Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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zuꝰ kirchlichen Zwecken bei Unzulänglichkeit des 
KV. Desgleichen begutachtet er die Gesuche der 
katholischen Kirchengemeinden um Zuschüsse aus 
Staatsmitteln und erstattet Vortrag, wenn die 
Erbauung neuer Kirchen in Frage kommt (5 2). 
Beschwerden sind vom Kultus Min zur Erledigung 
zu bringen (&5 5). 
III. Was die geistliche Aufsicht an- 
langt, so sind die Befugnisse des katholisch-geist- 
lichen Konsistoriums in den Erblanden durch 
das Mandat v. 19. 2. 27 GS 13, Kodex 281 nur 
stizziert. In Z. 11 ist demselben zugewiesen: 
„Die Aufsicht über die katholischen Schulen (auf- 
gehoben durch das VolksschulG#v. 26. 4. 73), 
Gottesäcker und milden Stiftungen; das Josephi- 
nische Stift und die damit verbundene Burkers- 
rodaische Fräuleinstiftung, ingleichen das Fried- 
richstädter Krankenstift ausgenommen, welche 
unter alleiniger Direktion des jedesmaligen Vicarü 
apostolici verbleiben.“ 
Die Aussichtsbefugnisse des domstiftlichen Konsi- 
storiums in Bautzen lüber die Zusammen- 
setzung vgl. die Min E v. 23. 4. 04: GBl 132) 
sind durch die zit. V v. 14. 9. 74 + 4 folgender- 
maßen präzisiert und durch § 4 der Min E v. 1904 
aufrecht erhalten: Aufsicht über die Verwaltung 
der Kirchenärarien, Stiftungen und Pfarrlehen 
und die Prüfung der jährlichen Voranschläge der 
Kirchengemeinden, der Kirchen= und Stiftsrech- 
nungen, die Beschlußfassung über Baulichkeiten 
an katholischen Kirchen und geistlichen Gebäuden, 
abweichend in den Fällen, wo die Kirchen nicht 
aus bereiten oder durch freiwillige Sammlungen 
zu beschaffenden Mitteln, sondern unter Ausschrei- 
bung von Anlagen unter den Gemeindegliedern 
oder unter Zuschuß aus Staatsmitteln zu bauen 
sind, in denen solchenfalls die Prüfung und Ge- 
nehmigung der Baupläne dem Kultus Min vorbe- 
halten bleibt. 
tungen für kirchliche Zwecke, Geistliche und Kirchen- 
diener entgegen, vorbehaltlich der staatlichen Ge- 
nehmigung und Erteilung der Rechte juristischer 
Personen. Rechtsmittel sind hier nicht etwa wie 
in den anderen deutschen Staaten beim Min, 
sondern beim Vikariatsgericht zur Erledigung zu 
bringen (§ 5). 
IV. Bezüglich des Umlagerechts 1 Kirchliche 
Abgaben, Kirchensteuern & 5. 
  
4. Württemberg. 
5 21. Organisation im allge- 
#6 23, 24 Aufsichts- 
# 20. Rechtsgrundlagen. 
meinen. 1 22. Verwaltende Crgane. 
instanzen (geistliche, staatliche). 
5 20. Rechtsgrundlagen. Das württembergische Verw- 
Recht ruhte bis 1887 auf dem Verw Edikt v. 1. 3. 1822 
4 120—150 (Friedberg 409 ff). Dasselbe war wie das 
ältere Recht durch den Gedanken beherrscht, daß die kirch- 
Das Konsistorium nimmt Stif- 
Kirche (Vermögensverwaltung, Sachsen—Württemberg) 
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hier kein Raum. Erst nachdem in anderen Staaten die be- 
griffliche Verschiedenheit von Kirchen und Zivilgemeinde 
durch ausführliche Verw Gesetze schon längst Ausdbruck ge- 
sunden und nachdem das A zum Unterstützungswohnsitz G 
v. 17. 3. 73 durch Ueberweisung der ausschließlich dem 
Zwecke der öffentlichen Armenpflege gewidmeten Stif- 
tungen in die Verwaltung der neugeschafsenen Ortsar- 
menverbände den Bann gebrochen hatte, kam es zu einer 
Reorganisation. Die Anregung erging bei Beratung des 
Entwurfs einer Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
durch die evangelische Landessynode (1877), in Anlehnung 
an die preußische Kirchengemeinde- und Synodalordnung. 
Den Gesetzesentwurf zur Durchführung dieser Ordnung 
im Staatsbereich für die evangelische Landeskirche und 
aus Paritätsrücksichten auch für die Vertretung der katholi- 
schen Pfarrgemeinden lehnte die Kammer der Abge- 
ordneten jedoch ab, da über die pfarramtliche Anteilnahme des 
Kirchengemeinderats eine Einigung nicht erzielt werden 
konnte (vol. Vhdl Kammer der Standesherren 1885 in der 
I. Beil. S 285 f, I. Prot B S 374 f). — Im Jahre 1886 
legte die Regierung vor: a) einen Entw betr. die Bertretung 
der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung 
ihrer Bermögensangelegenheiten; b) einen Entw betr. die 
Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Ver- 
waltung ihrer Vermögensangelegenheiten. Die erheblich 
abgeänderten Entwürfe wurden am 14. 7. 87 als Gesetze 
publizlert (Reg#l 237—271; 272—297). Diese Geseze 
(EG, K) bilden die vornehmste Rechtsauelle des heutigen 
VerwRechts. Durch sie werden „5# 120—149 des Verw. Ed. 
v. 1. 3. 1822 in ihrer Wirkung beschränkt.“ Ihre Vervoll- 
ständigung finden sie in 2 ministeriellen Bollzugsverord- 
nungen v. 21. 3. und 25. 3. 89 (betr. evangelische Kirche, 
RegBl S 45—565 und 65 ff mit 2 Beil.), sowie in den beiden 
B v. 26. 3. und 28. 3. 89 (betr. katholische Kirche, Reg#I 
117 ff und 138ff). Ueber die Pfründeverwaltung val. 
G v. 30. 1. 62 1 19. 
Die württembergischen Verw Gesetze vom Jahre 1387 
zeichnen sich durch geschickte Anknüpfung an das frübere 
Recht (des Verw Edikts), wie durch eine zielbewußte, prak- 
tische und klare Weiterbildung aus. Der Apparat ist einfach, 
die Gleichheit der beiden nirchen ist tunlichst berücksichtigt, 
die Staatsaufsicht läust nicht in einem ängstlichen Bevor- 
mundungssystem aus, die kirchliche Aufsicht ist reichlich be- 
messen, es wird stets auf das Einvernehmen der Kirchen- 
und Staatsregierung verwicsen und so die beiderseitige Ber- 
träglichkeit als die cigentliche Qi:elle des staatskirchlichen 
liche und politische Gemeinde identisch und deehalb von letz. 
terer das kirchliche Defizit zu decken, ingleichen durch kom- 
munale LCrgane die Verwaltung zu führen sei. Nur war dem 
Stadt- oder Gemeinderat noch der Crtsgeistliche beigegeben 
(Verwd. 1 121), und andersgläubige Mitglieder des Ge- 
meinderats waren von der Beratschlagung dieses, sog. Stif- „ 
lungerates insoweit ausgeschlossen, als „diese Stifiungen 
bloß fur gottesdien stiche Zwecke bestimmt find“ 
(1 122). Für eine Mitwirkung der Cberkirchenbehörde war 
Friedens erkannt, ohne daß bei einer wirklichen Disserenz 
auf eine ministerielle Entscheidung verzichtet würde. Meines 
Erachtens hat Württemberg das bestgelungene Kir- 
chenvermögens-Verwaltungsrecht in Deutsch- 
land, was um so mehr beder tet, als hier erst ein schwieriges. 
Ausscheidungsverfahren, sowie die Emanzipation von der 
Zivilgemeinde stattfinden mußte, und das frühere Recht 
eine Mitwirkung der Oberkirchenbehörde in der oberen Auf- 
sichtoführung gar nicht gekannt hat. Auch die vornehme Maß- 
haltung ist einecharasteristische Eigentümlichkeit des württem- 
bergischen K VW Verwhechts. . « 
21. Organisation im allgemeinen. 
I. Die beiden Kirchengesetze vom Jahre 1887, 
die übrigens auf Hof= und Militärkirchengemeinden 
keine Anwendung finden, sowie die entsprechen- 
den Verordnungen stimmen sachlich und meistens 
auch wörtlich überein. Dem Entwurf vom Jahre 
1883 entlehnen sie die Idee der Trennung der 
kirchlichen und bürgerlichen Gemeinden und mit- 
hin das Ausscheidungsprinzip, sowie die besondere 
Vertretung und Verwaltung der Kirchengemein- 
den. Im übrigen bestehen zwischen den früheren 
Entwürfen und den jetzigen Gesetzen Unterschiede,
	        
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