Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Gemeinde (Gesetzgebung) 
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Land Gem der östlichen Provinzen mitumfassen 
sollte und nur zwischen den Gem von über und 
unter 1500 Einwohnern einen Unterschied in der 
Organisation vorsah. Dabei wurde zwar für den 
Erwerb des Bürgerrechtes der Grundsatz der Ein- 
wohner Gem angenommen, andererseits aber an 
die Stelle des gleichen Wahlrechtes das Drei- 
klassenwahlsystem eingeführt und außerdem die 
Staatsaufsicht verstärkt, die allerdings nunmehr 
in die Hand von gewählten Ehrenbeamten gelegt 
wurde. Das neue Gesetz war noch nicht in vollem 
Umfang zur Einführung gelangt, als sein Vollzug 
unterm 19. 6. 52 sistiert wurde. In den maßge- 
benden Kreisen, in denen eine rückläufige An- 
schauung die Oberhand gewonnen hatte, hielt 
man es wiederum für richtiger, die früher be- 
standene unterschiedliche Behandlung der Gem 
beizubehalten. Insbesondere erachtete man bezüg- 
lich des platten Landes, dessen Verhältnisse durch 
die KommunalO von 1850 eine tiefgreifende Um- 
gestaltung erfahren hatten, die vorgeschlagene 
Neuorganisation als viel zu weit gehend. Nach- 
dem hierauf durch ein G v. 24. 5. 53 die allge- 
meine Gem Ordnung förmlich aufgehoben wor- 
den, erging unterm 30. 5. 53 eine besondere StO 
für die östlichen Provinzen mit Ausnahme von 
Neuvorpommern und Rügen, deren eigenartige 
Einrichtungen durch Gv. 31. 5. 53 ausdrücklich 
aufrecht erhalten blieben. Unterm 19. 3. 56 wurde 
eine besondere, von der östlichen St O aber nur 
in einigen wenigen Punkten abweichende StO 
für die Provinz Westfalen und unterm 15. 5. 56 
eine Städteordnung für die Rheinprovinz erlassen, 
welche hier im Anschluß an das jfrühere Recht ins- 
besondere die Bürgermeisterverfassung im Ge- 
gensatz zu der sonst geltenden Magistratsverfassung 
als Regel beibehielt. Für diejenigen Gem der 
Rheinprovinz, auf welche die Rh. St O keine An- 
wendung fand, blieb die Gem O für die Rhein- 
provinz v. 23. 7. 45 in Geltung mit den durch ein 
Gv. 15. 5. 56 getroffenen Aenderungen. Die 
westfälische Gem O v. 31. 10. 41 wurde durch die 
Lfür die Provinz Westfalen v. 19. 3. 56 er- 
setzt. Die gemeinderechtlichen Verhältnisse der 
ôöstlichen Provinzen wurden endlich durch zwei 
unterm 14. 4. 56 erlassene Gesetze in der Weise 
geordnet, daß für die im wesentlichen der statuta- 
rischen Regelung überlassene Ortsverfassung be- 
stimmte allgemeine Grundzüge festgesetzt wurden, 
unter Beibehaltung der gutsherrlichen Gewalt. 
Letztere dauerte fort bis zur Einführung der KrO 
v. 13. 12.72, welche die Gem mit den Gutsbezirken 
gleichstellte und ihnen das Recht zur eigenen Wahl 
ihrer Organe verlieh. Die Verwaltung der Polizei 
wurde den an der Spitze der neu gebildeten Amts- 
bezirke stehenden Amtsvorstehern übertragen. 
Eine zusammenfassende Behandlung erfuhr dann 
das in den sieben östlichen Provinzen geltende 
Gemecht in der L v. 3. 7. 91. 
Für die seit 1850 mit Preußen vereinigten 
Fürstentümer Hohenzollern wurde unterm 2. 7.00 
eine neue Gem Ordnung erlassen, die an die Stelle 
der bis dahin weiter geltenden verschiedenen Ord- 
nungen aus den Jahren 1833 und 1840 trat, und 
die einheitlich auf alle Gem Anwendung findet. 
In den 1866 erworbenen Landesteilen behielt 
man das geltende Recht zunächst grundsätzlich bei; 
nur für Frankfurt a. M. schritt man mit Rücksicht 
auf die bei diesem Gemeinwesen eingetretene 
— 
  
  
staatsrechtliche Umwälzung sofort, bereits unterm 
25. 3. 67, zum Erlaß einer neuen Gem Verfassung, 
welche sich an das Vorbild der östlichen St O an- 
schloß, jedoch das System der Dreiklassenwahl 
nicht kennt und geheime Wahl vorsieht, dagegen 
einen erhöhten Zensus mit obligatorischer Bil- 
dung von Wahlbezirken verlangt und dem König 
das Recht verleiht, den Bürgermeister aus der 
Zahl von drei vorgeschlagenen Kandidaten zu 
ernennen. Unterm 14. 4. 69 erging eine neue 
St O für die Provinz Schleswig-Holstein, die von 
der östlichen St O ganz erheblich abweicht (keine 
Klassifizierung der Wähler, aber Hausbesitzerpri- 
vileg, Möglichkeit der Zuweisung der Stadtver- 
ordnetenstellen an einzelne Gem ezirke; Ergän- 
zung der Stadtverordneten alljährlich zu einem 
Sechstel, Wahl des Bürgermeisters und der be- 
, soldeten Magistratsmitglieder durch die Urwähler 
auf 12 Jahre oder lebenslänglich nach einem von 
dem Magistrat und den Stadtverordneten aus- 
gehenden Ternavorschlag). Sie wurde durch G# 
v. 16. 12. 70 mit geringen Modifikationen auch in 
Lauenburg eingeführt. Fast durchweg mit der 
östlichen StO übereinstimmend ist die unterm 
4. 8. 97 für die Provinz Hessen-Nassau mit Aus- 
schluß der Stadt Frankfurt erlassene Städteord- 
nung, welche die älteren partikularrechtlichen Be- 
stimmungen sowie die unterm 8. 6. 91 erlassene 
Städteordnung für einige Städte im Regezirk 
Wiesbaden ersetzt hat. Durch Gv. 4. 7. 92 wurde 
die für die östlichen Provinzen erlassene LGO mit 
einigen Modifikationen, die sich besonders auf 
die Kreise Husum, Norderdithmarschen und Süder- 
dithmarschen beziehen, in den Land Gem der Pro- 
vinz Schleswig-Holstein und durch Gv. 4. 8. 97 
mit einzelnen Abweichungen in den Land Gem 
der Provinz Hessen-Nassau eingeführt. In der 
Provinz Hannover gelten heute noch die St O v. 
24. 6. 58, die von der östlichen St O sowohl in 
Bezug auf den Erwerb des Bürgerrechts als auch 
in Bezug auf die Organisation des Gem Vorstandes 
und der Gen Vertretung erheblich abweicht, so- 
wie das hannoversche G v. 28. 4. 59, die Land Gem 
betr., das sich von der LGO v. 3. 7. 91 hauptsäch- 
lich durch die Bestimmungen über die Gem Mit- 
gliedschaft d. h. über das Stimmrecht unteischeidet. 
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von 
Gem enthalten das G über die Bildung der 
Wählerabtcilungen v. 30. 6. 0O0, das Komm- 
Abg G v. 14. 7. 93 und das G betr. die Anstellung 
und Versorgung der Kommunalbeamten v. 30.7.99. 
Im rechtsrheinischen Bayern wurden die 
Ueberlieferungen der Rheinbundzeit zunächst durch 
das unterm 17. 5. 1818 erlassene Gem dikt durch- 
brochen, welches den Städten eine besondere Ver- 
fassung verlieh. An dasselbe schlossen sich eine 
Gem Wahlordnung v. 5. 8. 1818 und ein Umlage G 
v. 22. 7. 1819. Tatsächlich unterschied sich jedoch 
das dadurch neu geschaffene Verhältnis, was 
die Unselbständigkeit der Gem anging, nicht er- 
heblich von den früheren Zuständen. Auch durch 
das Revisions G v. 1. 7. 34 wurde keine wesent- 
liche Umgestaltung bewirkt. Eine solche erfolgte 
erst durch die rechtsrheinische Gem O v. 29. 4. 69, 
die in der Folge verschiedene Aenderungen er- 
fahren hat, vor allem, was die Gem über 4000 
Scelen angeht, durch das Gem Wahl G v. 15. 8. 08 
(Einführung der Proportionalwahl). In der 
bayr. Pfalz blieben die französischrechtlichen Ein-
	        
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