unbeweglichen Sachen einschließlich des Berg-
werkseigentums, 3. das Zustellungswesen, 4. die
Zwangsvollstreckung, 5. das gerichtliche Kosten-
wesen (zu 3—5 nur zwecks Vereinfachung der
heimischen Bestimmungen); b) für das gesamte
Gebiet oder für einzelne Teile polizeiliche oder
sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften
zu erlassen und gegen die Nichtbe folgung Gefäng-
nis bis zu 3 Monaten, Haft, Geldstrafe und Ein-
ziehung einzelner Gegenstände anzudrohen. —
Die Verordnungen sind (unbeschadet ihrer sofor-
tigen Gültigkeit) ohne Verzug dem Reichskanzler
(Reichsmarineamt) zur Genehmigung vorzulegen.
— Die fortdauernde Gültigkeit dieser (auf §#§# 3
Z. 1, 2, 10 und 11 des alten Schutzgeb G v. 15.
3. 88 gestützten) Delegation beruht jetzt auf §& 15
SchutzgebS von 1900. Anderen Sch GBeamten
ist die Befugnis zur Erlassung von Rechtsverord-
nungen nicht beigelegt worden. Auf Grund der
vorstehenden Ermächtigung hat der Gouverneur
zahlreiche Verordnungen erlassen, deren wichtigste
im folgenden erwähnt sind. Insbesondere be-
ruht das gesamte Steuer-, Abgaben= und Zoll-
wesen des K.G auf derartigen Verordnungen des
Gouverneurs (gegen die Rechtsgültigkeit derarti-
ger Verordnungen neuerdings v. Stengel, 3 f.
Kolonialpolitik Jahrg. 11 S 258 sowie die dort
aufgeführten Schriften von Fischer und H. Gierke,
anderseits Gerstmeyer S 48; das Obergericht hat
in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 30. 11.
1910 das Besteuerungsrecht des Gouverneurs
verneint).
II. Die Form der Publikation der
Verordnungen des Gouverneurs ist nicht
geregelt. In den ersten Jahren sind sie teilweise
nur durch öffentlichen Anschlag bekannt gemacht;
seit dem 7. 7. 00 werden sie in dem vom Gouver-
nement herausgegebenen, in Tsingtau erscheinen-
den „Amtsblatt für das Deutsche Kiautschougebiet“
veröffentlicht. Die für K. erlassenen besonderen
Gesetze und die Verordnungen des Kaisers und
des Reichskanzlers werden, auch wenn sie in das
Reichsgesetzblatt ausgenommen sind, durch das
vom Reichs-Marine-Amt herausgegebene „Ver-
ordnungsblatt für das Kiantschougebict“ (seit
1903; früher „Anhang zum Marine-Verordnungs-
blatt“), veröffentlicht.
5. Grundlagen der Verwaltung. Durch
Kab O v. 27. 1. 98 (MVl 63) ist die gesamte
Verwaltung des Kiautschougebie-
tes dem Reichskanzler (und zwar wegen der
Bedeutung Tsingtaus als Flottenstützpunkt nicht
dem Reichs-Kolonial-, sondern dem Reichs-Ma-
rine-Amt (§51 der Kaiserl. V. betr. Ausführung
des Kolonialbeamtengesetzes. vom 3. 10. 10,
RGBl. S. 1091) übertragen worden. Die „Zentral-
verwaltung für das Schutzgebiet Kiautschou“ bildet
eine Abteilung des Reichs-Marine-Amtes (mit
einem Flagg= oder Stabsoffizier als Chef). Auf
die Verwaltung finden (nach der Kaiserl. V v.
5. 7. 98, MVl 214) die für die Marine gelten-
den Vorschriften sinngemäße Anwendung; der
Reichskanzler (Reichs-Marine-Amt) ist ermächtigt,
die durch die örtlichen Verhältnisse gebotenen Ver-
änderungen eintreten zu lassen. Bezüglich der-
jenigen Verw Zweige, über die weder Marine-
Verwaltungsvorschriften noch besondere Verord-
nungen (des Kaisers, Reichskanzlers oder Gou-
verneurs) erlassen sind, gelten auch in K. (mit der
Kiautschon
507
— — — —
—.
aus § 20 Kons.G# sich ergebenden Beschränkung)
die in Preußen im bisherigen Geltungsbereich
des ALn geltenden landesherrlichen Verordnun-
gen und Anordnungen der Landeszentralbehör-
den (Kons. GG #5 23 Abs 1—3 und 5; wichtig u. a.
für Schulsachen und Angelegenheiten der Zivil-
lustiverwaltung).
Die Lokalverwaltung ist (abgesehen
von den unten erwähnten Ausnahmen) einheitlich
unter dem Gouverneur, dessen Befugnisse in
Kommando= und Verw Angelegenheiten durch
KabO v. 1. 3. 98 (MBl 63) geregelt sind.
Die Kab O ist vom Reichskanzler nicht gegenge-
zeichnet (über die Wirkungen dieses Mangels auf
die Gültigkeit der KabO, soweit sie Rechtsverord-
nung ist vgl. Köbner, Kol. Recht 1101). Danach
ist der Gouverneur (Seeoffizier; Vertreter: der
älteste aktive Offizier des K.G; KabO v. 21.
12. 01, MV Bl 487) Vorgesetzter der in K. ange-
stellten Beamten der Militär= und Zivilverwal-
tung (Ausnahmen siehe unten). Ihm sind die in
ihrer Gesamtheit das „Gouvernement" bildenden
Referenten und Adjutanten unterstellt. Das
Gouvernement zerfällt (nach der nicht veröffent-
lichten Gesch O v. 22. 3. 09) in sechs Abteilungen
(militärische, Landesverwaltung, Finanz--, Tech-
bische und Gesundheits-Abteilung, Justizverwal-
ung).
Sämtliche deutschen Behörden im K. G sind
dem Gouvernement unterstellt, mit Ausnahme
des Postamtes, das dem Reichs-Postamt unter-
steht, und der ordentlichen Gerichte, für die dieses
nur in Angelegenheiten der Justizverwaltung,
soweit es sich um die Verwendung der Etats-
mittel handelt, nicht bezüglich der Rechtsprechung
gilt (näheres 8 7).
z 6. Militärwesen. Die gesamte Besatzung des
SchE gehört der Marine an. Eine Schutztruppe
ist nicht gebildet: die in den Etats als „Versuchs-
formation“ bezeichnete Chinesentruppe steht tat-
sächlich nicht unter militärischem Kommando, son-
dern wird im Polizeidienst verwendet. Durch
Kab O v. 27. 1. 98 ist die militärische Besatzung
dem Staatssekretär des Reichs-Marine-Amtes
unterstellt. Ihm sind in Angelegenheiten dieser
Besatzung auch die Inspektionen der Marinein--
fanterie und Marineartillerie nachgeordnet (Nr. 8
Kab O v. 1. 3. 98). Er hat dic gerichtsherrlichen,
Disziplinar= und Urlaubsbefugnisse des komman-
dierenden Admirals. Direkt unterstellt sind ihm
die in der Heimat befindlichen zur vorläufigen
Ausbildung des Ersatzes dienenden Teile der K.=
Besatzung (1II. Stamm-Scebataillon und Stamm-
Abteilung der Matrosen-Artillerie) sowic die Offi-
ziere und Marinebeamten der Zentralverwaltung.
Oberster Befehlshaber der im K. G selbst be-
findlichen Besatzung sowie Vorgesetzter aller darin
angestellten Militärpersonen und Marinebcamten
ist der Gouverneur mit den Disziplinar= und Ur-
laubsbe fugnissen eines Marinestationschefs (Nr. 1
und 2 a. a. O.).
Besondere Vorschriften über die Wehrpflicht
sind nicht erlassen; die im Sch G ansässigen Sch G-
Angehörigen sind daher nicht wehrpflichtig, die
Reichsangehörigen dagegen nach Maßgabe der
heimischen Gesetze. Die Wehrpflicht kann (auch
von Einjährig-Freiwilligen und einschließlich der
gesetzlichen oder freiwilligen Uebungen) bei den
Besatzungstruppen des Sch G abgeleistet werden.