Kirche (Vermögensverwaltung in Preußen)
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des notariellen Aktes eingeholt werden (Vogt
184).
Macht die vorgesetzte Kirchenbehörde von den
ihr gesetzlich zustehenden Rechten der Aufsicht oder
der Einwilligung zu bestimmten Handlungen der
Verwaltung keinen Gebrauch, so ist sie zur Aus-
übung derselben von der staatlichen Aufsichtsbe-
hörde aufzufordern. Leistet sie dieser Aufforderung
binnen 30 Tagen nach deren Empfang keine Folge,
so geht die Ausübung der Befugnisse auf die staat-
liche Aufsichtsbehörde über (§ 48). Gegen Ver-
fügungen der vorgesetzten Kirchenbehörde, durch
welche die Einwilligung zu bestimmten Handlungen
der Verwaltung versagt wird, steht dem Kirchen-
vorstande die Berufung an den Oberpräsidenten
zu, welcher endgültig entscheidet (§ 49).
Das staatliche Aufsichtsrecht.
Gewisse Beschlüsse des Kirchenvorstandes und der
Gemeindevertretung bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde
( 50). Die Fälle entsprechen den für die evan-
clische Kirche oben S 529 aufgezählten mit der
Abweichung: Bei Verwendung des kirchlichen
Vermögens, die nicht kirchliche, wohltätige oder
Schulzwecke innerhalb der Gemeinde selbst be-
trifft, gilt die Genehmigung (des Reg Präsidenten)
als erteilt, wenn er nicht binnen 30 Tagen nach
Mitteilung des Beschlusses widerspricht.
Der Reg Präsident erteilt die Atteste über die
Legitimation des Kirchenvorstandes zur Besorgung
von Rechtsangelegenheiten sowie die Atteste über
das Vorhandensein derjenigen Tatsachen, welche
den Anspruch auf Kostenfreiheit begründen (§ 51
Abs 2). Er ist berechtigt, Einsicht von dem Etat zu
nehmen und die Posten, welche den Gesetzen wider-
sprechen, zu beanstanden. Die beanstandeten Po-
sien dürfen nicht in Vollzug gesetzt werden (§ 52).
Ihm ist die Jahresrechnung zur Prüfung, ob die
Verwaltung etatsmäßig geführt worden ist, mit-
zuteilen (§ 54).
Ueber Beschwerden gegen Verfügungen des
Reg Präsidenten entscheidet der Oberpräsident
(endgultig), über Beschwerden gegen Verfügungen
des Oberpräsidenten die Min d. g. A. und des
Innern (V v. 30. 1. 93 a II).
III. In einigen Fällen sicht das Gesetz ein
Zusammenwirken der kirchlichen
und der staatlichen Aufsichtsbe-
hörde vor. So inobesondere bei der Zwangs-
etatisierung. Weigert sich der Kirchenvorstand
oder die Gemeindevertretung, Leistungen, welche
aus dem kirchlichen Vermögen zubestreiten sind oder
den Pfarreingesessenen oder sonstigen Verpflich-
teten obliegen, auf den Etat zu bringen, festzu-
setzen oder zu genehmigen, so ist sowohl die bischöf-
liche Behörde als auch die staatliche Aufsichtsbe-
horde (der Reg Präsident), unter gegenseitigem
Einvernehmen, befugt, die Eintragung in den Etat
zu bewirken und die weiter erforderlichen Anord-
nungen zu treffen. Unter derselben Voraussetzung
sind diese Behörden befugt, dic gerichtliche Gel-
tendmachung von Ausprüchen der nirche, der
Pfarrei, der Gemeinde und der in der Verwaltung
des Kirchenvorstandes befindlichen Vermögens-
massen, insbesondere auch der aus der Pflicht-
widrigkeit eines Geistlichen oder andern Kirchen-
dieners entstehenden Entschädigungsforderungen,
anzuordnen und die hierzu nötigen Maßregeln zu
treffen (§ 53). Macht die bischöfliche Behörde in
denjenigen Fällen, in welchen sie eine Anordnung
oder Entscheidung im Einvernehmen mit der
Staatsbehörde zu treffen hat, von ihren Befug-
nissen keinen Gebrauch, so ist sie zur Ausübung
derselben von der Staatsbehörde aufzufordern.
Leistet sie dieser Aufforderung binnen 30 Tagen
nach deren Empfang keine Folge, so geht die Aus-
übung der Befugnisse auf die Staatsbehörde über.
In denjenigen Fällen, in welchen die bischöfliche
oder die Staatsbehörde, jede jedoch im Einver-
nehmen mit der andern, eine Anordnung oder
Entscheidung zu treffen hat, muß die um ihre
Zustimmung angegangene Behörde sich binnen
30 Tagen nach dem Empfang der Aufforderung
erklären. Erklärt sie sich nicht, so gilt sie als zu-
stimmend. Bei erhobenem Widerspruch entscheidet
in allen Fällen über Meinungsverschiedenheiten
zwischen der bischöflichen Behörde und dem
Reg Präsidenten der Oberpräsident, über Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen diesem und der
bischöflichen Behörde der Min d. g. A. (§ 43). In
den Anordnungen ist erkennbar zu machen, ob das
Einvernehmen erreicht oder ob die Zustimmung
wegen Verabsäumung der Frist für erteilt zu er-
achten oder ob die Entscheidung infolge erhobenen
Widerspruchs getroffen ist (§ 44).
2. Gesamtverbände.
## 7. SEvangelische Kirche.
I. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ver-
waltung des kirchlichen Vermögens in den sog. Parochial-
oder Gesamtverbänden sind für Altpreußen das Kirchen G
betr. die Berliner Stadtsynode und die Parochialverbände
in größeren Orten v. 17. 5. 95 nebst Staats G v. 18. 5. 95
und Kal V v. 20. 10. 96, für die Rheinprovinz und West-
salen Kirchen G v. 4. 7. 04 nebst Staats G v. gleichen Tage;
für die ev.-luther. Kirche Hannovers nirchen G v. 7. 6. 00
nebst Staats G v. 8. 6. 00 und Agl V v. 1. 10. 00; für die
ev. luther. Kirche Schleswig. Holsteins Kirchen G v. 25.
6. 98 bezw. 3. 6. O7 nebst Staats G v. 25. 6. 98 bezw. 1. 6. 07
und V v. 20. 8. 98; für den Kons. Bez. Cassel Kirchen G und
Staats G v. 22. 6. 02 nebst a#gl N v. 16. 11. 02; für den
Kons.Bez. Frankfurt a. M. Kuus O fl 51, 61, 67, 83. 85
und Kirchen Verf G a 12, 13.
Die ev. ref. Kirche Hannovers und die Kirche des Kons.=
Bez. Wicobaden kennt keine Parochial- oder Gesamtverbände.
Dem Parochial- vder Gesamtverbaund
obliegt die Förderung einer ausreichenden Ausstattung des
Verbandes mit äußeren kirchlichen Einrichtungen, insbeson-
dere Pfarrstellen, kirchlichen Gebäuden, Begräbniepläten.
Er muß den ihm angehörenden Kirchengemeinden dirienigen
Mittel gewähren, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen
Leistungen bedürfen und in Ermangelung zulänglichken KB
und dritter Verpflichteter (Patrone usw.) sich nicht ohne
Umlagen beschaffen können (G v. 17. 5. 95 à 141 50. Der
Verband hat juristische Persönlichkeit. Anleihen dürsen
nur zum Erwerb von Grundstücken sowic zur Errichtung
neuer kirchlicher Gebäude und Einrichtung von Begräbnis-
pläten verwendet werden. Die Mittel, welche der Verband
zur Erfüllung seiner Ausgaben bedarf, werden mangels
anderer Einnahmen durch Umlage beschafft. Die Umlagen
werden unmittelbar auf die Gemeindeglieder sämtlicher
nirchengemeinden des Verbandes verteilt und gleichzeitig
in allen Gemeinden nach gleichem Maßstabe erhoben (#1 6
Gv. 18. 5. 00 1 1)1I7 Kirchensteuern].
II. Organe des Verbandes sind die Verbands-
vertretung (Stadtsüynode), der Verbandsvorstand und der
geschäftsfuhrende Ausschuß (#& 7)0. Die Verbands-
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