay-Paunce fote Vt## v. 5. 2. 00/18. 11. 01 (Fleischmann
321). Der wirtschaftliche und politische Zusammenhang der
beiden internationalen K. ist allerdings offensichtlich (val.
schon die Bemerkung Goethes zu Eckermann im Gespräche v.
21. 2. 1827). Er kommt u. a. vor der, für Ende 1913
angekündigten, Eröffnung des Panama. in der Herab-
setung der Gebühren für den Suez K. (oben 1 1 II) zum
Ausdruck. Für die Rechtsform der Internationalisierung
des Suezz K. diente der Clayton-Bulwer- Vertrag als Vorbild;
der Hay- Pauncefote-Vertrag wiederum lehnt sich ausdrück-
lich an den Sucz K. Bertrag an, freilich mit Abweichungen,
die in dem Streit um die Rechtswirksamkeit des amerikani-
schen Gesetzes über die K. Gebühren (1912) nicht immer
genügend gewürdigt worden sind. I7 Küstenmeer.]
Krimkriege, nachhaltig sogar erst nach dem fran-
zösisch-österreichischen Kriege, dem mit dem fran-
zösischen Kaiserhause verwandten Diplomaten
Ferdinand de Lesseps zu verdanken, der sich die
Pläne des Oesterreichers Negrelli zu eigen machte
und ägyptische wie französische Finanzquellen flüs-
sig zu machen wußte. Unter dem 5. 1. 56 erteilte
der Vizekönig Mohammed Said eine endgültige
Konzession für den K. auf die Dauer von 99 Jahren
von der Eröffnung des K. an gerechnet; 150# des
Reingewinns waren für Aegypten vorbehalten.
Nach Ablauf der Konzessionszeit soll der K. —
falls die Konzession nicht verlängert wird — Aegyp-
ten anfallen. Die türkische Genehmigung erfolgte
(trotz gegenteiliger Einwirkung Englands), doch erst
durch Firman v. 19. 3. 66. Inzwischen hatte sich
bereits die crompagnie universelle du canal mari-
time de Suez für Bau und Betrieb des K. gebildet
(15. 12. 58), mit einem nominellen Kapital von
200 Mill. Franken, zerlegt in 400 000 Aktien auf
den Inhaber zu 500 Fr. Die Aktien waren, bis
auf 177642 des Vizekönigs, fast durchweg in fran-
zösischen Händen; englisches, österreichisches und
russisches Kapital hatte sich von der Zeichnung
fern gehalten. — 1862 schon hatte Frankreich zur
Beherrschung der Suezstraße Obok am Golf von
Aden erworben.
Der K. ist nach zehnjähriger Arbeit (Kostenauf-
wand 427 Mill. Fr.) und nach manchen politischen
Hemmungen (1864 Schiedsspruch Napoleons III.
zwischen der Gesellschaft und dem Vizekönig Is-
mail Pascha) am 17. 11. 69 eröffnet worden.
Die Konzession würde also 1968 ablaufen.
Organisation ver Suez--Kanal--Gesell-
schaft. Nach dem Statut (a 3, 73, 42) hat sie „Siege
social“ in Alerxandrien, „domicile administratik“ in Paris,
wie denn ihre Verhältnisse nach französischem Rechte gere-
gelt sind. Organe der SK G: Die Generalversammlung —
der von ihr gewählte Verwaltungsrat (32 Mitglieder unter
Berücksichtigung der hauptsächlich interessierten Nationen),
der u. a. die Tarife festsetzt — aus seiner Mitte ein Direk-
torium (5 Mitglieder) zur Vertrelung der SK G. Ein besoa-
derer Kommissar der äayptischen Regierung ist vorgesehen.
II. Die wirtschaftliche Bedeutung
des — 161 km langen — SuezK. liegt in der
Verkürzung des Seeweges (von Hamburg nach
Bombayum 24 Tage), dem geringeren Verbrauch
an Heizmaterial, der Verringerung der Versiche-
rungsprämie und der erweiterten Verfügbarkeit
des Schiffsparkes. Dazu kommt, daß die Durch-
fahrt jetzt nach Verbreiterung — von 21,35 m auf
30/100 m an der Sohle — und Vertiefung der
Wasserfläche — von 7,9 m auf 10 m — nur noch
17 Stunden (ursprünglich 48) beansprucht. Dem
stehen allerdings die nicht geringen, doch mehr
und mehr herabgesetzten, Gebühren gegenüber: seit
1911 7 ½, seit 1912 6¾, von 1913 ab 6¼ Fr. (ur-
sprünglich 10 Fr.) für die Tonne (2½ Fr. weniger
für Schiffe in Ballast), 10 Fr. für den Reisenden.
Nach dem Tonnengehalt (4969 Schifse mit 18 324 704
Tonnen waren 1911 beteiligt: England 64%, Deutschland
15,2%, Holland 5,3% , Frankreich 4,5% , Oesterreich 3,4%,
Rußland 1,70%, Türkei 0,760. — Ertrag (1911) rund 138
Mill. Fr.; allein vom Norddeutschen Lloyd 3¼ Mill. Mk.
Bei der politischen Bedeutung des SuezK.
für den Seeweg nach Ostindien und in Anbetracht
der überwiegenden Benutzung durch die englische
Handelsflotte sowie der wirtschaftlichen Erträgnisse
(seit 1872), wurde das Schicksal des Suez K. fortan