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Kirche (Vermögensverwaltung in Sachsen)
in Leipzig schon 1889 auf statutarischem Weg zu einem Ge-
meindeverband geeinigt (Satungen abgedruckt bei Fried-
berg 3. Erg. Bd. S 50 ffp.
Die KBS O 17 sieht ganz allgemein für Orte, welche
mehrere Kirchengemeinden umfassen, gemeinsame Bera-
tung der Kirchenvorstände unter dem Superintendenten resp.
einem gewählten Mitglied vor, wenn allgemein kirchliche
Angelegenheiten des ganzen Ortes in Frage stehen. Auch
können mehrere oder alle Kirchenvorstände eines Ortes zum
Zwecke gemeinsamer Beschlußfassung zu einem Berbande
zusammentreten, dessen Satzungen das Weitere sestzusetzen
haben. Derartige Satzungen bedürfen der Zustimmung des
Kirchenvorstands und überdies nach Gehör des Landes-
konsistoriums der Genehmigung der in Evangellcls beauf-
tragten Staatsminister (1 7 Abs 2).
Nach 5 6 wählen auch die Filialgemeinden (Tochter= und
Schwester-Kirchengemeinden: BViv. 22. 11. 06) einen beson-
deren Kirchen vorstand. Dieser tritt mit dem der
Hauptiirche zusammen, wenn gemeinschaftliche Angelegen-
heiten zu beraten sind. Solchenfalls bilden die vereinigten
Kirchenvorstände auch für die Beschlußfassung eine Einheit,
(aber nur einen Berband von Kirchenvorständen, nicht zu-
gleich einen Kirchengemeindeverband: B v. 22. 11. 06).
Ortsgesetze können anderes vorsehen.
Es besteht im weiten Umfang Autonomie. Bal. KBS0
* 1 (Abs 3 und 4), 3 Ziff. 2, 4 Abs 5, 6 Abs 4, 7 Abs 2, 17
Abs 5. Ueber den Unterschied von Regulativen und Orts-
gesetzen vgI. die B v. 22. 11. 06 1 1.
Ueber die Erhebung von „Kirchenanla-
gen" (— Kirchenumlagen) (Publikations G 2—3)
vgl. die Min E v. 13. 9. 00 (Fischers Z 22, 114)
und V v. 24. 2. 05 (29, 146)17 Kirchensteuern)j.
III. Ein Zusammenwirken des Kirchenvorstandes
mit den Vertretern der politischen Gemeinde
ist heute noch erforderlich, wenn auf Grund eines
von der Kirchgemeinde ausgenommenen Darlehens
Schuldverschreibung auszustellen und über die An-
wendung eines vom Gesetz abweichenden Anlage-
fußes Beschluß zu fassen ist (Publikations G § 6).
Die Gemeindevertreter sind weiterhin zu hören
oder mit ihrer Erklärung zu vernehmen, wenn in
Ausführung eines vom Kirchenvorstande gefaßten
Beschlusses in der Gemeinde „Anlagen“ erhoben
werden sollen (Publikations G 8 6 und KVSO
#s 21 Abs 2). Wer beim Auseinanderfallen von
politischer und Kirchgemeinde als Gemeindever-
treter zu gelten hat, bestimmt das Publikations G
§5. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Kirchenvorstand und den politischen Gemeinde-
vertretern erfolgt behördliche Entscheidung nach
Maßgabe des Publikations G # . 7.
Eine Verbindung mit der politischen Gemeinde
besteht auch noch insofern, als der Magistrat in der
Kircheninspektion Sitz und Stimme hat, und zwar
soll aus jeder eingepfarrten politischen Gemeinde
in der Regel wenigstens ein Mitglied in den
Kirchenvorstand gewählt werden (KVSO # 6).
„Ueber die Verwaltungsrechtspflege
in kirchlichen Angelegenheiten vgl. das Kirchen-
und das StaatsG v. 24. 11. 02 (GVBl 133;
35 KdK 12, 459) und das KG# v. 25. 5. 02 (GVBl
18. Evangelische Kirche, Gemeinvermögen.
1. Die Kirchgemeinden sind selbstän-
dige Korporationen mit eigener Ver-
tretung und Vermögensverwaltung; sie sind mit
Privatrechtsfähigkeit ausgestattet, das örtliche Ver-
mögen gehört aber regelmäßig den „Kirchenlehen“
(— Kirchenfabrik), den „geistlichen oder Pfarr-
lehen“ (— Pfarrbenefizien) und besonderen Stif-
tungen (Meurer, Begriff und Eigentümer 2, 282 f).
Die Kirchgemeinden sind nur zu Verwaltungs-
zwecken reorganisiert. Vertretungs= und Verwal-
tungsorgan ist in selteneren Fällen die Kirchenge-
meindeversammlung (5 30), sonst regelmäßig der
Kirchenvorstand. Derselbe besteht aus dem
Pfarrer als Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
im Pfarramt und allen Geistlichen der Pfarrkirche
sowie einer Anzahl auf 6 Jahre gewählter weltlicher
Kirchenvorsteher (§ 3). Den Vorsitz führt der Pfar-
rer oder ein Stellvertreter, der vom Kirchenvor-
stand gewählt wird. Die nächste Aufsichtsbehörde
ist die Kircheninspektion. Diese besteht aus dem
Superintendenten, dem Amtshauptmann und in
Städten mit revidierter StO dem Stadtrat (Gv.
21. 4. 73 1 5; V v. 12. 11. 63). Den Vorsitz
führt der Amtshauptmann oder der Superinten-
dent je nach dem Dienstalter.
Beiden drei örtlichen Vermögenskomplexen wird
die „geistliche Lehne" (das Pfarrgut) von
der Kircheninspektion vertreten; doch hat der Kir-
chenvorstand über die Erhaltung sowie pflegliche
Benutzung des Pfründners die nächste Aufsicht zu
führen und ist bei jeder Veränderung oder Ver-
minderung der Substanz gutachtlich zu hören
(526 a Abs 4 und § 1 Abs 2).
Das Kirchenlehen (Fabrikgut) und die einzel-
nen Stiftungen werden dagegen, soweit nicht
besondere Beamte zu diesem Zweck bestellt sind
(67 22), in welchem Fall der Kirchenvorstand die
nächste Aufsicht führt (§ 18 Ziff. 4), oder soweit
nicht ein Stifter anderes angeordnet hat (5 1 Abs2),
vom Kirchenvorstand vertreten und verwaltet
(98 18 und 26); insbesondere hat er auch die Auf-
sicht über die kirchlichen Gebäude und deren Ge-
brauch sowie die Vertretung der Kirchgemeinde
in Rechtsangelegenheiten (§ 18 Ziff. 9, 526 lit. b).
Er beschließt auch über vorzunehmende Bauten
(5 21 Abs 2). Spätestens alle 3 Jahre macht er
einen Voranschlag (§ 22 Abs 4). Ueber Einrichtung
und Abnahme der Kirchenrechnungen vgl. Rösel
121f. Der Kirchenvorstand wacht über die Verlosung
der Kirchenstühle, wo eine solche stattfindet, sowie
Über die Anweisung der Grabstellen und die Be-
achtung von Gottesackerordnungen. Der Kirchen-
vorstand wählt in der Regel aus seiner Mitte einen
Rechnungsführer. Dieser wird durch den Kirchen-
vorstand kontrolliert und hat mit diesem gemein-
schaftlich für Erhaltung des Kirchen-, Pfarr- und
Stiftungsvermögens, der Kirchen- und Pfarrgüter,
der geistlichen Gebäude und deren Inventarien
Sorge zu tragen. Nähere Bestimmungen treffen
die von der Kircheninspektion unter Vernehmung
mit dem Patron und dem Kirchenvorstand erlasse-
nen Instruktionen (5 22). Die Geschäftsführung
des Kirchenvorstands wird von diesem selbständig
geordnet.
Die Verwaltung erfolgt unter Mitwirkung des
Patronst5 1). Dies gilt für alle Verwaltungs-
zweige, besonders bei Etat (V v. 21. 1. 03 betr.
Beteiligung des Kirchenpatrons an der Feststellung
des Haushaltsplans: Fischers 8 27, 187) und
Jahresrechnung sowie Veräußerungen. Der Pa-
tron kann eventuell den Sitzungen des Kirchenvor-
standes mit beratender Stimme beiwohnen. Ist
er am Erscheinen verhindert, so ist ihm binnen
3 Tagen eine Abschrift des Protokolls über die
Verhandlung zuzusenden. Findet er einen Be-