Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kirche (Vermögensverwaltung in Sachsen) 
  
in Leipzig schon 1889 auf statutarischem Weg zu einem Ge- 
meindeverband geeinigt (Satungen abgedruckt bei Fried- 
berg 3. Erg. Bd. S 50 ffp. 
Die KBS O 17 sieht ganz allgemein für Orte, welche 
mehrere Kirchengemeinden umfassen, gemeinsame Bera- 
tung der Kirchenvorstände unter dem Superintendenten resp. 
einem gewählten Mitglied vor, wenn allgemein kirchliche 
Angelegenheiten des ganzen Ortes in Frage stehen. Auch 
können mehrere oder alle Kirchenvorstände eines Ortes zum 
Zwecke gemeinsamer Beschlußfassung zu einem Berbande 
zusammentreten, dessen Satzungen das Weitere sestzusetzen 
haben. Derartige Satzungen bedürfen der Zustimmung des 
Kirchenvorstands und überdies nach Gehör des Landes- 
konsistoriums der Genehmigung der in Evangellcls beauf- 
tragten Staatsminister (1 7 Abs 2). 
Nach 5 6 wählen auch die Filialgemeinden (Tochter= und 
Schwester-Kirchengemeinden: BViv. 22. 11. 06) einen beson- 
deren Kirchen vorstand. Dieser tritt mit dem der 
Hauptiirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegen- 
heiten zu beraten sind. Solchenfalls bilden die vereinigten 
Kirchenvorstände auch für die Beschlußfassung eine Einheit, 
(aber nur einen Berband von Kirchenvorständen, nicht zu- 
gleich einen Kirchengemeindeverband: B v. 22. 11. 06). 
Ortsgesetze können anderes vorsehen. 
Es besteht im weiten Umfang Autonomie. Bal. KBS0 
* 1 (Abs 3 und 4), 3 Ziff. 2, 4 Abs 5, 6 Abs 4, 7 Abs 2, 17 
Abs 5. Ueber den Unterschied von Regulativen und Orts- 
gesetzen vgI. die B v. 22. 11. 06 1 1. 
Ueber die Erhebung von „Kirchenanla- 
gen" (— Kirchenumlagen) (Publikations G 2—3) 
vgl. die Min E v. 13. 9. 00 (Fischers Z 22, 114) 
und V v. 24. 2. 05 (29, 146)17 Kirchensteuern)j. 
III. Ein Zusammenwirken des Kirchenvorstandes 
mit den Vertretern der politischen Gemeinde 
ist heute noch erforderlich, wenn auf Grund eines 
von der Kirchgemeinde ausgenommenen Darlehens 
Schuldverschreibung auszustellen und über die An- 
wendung eines vom Gesetz abweichenden Anlage- 
fußes Beschluß zu fassen ist (Publikations G § 6). 
Die Gemeindevertreter sind weiterhin zu hören 
oder mit ihrer Erklärung zu vernehmen, wenn in 
Ausführung eines vom Kirchenvorstande gefaßten 
Beschlusses in der Gemeinde „Anlagen“ erhoben 
werden sollen (Publikations G 8 6 und KVSO 
#s 21 Abs 2). Wer beim Auseinanderfallen von 
politischer und Kirchgemeinde als Gemeindever- 
treter zu gelten hat, bestimmt das Publikations G 
§5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem 
Kirchenvorstand und den politischen Gemeinde- 
vertretern erfolgt behördliche Entscheidung nach 
Maßgabe des Publikations G # . 7. 
Eine Verbindung mit der politischen Gemeinde 
besteht auch noch insofern, als der Magistrat in der 
Kircheninspektion Sitz und Stimme hat, und zwar 
soll aus jeder eingepfarrten politischen Gemeinde 
in der Regel wenigstens ein Mitglied in den 
Kirchenvorstand gewählt werden (KVSO # 6). 
„Ueber die Verwaltungsrechtspflege 
in kirchlichen Angelegenheiten vgl. das Kirchen- 
und das StaatsG v. 24. 11. 02 (GVBl 133; 
35 KdK 12, 459) und das KG# v. 25. 5. 02 (GVBl 
18. Evangelische Kirche, Gemeinvermögen. 
1. Die Kirchgemeinden sind selbstän- 
dige Korporationen mit eigener Ver- 
tretung und Vermögensverwaltung; sie sind mit 
Privatrechtsfähigkeit ausgestattet, das örtliche Ver- 
mögen gehört aber regelmäßig den „Kirchenlehen“ 
(— Kirchenfabrik), den „geistlichen oder Pfarr- 
  
lehen“ (— Pfarrbenefizien) und besonderen Stif- 
tungen (Meurer, Begriff und Eigentümer 2, 282 f). 
Die Kirchgemeinden sind nur zu Verwaltungs- 
zwecken reorganisiert. Vertretungs= und Verwal- 
tungsorgan ist in selteneren Fällen die Kirchenge- 
meindeversammlung (5 30), sonst regelmäßig der 
Kirchenvorstand. Derselbe besteht aus dem 
Pfarrer als Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter 
im Pfarramt und allen Geistlichen der Pfarrkirche 
sowie einer Anzahl auf 6 Jahre gewählter weltlicher 
Kirchenvorsteher (§ 3). Den Vorsitz führt der Pfar- 
rer oder ein Stellvertreter, der vom Kirchenvor- 
stand gewählt wird. Die nächste Aufsichtsbehörde 
ist die Kircheninspektion. Diese besteht aus dem 
Superintendenten, dem Amtshauptmann und in 
Städten mit revidierter StO dem Stadtrat (Gv. 
21. 4. 73 1 5; V v. 12. 11. 63). Den Vorsitz 
führt der Amtshauptmann oder der Superinten- 
dent je nach dem Dienstalter. 
Beiden drei örtlichen Vermögenskomplexen wird 
die „geistliche Lehne" (das Pfarrgut) von 
der Kircheninspektion vertreten; doch hat der Kir- 
chenvorstand über die Erhaltung sowie pflegliche 
Benutzung des Pfründners die nächste Aufsicht zu 
führen und ist bei jeder Veränderung oder Ver- 
minderung der Substanz gutachtlich zu hören 
(526 a Abs 4 und § 1 Abs 2). 
Das Kirchenlehen (Fabrikgut) und die einzel- 
nen Stiftungen werden dagegen, soweit nicht 
besondere Beamte zu diesem Zweck bestellt sind 
(67 22), in welchem Fall der Kirchenvorstand die 
nächste Aufsicht führt (§ 18 Ziff. 4), oder soweit 
nicht ein Stifter anderes angeordnet hat (5 1 Abs2), 
vom Kirchenvorstand vertreten und verwaltet 
(98 18 und 26); insbesondere hat er auch die Auf- 
sicht über die kirchlichen Gebäude und deren Ge- 
brauch sowie die Vertretung der Kirchgemeinde 
in Rechtsangelegenheiten (§ 18 Ziff. 9, 526 lit. b). 
Er beschließt auch über vorzunehmende Bauten 
(5 21 Abs 2). Spätestens alle 3 Jahre macht er 
einen Voranschlag (§ 22 Abs 4). Ueber Einrichtung 
und Abnahme der Kirchenrechnungen vgl. Rösel 
121f. Der Kirchenvorstand wacht über die Verlosung 
der Kirchenstühle, wo eine solche stattfindet, sowie 
Über die Anweisung der Grabstellen und die Be- 
achtung von Gottesackerordnungen. Der Kirchen- 
vorstand wählt in der Regel aus seiner Mitte einen 
Rechnungsführer. Dieser wird durch den Kirchen- 
vorstand kontrolliert und hat mit diesem gemein- 
schaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr- und 
Stiftungsvermögens, der Kirchen- und Pfarrgüter, 
der geistlichen Gebäude und deren Inventarien 
Sorge zu tragen. Nähere Bestimmungen treffen 
die von der Kircheninspektion unter Vernehmung 
mit dem Patron und dem Kirchenvorstand erlasse- 
nen Instruktionen (5 22). Die Geschäftsführung 
des Kirchenvorstands wird von diesem selbständig 
geordnet. 
Die Verwaltung erfolgt unter Mitwirkung des 
Patronst5 1). Dies gilt für alle Verwaltungs- 
zweige, besonders bei Etat (V v. 21. 1. 03 betr. 
Beteiligung des Kirchenpatrons an der Feststellung 
des Haushaltsplans: Fischers 8 27, 187) und 
Jahresrechnung sowie Veräußerungen. Der Pa- 
tron kann eventuell den Sitzungen des Kirchenvor- 
standes mit beratender Stimme beiwohnen. Ist 
er am Erscheinen verhindert, so ist ihm binnen 
3 Tagen eine Abschrift des Protokolls über die 
Verhandlung zuzusenden. Findet er einen Be-
	        
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