Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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3. Verwandlung der bisherigen 
Selbstregie bedeutender Oekonomiegüter oder 
nutzbarer Rechte in Verpachtung oder dieser in 
eine Selbstregie. Für die Pfalz vgl. Kirchenfa- 
brikdekret a 62; V v. 8. 1. 19 + 68. 
4. Verpachtungen an Kirchenver- 
waltungsmitglieder und deren Ver- 
wandte in auf= und absteigender Linie, deren 
Seitenverwandte und Verschwägerte im ersten 
Grade, oder an solche, die an der Verwaltung 
teilnehmen. In der Pfalz beschränkt sich dieses 
Verbot auf die Mitglieder des Fabrikrats, ist aber 
auch indispensabel (Kirchenfabrikdekret a 61; V v. 
. I. 19 § 68). 
5. Bedeutende Neubauten. Für die Pfalz 
Kirchenfabrikdekret a 43 und 93 ff. Näheres bei 
Meurer, bayer. KVMR 1 S 153, 158. Nach der 
allgemeinen BauO v. 30. 8. 77 (GWVBl 461) sind 
die Kirchenverwaltungen in unmittelbaren Städten 
bei Neubauten und Hauptreparaturen an die Ge- 
nehmigung der Regierung gebunden, wenn sie 
bedeutend sind, der Etat überschritten wird, oder 
eine Schuldaufnahme über 2000 fl(— 3428,57 Mk.) 
resp. Umlagen nötig werden. Die übrigen Kirchen- 
verwaltungen bedürfen der bezirksamtlichen Ge- 
nehmigung immer, und zwar hat die Distriktsbe- 
hörde dabei in allen wichtigen oder die Bumme von 
500 fl (-— 857,14 Mk.) übersteigenden Fällen die 
Bestätigung der Kreisregierung nachzusuchen. 
(Dazu kommt noch die baupolizeiliche Genehmi- 
gung.) Für Stiftungsbauten der Monumental- 
oder Kirchenarchitektur, die nach der AE v. 23. 1.72 
&14 der königlichen Genehmigung unterstellt sind, 
gelten besondere Bestimmungen. 
6. Aufnahme eines Passivkapitals mit 
der in Nr. 1 (oben) gegebenen Unterscheidung. 
Zugleich muß ein Tilgungsplan beigelegt werden. 
— In der Pfalz tritt bei der Insuffizienz der Fa- 
brik die politische Gemeinde ein (Kirchenfabrikdekret 
a.49, 92 ff; vgl. auch V v. 8. 1. 19 J§ 67 und 76). 
7. Aktivkapita- 
lien. Die Kirchenverwaltungen der unmittel- 
Ausleihen von 
baren Städte bedürfen der Einwilligung der Kreis- 
regierung nur bei einer Anlage von über 1000 fl. 
(-1714,29 Mk.) (ohne Unerschied der Summe, 
wenn das Ausleihen an ein Verwaltungsmitglied 
oder dessen Verwandte (Nr. 4, oder sonstige Teilneh- 
mer der Verwaltung geschieht). Vgl. Gem O a 159 
Ziff. 10 und pfälzische GemO a91 Ziff.9; ferner V 
v. 8. 1. 19 9J§556, 78. Die zahlreichen Verordnungen 
über Anlegung, Verzinsung, Vinkulierung und De- 
vinkulierung sowie Aufkündigung sind bezüglich 
der Anlagen bei Privaten, beim bayerischen Staat, 
bei Gemeinden, Stiftungen, Gesellschaften und 
Kreditanstalten verschieden (Meurer 1 217 bis 231). 
8. Vorschüsse einer Stiftung an die 
andere, insofern sie nicht im nämlichen Etatsjahre 
zurückersetzt werden (vgl. auch GemO a 64 und 
pfälzische GemO a 48). 
9. Anstrengung eines Rechtsstreites. 
Die Berufung gegen einen Regierungsbeschluß 
geht an den Staatsrat (V v. 3. 8. 79 IJ7 Ziff. 11). 
Auch gerichtliche Vergleiche fordern Regierungs- 
genehmigung (Min E v. 4. 5. 64 und v. 9. 2. 70; 
Code civ. art. 2045; V v. 8. 1. 19 # 67). Zur 
Beitreibung von Geldforderungen stehen die staat- 
lichen Administratiovzwangsmittel zur Verfügung. 
10. Bei Umlagen für das rechtsrheinische 
Bayern vgl. jetzt den Landtagsabschied v. 1892 
  
  
Kirche (Vermögensverwaltung in Bayern) 
(Meurrer 1, 125 ff). Ueber den Umlagenstreit vgl. 
Meurer 1, 98 f, Grundfragen S 48, Kirchenge- 
meinde S 52. Für die Pfalz ist maßgebend Kirchen- 
fabrikdekret C. IV a 92, 103 (Meurer 1, 323 ff). Hier 
sei übrigens des Zusammenhangs wegen bemerkt, 
daß durch G v. 15. 8. 08 die beiden protestantischen 
Kirchen Bayerns (rechts und links des Rheins) auch 
das Recht zur Erhebung einer allgemeinen 
Kirchensteuer erhielten, während der Episkopat 
Wünsche in dieser Richtung noch nicht geäußert hat. 
Hierzu kommen noch folgende Fälle: 
11. Genehmigungspflicht des Etats sowie 
der Etatsvariante (Meurer 1, 192 ff). 
12. Die Jahresrechnungen (vgl. Menu- 
rer 1, 187 ff) sind im diesseitigen Bayern am 31. 
Dezember abzuschließen und in Städten bis zum 
1. Mai, in Landgemeinden bis zum 1. April der 
vorgesetzten Staatsbehörde zur Genehmigung zu 
übergeben, nachdem sie den Kommunalbehörden 
zur Einsicht und Erinnerung vorgelegen haben 
(AE v. 24. 9. 66). Auch in der Rheinpfalz sind 
die Budgets (vor dem 1. September) und die 
Jahresrechnungen (vor dem 15. April) dem Be- 
zirksamt und, wenn die Einkünfte 8000 Mk. über- 
steigen, der Kreisregierung vorzulegen (V v. 15. 4. 
1818; v. 25. 11. 25). Gegen Rechnungsbescheide 
ist innerhalb 6 Wochen Rekurs bei der höheren 
Verwaltungsbehörde, gegen Rechnungsbescheide 
der Kreisregierung beim obersten Rechnungshof 
zulässig. Gegenüber kuratelamtlichen Verfügungen 
kann bloß beim Staats Min Beschwerde erhoben 
werden. Zur letztinstanzlichen Bescheidung der 
Beschwerde einer Kirchenverwaltung wegen Nicht- 
genehmigung ist nur der V zuständig, wenn 
die Kirchenverwaltung behauptet, daß eine von 
der Aufsichtsbehörde als rechtlich unzulässig bean- 
standete Ausgabe rechtlich statthaft sei (G v. 8. 8. 78 
a 10 Ziff. 3). 
b) Die Pfründestiftungsverwaltung 
4 15. Die VBerwaltung. I. In der katholischen und 
protestantischen Kirche Bayerns steht die Verwaltung des 
Pfründevermögens in Erinnerung an die kanonischen Grund- 
sätze dem Pfründner zu. Val Meurer Baver. K BK 2 
(„Bayer. Pfründerecht, 1901"). Dies ist trotz der er- 
heblichen Wandlungen, welche die bayerische K BVerwal- 
tung seit der Auflösung des geistlichen Rats durchgemacht 
hat, bis heute geblieben und wird auch durch die KoO 
von 1912 nicht geändert. 
1. In der katholischen Kirche des diesseiti- 
gen Bayern ist jede Konkurrenz der Kirchengemeinde 
ausgeschlossen (Gemeinde-Edikt 385 69 und 94). Der Pfründ- 
ner ist nicht bloß Nutznießer, sondern auch Vertreter des 
  
Eigentümers (der Pfründestiftung). Einer möglichen In- 
teressenkollision wird nur durch die weitgehende Anteil- 
nahme der Staatsbehörden an der Verwaltung begegnet. 
Auch für die protestantische Kirche im diesseitigen 
Bayern gilt der Grundsatz, daß die Berwaltung des Pfründe- 
vermögens durch den Pfründner erfolgt. Die protestantische 
Kirche diesseits des Rhelns hat jedoch eine gemischte, d. h. 
konsistorial-synodale Verfassungsform, und so besteht hier 
neben der Kirchenverwaltung, als dem Organ der Kirchen- 
stiftungs-Vermögensverwaltung, noch ein aus sämtlichen 
an der betreffenden Kirche angestellten Geistlichen und 4—12 
gewählten weltlichen Kirchengemeindemitgliedern bestehen- 
der „Kirchenvorstand“ mit weitgehenden Selbst BerwBefug- 
nissen. Dieser durch Vi v. 7. 10. 50 eingeführte Kirchenvor- 
stand ist bei der Pfründeverwaltung der ständige Beirat des
	        
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