— — — – –
— ——.
öffentlich; beratende Stimme haben der General-
superintendent, die Mitglieder des Provinzialkon-
sistoriums, des bisherigen Provinzialsynodalvor-
standes, des Oberkirchenrates; beschlußfähig ist die
Synode bei Anwesenheit von 35 ihrer Mitglieder,
die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehr-
eit mit Stichentscheid des Vorsitzenden. Kon-
pestemn Vorfragen müssen durch die Mitglieder
der Konfession allein entschieden und so der Ent-
scheidung der Synode zugrunde gelegt werden;
dieser konfessionelle Vorbehalt hat seinen Grund
darin, daß die von den reformierten Gem bzw.
Kreisfsynoden — soweit ist das reformierte Be-
kenntnis selbständig organisiert (SO # 48 Nr. 10) —
gewählten Abgcordneten als vollberechtigt in die
unierte Provinzialsynode eintreten. Die Beschlüsse
der Provinzialsynode bedürfen der Genehmigung
des Konsistoriums und unterliegen vom Gesichts-
punkt der landeskirchlichen Einheit aus der Kon-
trolle der Generalsynode. Landeskirchliche Ge-
setzentwürfe können immer und müssen, wenn sie
sich auf eine bestimmte Provinz beziehen, der Pro-
vinzialsynode zuerst vorgelegt werden; außerdem
hat die Provinzialsynode die Wahl ihres Vorstan-
des, zweier bis dreier Mitglieder der theologischen.
Prüfungskommission, einer Anzahl von Abgeord-
neten zur Generalsynode; ferner die Feststellung
ihrer Geschäftsordnung, Prüfung von Gem= und
Kreisstatuten, Beratung von Vorlagen des KRegi-
ments; Ueberwachung der kirchlichen Zustände in
der Provinz, Auflage von K Steuern und Reparti-
tion auf die Kreise mit Genehmigung des Ober-
präsidenten, Zustimmung zu neuen regelmäßig
wiederkehrenden Kollekten ( Ilf, Verwaltung der
Provinzialfynodalkasse, Aufsicht über die Kreis-
synodalkassen und Einsichtnahme in die vom Kon-
sistorium geführten Verwaltungen kirchlicher Fonds.
Der
stand wird von der Provinzialfynode als stän-
diges Synodalorgan bis zur Bildung des Vorstan-
des einer neuen Synode erwählt; er besteht aus
einem Vorsitzenden und höchstens 6 Beisitzern, zu
gleicher Zahl Geistlichen und Laien. Der Vorstand
fungiert während der Synode als Bureau und
hat der neuen Synode einen genauen Rechen-
schaftsbericht über den Vollzug der Beschlüsse der
vorhergegangenen Synode zu erstatten. Eine be-
sondere Bedeutung aber empfängt dieses Synodal-
organ dadurch, daß seine Mitglieder in folgenden
Fällen zur Beschlußfassung des Konsistoriums zu-
Provinzialsynodalvor-
gezogen werden müssen: a) bei Vorschlägen für Be-
setzung kirchenregimentlicher Aemter, b) bei Ent-
scheidungen höherer Instanz über dem Kreis-Syno-
dalvorstand wegen disziplinarischer Entlassung von
Aeltesten, c)h bei dogmatischen Einwendungen
gegen einen Geistlichen, sei es bei der Anstellung,
sei es im Disziplinarverfahren, d) bei Vertretung
des Provinzialsynodalverbandes in vermögens-
Beihilfen an Gem aus dem vom Ronsistorium ver-
walteten Zuschußfonds, k) endlich kann das Kon-
sistorium auch in allen anderen wichtigeren Sachen
den Provinzialsynodalvorstand zuziehen (Schoen,
K·, 1 N 39—43).
&7. Landesgemeinde. Sie ist durch die neueste
Gesetzgebung organisiert worden, und zwar zu-
nächst für die 9 älteren Provinzen der Monarchie.
Kirche (Landesgemeinde)
kenntnisstandes der einzelnen Gem und der even-
tuellen konfessionellen itio in partes bei Beschluß-
fassungen der Generalsynode. Die Landes Gem
ist juristische Person, doch ist ihr das Recht der
Aufnahme von Anleihen versagt. Ihre Organe
sind Generalsynode, Generalsyno-
dalvorstand, Generalsynodalrat.
1. Die Generalsynode besteht aus 151
von den Provinzialsynoden gewählten, 30 vom
König ernannten, 6 von den theologischen Fakul-
täten entsandten Mitgliedern und den General-
superintendenten; die gewählten Mitglieder müssen
zum Aeltestenamt qualifiziert sein; sie verteilen sich
auf Brandenburg (und Berlin) mit 27, Sachsen 24,
Schlesien 21, Pommern 18, Ostpreußen und Rhein-
provinz je 15, Westfalen 12, Posen und West-
preußen je 9 Abgeordneten, und zwar so, daß das
erste Drittel aus Pfarrern der LandesK, das zweite
aus zeitweiligen oder früheren Mitgliedern der
unteren Gem Organe, das letzte aus „angesehenen,
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern der
Landeskirche“ entnommen werden muß. Die
Generalsynode tritt regelmäßig alle 6 Jahre auf
Berufung des Königs zusammen; der Präsident
des Oberkirchenrats vertritt das K Regiment und
bestellt die für die Arbeiten erforderlichen Kommis-
sare für die Verhandlungen; auch der Kultus Min
als Vertreter des Staates kann persönlich oder
durch Kommissare sich beteiligen. Die Verhand-
lungen sind öffentlich, beschlußfähig ist die General-
synode bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mit-
glieder, die Beschlüsse werden mit absoluter Mehr-
heit gefaßt. Zuerst erstattet der Vorsitzende des
früheren Synodalvorstandes einen Generalbericht,
insbesondere über die inzwischen abgehaltenen
Provinzialskynoden, dann erfolgt Neuwahl des
Präsidiums. KGesetze und landeskirchliche Aus-
gaben müssen zweimal, Abänderungen der Syno-
dalverfassung überdies mit Zweidrittelmehrheit be-
schlossen werden. Die auswärtigen Mitglieder er-
halten Reisekosten und Tagegelder aus der beson-
ders gebildeten und selbständig verwalteten Gene-
ralsynodalkasse, deren Bedarf durch Repartition
auf die Provinzen aufgebracht wird. Die General-
synode gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung, wählt
ihr Präsidium, ferner den Generalsynodalvorstand
und den Generalsynodalrat; sie kontrolliert die Be-
schlüsse der Provinzialsynoden von dem Gesichts-
punkte der landeslirchlichen Einheit „in Bekennt-
nis, Union, Kultus und Verfassung" und veranlaßt
gegebenenfalls ihre Außerkraftsetzung durch den
Oberkirchenrat; sie verhandelt und beschließt über
alle allgemeinen Angelegenheiten der Landes K;
sie gibt ihre Zustimmung zur Einführung oder Ab-
schaffung landeskirchlicher Kollekten, hat die Auf-
sicht über die vom Oberkirchenrat — und das Recht
der Kenntnisnahme bei der vom Kultus Min
· · geführten Verwaltung landeskirchlicher Fonds; sie
rechtlichen Angelegenheiten, e) bei Gewährung von
soll die Zusammengehörigkeit mit den übrigen
evangelischen K Deutschlands pflegen und der
„interkonfessionellen Verständigung der christlichen
Kirchen“ nachstreben; ihre Hauptaufgabe endlich
ist die Teilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung
Envangelische Kirche F 31.
2. Der Generalsyhnodalvorstand
besteht aus einem Vorsitzenden, Stellvertreter und
5 Beisipern, welche samt Stellvertretern von der
Im gleichen Sinne, wie die Provinzial= ist auch Generalsynode am Schlusse ihrer Sitzungsperiode
gewählt werden und im Amte bleiben bis zur Wahl
die LandesGem uniert unter Wahrung des Be-