Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kirche (Vermögensverwaltung in Preußen) 
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des notariellen Aktes eingeholt werden (Vogt 
184). 
Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von den 
ihr gesetzlich zustehenden Rechten der Aufsicht oder 
der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der 
Verwaltung keinen Gebrauch, so ist sie zur Aus- 
übung derselben von der staatlichen Aufsichtsbe- 
hörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung 
binnen 30 Tagen nach deren Empfang keine Folge, 
so geht die Ausübung der Befugnisse auf die staat- 
liche Aufsichtsbehörde über (§ 48). Gegen Ver- 
fügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch 
welche die Einwilligung zu bestimmten Handlungen 
der Verwaltung versagt wird, steht dem Kirchen- 
vorstande die Berufung an den Oberpräsidenten 
zu, welcher endgültig entscheidet (§ 49). 
Das staatliche Aufsichtsrecht. 
Gewisse Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der 
Gemeindevertretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit 
der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
( 50). Die Fälle entsprechen den für die evan- 
clische Kirche oben S 529 aufgezählten mit der 
Abweichung: Bei Verwendung des kirchlichen 
Vermögens, die nicht kirchliche, wohltätige oder 
Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst be- 
trifft, gilt die Genehmigung (des Reg Präsidenten) 
  
als erteilt, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach 
Mitteilung des Beschlusses widerspricht. 
Der Reg Präsident erteilt die Atteste über die 
Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besorgung 
von Rechtsangelegenheiten sowie die Atteste über 
das Vorhandensein derjenigen Tatsachen, welche 
den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen (§ 51 
Abs 2). Er ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu 
nehmen und die Posten, welche den Gesetzen wider- 
sprechen, zu beanstanden. Die beanstandeten Po- 
sien dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden (§ 52). 
Ihm ist die Jahresrechnung zur Prüfung, ob die 
Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mit- 
zuteilen (§ 54). 
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen des 
Reg Präsidenten entscheidet der Oberpräsident 
(endgultig), über Beschwerden gegen Verfügungen 
des Oberpräsidenten die Min d. g. A. und des 
Innern (V v. 30. 1. 93 a II). 
III. In einigen Fällen sicht das Gesetz ein 
Zusammenwirken der kirchlichen 
und der staatlichen Aufsichtsbe- 
hörde vor. So inobesondere bei der Zwangs- 
etatisierung. Weigert sich der Kirchenvorstand 
oder die Gemeindevertretung, Leistungen, welche 
aus dem kirchlichen Vermögen zubestreiten sind oder 
den Pfarreingesessenen oder sonstigen Verpflich- 
teten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzu- 
setzen oder zu genehmigen, so ist sowohl die bischöf- 
liche Behörde als auch die staatliche Aufsichtsbe- 
horde (der Reg Präsident), unter gegenseitigem 
Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat 
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anord- 
nungen zu treffen. Unter derselben Voraussetzung 
sind diese Behörden befugt, dic gerichtliche Gel- 
tendmachung von Ausprüchen der nirche, der 
Pfarrei, der Gemeinde und der in der Verwaltung 
des Kirchenvorstandes befindlichen Vermögens- 
massen, insbesondere auch der aus der Pflicht- 
widrigkeit eines Geistlichen oder andern Kirchen- 
dieners entstehenden Entschädigungsforderungen, 
anzuordnen und die hierzu nötigen Maßregeln zu 
treffen (§ 53). Macht die bischöfliche Behörde in 
denjenigen Fällen, in welchen sie eine Anordnung 
oder Entscheidung im Einvernehmen mit der 
Staatsbehörde zu treffen hat, von ihren Befug- 
nissen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung 
derselben von der Staatsbehörde aufzufordern. 
Leistet sie dieser Aufforderung binnen 30 Tagen 
nach deren Empfang keine Folge, so geht die Aus- 
übung der Befugnisse auf die Staatsbehörde über. 
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche 
oder die Staatsbehörde, jede jedoch im Einver- 
nehmen mit der andern, eine Anordnung oder 
Entscheidung zu treffen hat, muß die um ihre 
Zustimmung angegangene Behörde sich binnen 
30 Tagen nach dem Empfang der Aufforderung 
erklären. Erklärt sie sich nicht, so gilt sie als zu- 
stimmend. Bei erhobenem Widerspruch entscheidet 
in allen Fällen über Meinungsverschiedenheiten 
zwischen der bischöflichen Behörde und dem 
Reg Präsidenten der Oberpräsident, über Mei- 
nungsverschiedenheiten zwischen diesem und der 
bischöflichen Behörde der Min d. g. A. (§ 43). In 
den Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das 
Einvernehmen erreicht oder ob die Zustimmung 
wegen Verabsäumung der Frist für erteilt zu er- 
achten oder ob die Entscheidung infolge erhobenen 
Widerspruchs getroffen ist (§ 44). 
2. Gesamtverbände. 
## 7. SEvangelische Kirche. 
I. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ver- 
waltung des kirchlichen Vermögens in den sog. Parochial- 
oder Gesamtverbänden sind für Altpreußen das Kirchen G 
betr. die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände 
in größeren Orten v. 17. 5. 95 nebst Staats G v. 18. 5. 95 
und Kal V v. 20. 10. 96, für die Rheinprovinz und West- 
salen Kirchen G v. 4. 7. 04 nebst Staats G v. gleichen Tage; 
für die ev.-luther. Kirche Hannovers nirchen G v. 7. 6. 00 
nebst Staats G v. 8. 6. 00 und Agl V v. 1. 10. 00; für die 
ev. luther. Kirche Schleswig. Holsteins Kirchen G v. 25. 
6. 98 bezw. 3. 6. O7 nebst Staats G v. 25. 6. 98 bezw. 1. 6. 07 
und V v. 20. 8. 98; für den Kons. Bez. Cassel Kirchen G und 
Staats G v. 22. 6. 02 nebst a#gl N v. 16. 11. 02; für den 
Kons.Bez. Frankfurt a. M. Kuus O fl 51, 61, 67, 83. 85 
und Kirchen Verf G a 12, 13. 
Die ev. ref. Kirche Hannovers und die Kirche des Kons.= 
Bez. Wicobaden kennt keine Parochial- oder Gesamtverbände. 
Dem Parochial- vder Gesamtverbaund 
obliegt die Förderung einer ausreichenden Ausstattung des 
Verbandes mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbeson- 
dere Pfarrstellen, kirchlichen Gebäuden, Begräbniepläten. 
Er muß den ihm angehörenden Kirchengemeinden dirienigen 
Mittel gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 
Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichken KB 
und dritter Verpflichteter (Patrone usw.) sich nicht ohne 
Umlagen beschaffen können (G v. 17. 5. 95 à 141 50. Der 
Verband hat juristische Persönlichkeit. Anleihen dürsen 
nur zum Erwerb von Grundstücken sowic zur Errichtung 
neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnis- 
pläten verwendet werden. Die Mittel, welche der Verband 
zur Erfüllung seiner Ausgaben bedarf, werden mangels 
anderer Einnahmen durch Umlage beschafft. Die Umlagen 
werden unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämtlicher 
nirchengemeinden des Verbandes verteilt und gleichzeitig 
in allen Gemeinden nach gleichem Maßstabe erhoben (#1 6 
Gv. 18. 5. 00 1 1)1I7 Kirchensteuern]. 
II. Organe des Verbandes sind die Verbands- 
vertretung (Stadtsüynode), der Verbandsvorstand und der 
geschäftsfuhrende Ausschuß (#& 7)0. Die Verbands- 
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