Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

— — — – – 
— ——. 
  
öffentlich; beratende Stimme haben der General- 
superintendent, die Mitglieder des Provinzialkon- 
sistoriums, des bisherigen Provinzialsynodalvor- 
standes, des Oberkirchenrates; beschlußfähig ist die 
Synode bei Anwesenheit von 35 ihrer Mitglieder, 
die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehr- 
eit mit Stichentscheid des Vorsitzenden. Kon- 
pestemn Vorfragen müssen durch die Mitglieder 
der Konfession allein entschieden und so der Ent- 
scheidung der Synode zugrunde gelegt werden; 
dieser konfessionelle Vorbehalt hat seinen Grund 
darin, daß die von den reformierten Gem bzw. 
Kreisfsynoden — soweit ist das reformierte Be- 
kenntnis selbständig organisiert (SO # 48 Nr. 10) — 
gewählten Abgcordneten als vollberechtigt in die 
unierte Provinzialsynode eintreten. Die Beschlüsse 
der Provinzialsynode bedürfen der Genehmigung 
des Konsistoriums und unterliegen vom Gesichts- 
punkt der landeskirchlichen Einheit aus der Kon- 
trolle der Generalsynode. Landeskirchliche Ge- 
setzentwürfe können immer und müssen, wenn sie 
sich auf eine bestimmte Provinz beziehen, der Pro- 
vinzialsynode zuerst vorgelegt werden; außerdem 
hat die Provinzialsynode die Wahl ihres Vorstan- 
des, zweier bis dreier Mitglieder der theologischen. 
Prüfungskommission, einer Anzahl von Abgeord- 
neten zur Generalsynode; ferner die Feststellung 
ihrer Geschäftsordnung, Prüfung von Gem= und 
Kreisstatuten, Beratung von Vorlagen des KRegi- 
ments; Ueberwachung der kirchlichen Zustände in 
der Provinz, Auflage von K Steuern und Reparti- 
tion auf die Kreise mit Genehmigung des Ober- 
präsidenten, Zustimmung zu neuen regelmäßig 
wiederkehrenden Kollekten ( Ilf, Verwaltung der 
Provinzialfynodalkasse, Aufsicht über die Kreis- 
synodalkassen und Einsichtnahme in die vom Kon- 
sistorium geführten Verwaltungen kirchlicher Fonds. 
Der 
stand wird von der Provinzialfynode als stän- 
diges Synodalorgan bis zur Bildung des Vorstan- 
des einer neuen Synode erwählt; er besteht aus 
  
  
einem Vorsitzenden und höchstens 6 Beisitzern, zu 
gleicher Zahl Geistlichen und Laien. Der Vorstand 
fungiert während der Synode als Bureau und 
hat der neuen Synode einen genauen Rechen- 
schaftsbericht über den Vollzug der Beschlüsse der 
vorhergegangenen Synode zu erstatten. Eine be- 
sondere Bedeutung aber empfängt dieses Synodal- 
organ dadurch, daß seine Mitglieder in folgenden 
Fällen zur Beschlußfassung des Konsistoriums zu- 
  
Provinzialsynodalvor- 
  
gezogen werden müssen: a) bei Vorschlägen für Be- 
setzung kirchenregimentlicher Aemter, b) bei Ent- 
scheidungen höherer Instanz über dem Kreis-Syno- 
dalvorstand wegen disziplinarischer Entlassung von 
Aeltesten, c)h bei dogmatischen Einwendungen 
gegen einen Geistlichen, sei es bei der Anstellung, 
sei es im Disziplinarverfahren, d) bei Vertretung 
des Provinzialsynodalverbandes in vermögens- 
Beihilfen an Gem aus dem vom Ronsistorium ver- 
walteten Zuschußfonds, k) endlich kann das Kon- 
  
sistorium auch in allen anderen wichtigeren Sachen 
den Provinzialsynodalvorstand zuziehen (Schoen, 
K·, 1 N 39—43). 
&7. Landesgemeinde. Sie ist durch die neueste 
Gesetzgebung organisiert worden, und zwar zu- 
nächst für die 9 älteren Provinzen der Monarchie. 
Kirche (Landesgemeinde) 
kenntnisstandes der einzelnen Gem und der even- 
tuellen konfessionellen itio in partes bei Beschluß- 
fassungen der Generalsynode. Die Landes Gem 
ist juristische Person, doch ist ihr das Recht der 
Aufnahme von Anleihen versagt. Ihre Organe 
sind Generalsynode, Generalsyno- 
dalvorstand, Generalsynodalrat. 
1. Die Generalsynode besteht aus 151 
von den Provinzialsynoden gewählten, 30 vom 
König ernannten, 6 von den theologischen Fakul- 
täten entsandten Mitgliedern und den General- 
superintendenten; die gewählten Mitglieder müssen 
zum Aeltestenamt qualifiziert sein; sie verteilen sich 
auf Brandenburg (und Berlin) mit 27, Sachsen 24, 
Schlesien 21, Pommern 18, Ostpreußen und Rhein- 
provinz je 15, Westfalen 12, Posen und West- 
preußen je 9 Abgeordneten, und zwar so, daß das 
erste Drittel aus Pfarrern der LandesK, das zweite 
aus zeitweiligen oder früheren Mitgliedern der 
unteren Gem Organe, das letzte aus „angesehenen, 
kirchlich erfahrenen und verdienten Männern der 
Landeskirche“ entnommen werden muß. Die 
Generalsynode tritt regelmäßig alle 6 Jahre auf 
Berufung des Königs zusammen; der Präsident 
des Oberkirchenrats vertritt das K Regiment und 
bestellt die für die Arbeiten erforderlichen Kommis- 
sare für die Verhandlungen; auch der Kultus Min 
als Vertreter des Staates kann persönlich oder 
durch Kommissare sich beteiligen. Die Verhand- 
lungen sind öffentlich, beschlußfähig ist die General- 
synode bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mit- 
glieder, die Beschlüsse werden mit absoluter Mehr- 
heit gefaßt. Zuerst erstattet der Vorsitzende des 
früheren Synodalvorstandes einen Generalbericht, 
insbesondere über die inzwischen abgehaltenen 
Provinzialskynoden, dann erfolgt Neuwahl des 
Präsidiums. KGesetze und landeskirchliche Aus- 
gaben müssen zweimal, Abänderungen der Syno- 
dalverfassung überdies mit Zweidrittelmehrheit be- 
schlossen werden. Die auswärtigen Mitglieder er- 
halten Reisekosten und Tagegelder aus der beson- 
ders gebildeten und selbständig verwalteten Gene- 
ralsynodalkasse, deren Bedarf durch Repartition 
auf die Provinzen aufgebracht wird. Die General- 
synode gibt sich selbst ihre Geschäftsordnung, wählt 
ihr Präsidium, ferner den Generalsynodalvorstand 
und den Generalsynodalrat; sie kontrolliert die Be- 
schlüsse der Provinzialsynoden von dem Gesichts- 
punkte der landeslirchlichen Einheit „in Bekennt- 
nis, Union, Kultus und Verfassung" und veranlaßt 
gegebenenfalls ihre Außerkraftsetzung durch den 
Oberkirchenrat; sie verhandelt und beschließt über 
alle allgemeinen Angelegenheiten der Landes K; 
sie gibt ihre Zustimmung zur Einführung oder Ab- 
schaffung landeskirchlicher Kollekten, hat die Auf- 
sicht über die vom Oberkirchenrat — und das Recht 
der Kenntnisnahme bei der vom Kultus Min 
· · geführten Verwaltung landeskirchlicher Fonds; sie 
rechtlichen Angelegenheiten, e) bei Gewährung von 
soll die Zusammengehörigkeit mit den übrigen 
evangelischen K Deutschlands pflegen und der 
„interkonfessionellen Verständigung der christlichen 
Kirchen“ nachstreben; ihre Hauptaufgabe endlich 
ist die Teilnahme an der kirchlichen Gesetzgebung 
Envangelische Kirche F 31. 
2. Der Generalsyhnodalvorstand 
besteht aus einem Vorsitzenden, Stellvertreter und 
5 Beisipern, welche samt Stellvertretern von der 
Im gleichen Sinne, wie die Provinzial= ist auch Generalsynode am Schlusse ihrer Sitzungsperiode 
gewählt werden und im Amte bleiben bis zur Wahl 
die LandesGem uniert unter Wahrung des Be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.