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42 s), an das KultusMin, aus den mittelbaren Städten
aber an die Kreisregierung, aus den Landgemeinden an die
Distriktsverw Behörde zur Bestätigung.
In der „Kirchenverwaltung“ ist somit die Kir-
chen= und politische Gemeinde wie die kirchliche
Behörde vertreten. Die Rechte des Staates wer-
den besonders wahrgenommen. Die Kirchenver-
waltung ist nach dem zur Zeit noch geltenden Recht
weder eine Staats-, noch eine Kirchen-, noch eine
Kommunalbehörde; sie ist eine besondere Kirchen-
gemeindebehörde von eigenem Charakter (vgl.
eurer 1, 50 ff; Grundfragen S 7, 10 f). In
der Praxis erfahren die Mitglieder der Kirchen-
verwaltung jedoch die Behandlung als Staatsbe-
amte. Die Kirchenverwaltung in Städten ist dem
Bezirksamt koordiniert, in anderen Gemeinden
subordiniert.
Der Pfarrer ist, ohne daß das Gesetz es sagt,
Vorstand. Er beruft die Sitzungen, und wenn
bei Beschlußfassungen, wozu ?8 der Mitglieder
anwesend sein müssen, Stimmengleichheit herrscht,
gibt er den Ausschlag. Er hat die Akten, das Siegel
und einen Schlüssel der unter doppeltem Verschluß
stehenden Kasse. Er bezieht keine Remunerationen,
bei besonderen Reiseauslagen kann ihm dagegen
mit Zustimmung der Kuratelbehörde eine Ent-
schädigung aus der Stiftungskasse gewährt werden.
Vgl. Meurer, bayer. KVR 1, S 62f, 179 ff.
Der Gemeindeabgeordnete hat die
rechtliche Stellung eines einfachen Mitglieds.
Er hat die besondere Pflicht, die das Kommunal-=
interesse berührenden Beschlüsse zur Kenntnis des
Magistrats (Gemeindeausschusses) zu bringen.
Nur in Fällen eines ganz besonderen Bedürfnisses
soll er mit Geschäftsaufträgen bedacht werden
(Min E v. 13. 7. 40, 10. 3. 45; Günthers Amts-
handbuch 3 S 772, 774). Die Kirchenverwaltung
wählt aus ihren Mitgliedern unter der Leitung des
Pfarrers einen Kirchenpfleger (Wgl.
Meurer, bayer. KVR 1 S27f, 63 f.) Auch der ge-
meindliche Abgeordnete (derselben Konfession)
kann gewählt werden. Der Pfleger ist Kassierer
und Rechnungsführer und führt als Mitsperrer
der Kirchkasse einen Schlüssel; er erhält mit Ge-
nehmigung der Kuratelbehörde 1—4 Prozent der
Einnahmen. Die Kirchenschreiberei ist gewöhnlich
mit der Gemeindeschreiberei verbunden, und es
kann durch kuratelamtlich bestätigten Beschluß der
Kirchenverwaltung für die Fertigung der Rech-
nungen eine besondere Gebühr gewährt werden.
1I1. In der Pfalz tritt an Stelle der
„Kirchenverwaltung“
a) für die katholische Kirche der in dem
französischen Recht (Kirchenfabrikdekret v. 30. 12.
1809) organisierte „Fabrikrat“'. Dieser be-
steht aus:
1. dem Pfarrer, der sich durch seinen Vikar vertreten
lassen kann;
2. dem Bürgermeister, der in den gesetzlichen Behinder-
ungsfällen durch einen Adjunkten resp. ein Gemeinderatsmit-
glied derselben Konfession ersetzt wird.
3. 5—9 Mitgliedern, die sich alle drei Jahre teilweise
erneuern, indem alodann die 3 resp. 5 ältesten, und nach
weitcren 3 Jahren die zurückgebliebenen 2 resp. 4 auescheiden.
Die im Rat gebliebenen kooptieren, und die Auetretenden
sind wieder wählbar. Das bischöfliche Devolutionerecht ist
dem veränderten Kuratelrecht zum TLofser gefallen.
Wie der Sekretär, so wird auch der Präsident
gewählt, und zwar auf 1 Jahr. Weder der Bürger-
Kirche (Vermögensverwaltung in Bayern)
meister noch der Pfarrer darf zum Präsidenten
gewählt werden. Die ordentlichen Sitzungen fin-
den alle Vierteljahr, außerordentliche Sitzungen
mit Erlaubnis des Bischofs (Konsistoriums) oder
Reg Präsidenten statt. Zur Beschlußfassung ist die
Anwesenheit von 3 resp. 5 erforderlich, ferner
Stimmenmehrheit der Erschienenen mit ausschlag-
gebender Bedeutung des Vorsitzenden.
Der Fabrikausschuß oder das Bureau des marguilliers
ist in der Pfalz nicht praktisch geworden; vielmehr versieht
der ganze Fabrikrat dessen Geschäfte und wird dabei durch
einen Kirchenrechner unterstützt. Die Befugnisse des
letzteren (voal. mein Bayer. K BR 1, 297) gehen über vie-
jenigen des Kirchenpflegers hinaus und man sieht in dem-
selben das eigentliche Berw Organ, an dessen Stelle nur in
den wichtigeren, durch das Gesetz namhaft gemachten Fällen
der Rat tritt, dessen Ermächtigung oder Zustimmung mit-
unter auch nur nachzusuchen ist, so z. B. bei der Prozeß-
führung, welch letztere aber dann durch den Kirchenrechner
betrieben wird (a 78, 79).
b) In der protestantischen Kirche
steht an Stelle des Fabrikrats ein „Presbyte-
rium mitin der Hauptsache übereinstimmenden
Befugnissen. Es besteht aus dem Pfarrer als Vor-
sitzenden und 4—12 (je nach der Festsetzung des
Konsistoriums) auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern,
welche zusammen eintreten und ausscheiden. Das
Presbyterium schlägt dem Bezirksamt den Kirchen-
rechner vor und übt außer der Vermögensverwal-
tung eine Anzahl innerkirchlicher Befugnisse aus
(AE v. 17. 6. 76), während die letzteren Funk-
tionen im diesseitigen Bayern durch einen beson-
deren „Kirchenvorstand“ gehandhabt werden.
III. Wie in Bayern die Selbstverwaltung der
höheren Kommunalverbände wenig ausgebaut
ist, so sind auch die Synodalverbände noch schlecht
entwickelt. Dies gilt insbesondere für das diesseitige
Bayern, wo sich die Diözesansynode mit der Ver-
mögensverwaltung gar nicht befaßt und die Gene-
ralsynode nur Rechenschaft über die Verwaltung
der allgemeinen Pfarrwitwenkasse fordert. In der
Pfälzer unierten Kirche haben dagegen die durch
das reformierte Bekenntnis begünstigten Synoden
die Vermögensverwaltung der einzelnen Gemein-
den zu überwachen und üben über die Kirchen-
gebäude eine Kontrolle aus. Die Generalsynode
hat hier auch die Aufgabe, Anträge über die Ver-
waltung des K. an das Konsistorium gelangen zu
lassen. (Ueber die Verwaltung der protestantischen
Pfarrunterstützungs= und Pfarrwitwenpensions-
anstalten [Quellenmaterial in Günthers Amts-
handbuch 4, 456 ffl vergl. Meurer 2, 633 ff.)
3 13. Die Staatsaufsicht. Die Staatsbehörden
üben in Ausführung des § 75 sowie des § 31
der II. Beil. eine bis ins kleinste sich erstreckende
„Aufsicht“ und „Kuratel“. Vgl. Meurer 1, 145 ff.
a) -Dieoberste Leitung und Aussicht steht dem
Staats Min Inn für Kirchen= und Schulangelegen-
heiten zu, das seine Befugnisse insbesondere durch
Verordnungen ausübt, deren Ausführung die
Mittel= und Unterbehörden zu überwachen haben.
Nach bayerischer Praxis, welche auch bei Auslegung des
Gemeinderechts (Gem O a 5890) befolgt wird, bilden die
Haftungsverbindlichkeiten der Kirchenverwaltungsmitglieder
(Vollz. Vorschr. s 133 Abs 2) einen Gegenstand des öffent-
lichen Rechts (6G 1 13) und sind von den BerwBehör-
den und zwar endgültig festzustellen. Die Beschreitung des
Zivilrechtswegs ist anheimgegeben, wenn und soweit man
zivilrechtliche Verhältnisse, 3z. B. privatrechtliche Gegen-