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zuꝰ kirchlichen Zwecken bei Unzulänglichkeit des
KV. Desgleichen begutachtet er die Gesuche der
katholischen Kirchengemeinden um Zuschüsse aus
Staatsmitteln und erstattet Vortrag, wenn die
Erbauung neuer Kirchen in Frage kommt (5 2).
Beschwerden sind vom Kultus Min zur Erledigung
zu bringen (&5 5).
III. Was die geistliche Aufsicht an-
langt, so sind die Befugnisse des katholisch-geist-
lichen Konsistoriums in den Erblanden durch
das Mandat v. 19. 2. 27 GS 13, Kodex 281 nur
stizziert. In Z. 11 ist demselben zugewiesen:
„Die Aufsicht über die katholischen Schulen (auf-
gehoben durch das VolksschulG#v. 26. 4. 73),
Gottesäcker und milden Stiftungen; das Josephi-
nische Stift und die damit verbundene Burkers-
rodaische Fräuleinstiftung, ingleichen das Fried-
richstädter Krankenstift ausgenommen, welche
unter alleiniger Direktion des jedesmaligen Vicarü
apostolici verbleiben.“
Die Aussichtsbefugnisse des domstiftlichen Konsi-
storiums in Bautzen lüber die Zusammen-
setzung vgl. die Min E v. 23. 4. 04: GBl 132)
sind durch die zit. V v. 14. 9. 74 + 4 folgender-
maßen präzisiert und durch § 4 der Min E v. 1904
aufrecht erhalten: Aufsicht über die Verwaltung
der Kirchenärarien, Stiftungen und Pfarrlehen
und die Prüfung der jährlichen Voranschläge der
Kirchengemeinden, der Kirchen= und Stiftsrech-
nungen, die Beschlußfassung über Baulichkeiten
an katholischen Kirchen und geistlichen Gebäuden,
abweichend in den Fällen, wo die Kirchen nicht
aus bereiten oder durch freiwillige Sammlungen
zu beschaffenden Mitteln, sondern unter Ausschrei-
bung von Anlagen unter den Gemeindegliedern
oder unter Zuschuß aus Staatsmitteln zu bauen
sind, in denen solchenfalls die Prüfung und Ge-
nehmigung der Baupläne dem Kultus Min vorbe-
halten bleibt.
tungen für kirchliche Zwecke, Geistliche und Kirchen-
diener entgegen, vorbehaltlich der staatlichen Ge-
nehmigung und Erteilung der Rechte juristischer
Personen. Rechtsmittel sind hier nicht etwa wie
in den anderen deutschen Staaten beim Min,
sondern beim Vikariatsgericht zur Erledigung zu
bringen (§ 5).
IV. Bezüglich des Umlagerechts 1 Kirchliche
Abgaben, Kirchensteuern & 5.
4. Württemberg.
5 21. Organisation im allge-
#6 23, 24 Aufsichts-
# 20. Rechtsgrundlagen.
meinen. 1 22. Verwaltende Crgane.
instanzen (geistliche, staatliche).
5 20. Rechtsgrundlagen. Das württembergische Verw-
Recht ruhte bis 1887 auf dem Verw Edikt v. 1. 3. 1822
4 120—150 (Friedberg 409 ff). Dasselbe war wie das
ältere Recht durch den Gedanken beherrscht, daß die kirch-
Das Konsistorium nimmt Stif-
Kirche (Vermögensverwaltung, Sachsen—Württemberg)
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hier kein Raum. Erst nachdem in anderen Staaten die be-
griffliche Verschiedenheit von Kirchen und Zivilgemeinde
durch ausführliche Verw Gesetze schon längst Ausdbruck ge-
sunden und nachdem das A zum Unterstützungswohnsitz G
v. 17. 3. 73 durch Ueberweisung der ausschließlich dem
Zwecke der öffentlichen Armenpflege gewidmeten Stif-
tungen in die Verwaltung der neugeschafsenen Ortsar-
menverbände den Bann gebrochen hatte, kam es zu einer
Reorganisation. Die Anregung erging bei Beratung des
Entwurfs einer Kirchengemeinde= und Synodalordnung
durch die evangelische Landessynode (1877), in Anlehnung
an die preußische Kirchengemeinde- und Synodalordnung.
Den Gesetzesentwurf zur Durchführung dieser Ordnung
im Staatsbereich für die evangelische Landeskirche und
aus Paritätsrücksichten auch für die Vertretung der katholi-
schen Pfarrgemeinden lehnte die Kammer der Abge-
ordneten jedoch ab, da über die pfarramtliche Anteilnahme des
Kirchengemeinderats eine Einigung nicht erzielt werden
konnte (vol. Vhdl Kammer der Standesherren 1885 in der
I. Beil. S 285 f, I. Prot B S 374 f). — Im Jahre 1886
legte die Regierung vor: a) einen Entw betr. die Bertretung
der evangelischen Kirchengemeinden und die Verwaltung
ihrer Bermögensangelegenheiten; b) einen Entw betr. die
Vertretung der katholischen Pfarrgemeinden und die Ver-
waltung ihrer Vermögensangelegenheiten. Die erheblich
abgeänderten Entwürfe wurden am 14. 7. 87 als Gesetze
publizlert (Reg#l 237—271; 272—297). Diese Geseze
(EG, K) bilden die vornehmste Rechtsauelle des heutigen
VerwRechts. Durch sie werden „5# 120—149 des Verw. Ed.
v. 1. 3. 1822 in ihrer Wirkung beschränkt.“ Ihre Vervoll-
ständigung finden sie in 2 ministeriellen Bollzugsverord-
nungen v. 21. 3. und 25. 3. 89 (betr. evangelische Kirche,
RegBl S 45—565 und 65 ff mit 2 Beil.), sowie in den beiden
B v. 26. 3. und 28. 3. 89 (betr. katholische Kirche, Reg#I
117 ff und 138ff). Ueber die Pfründeverwaltung val.
G v. 30. 1. 62 1 19.
Die württembergischen Verw Gesetze vom Jahre 1387
zeichnen sich durch geschickte Anknüpfung an das frübere
Recht (des Verw Edikts), wie durch eine zielbewußte, prak-
tische und klare Weiterbildung aus. Der Apparat ist einfach,
die Gleichheit der beiden nirchen ist tunlichst berücksichtigt,
die Staatsaufsicht läust nicht in einem ängstlichen Bevor-
mundungssystem aus, die kirchliche Aufsicht ist reichlich be-
messen, es wird stets auf das Einvernehmen der Kirchen-
und Staatsregierung verwicsen und so die beiderseitige Ber-
träglichkeit als die cigentliche Qi:elle des staatskirchlichen
liche und politische Gemeinde identisch und deehalb von letz.
terer das kirchliche Defizit zu decken, ingleichen durch kom-
munale LCrgane die Verwaltung zu führen sei. Nur war dem
Stadt- oder Gemeinderat noch der Crtsgeistliche beigegeben
(Verwd. 1 121), und andersgläubige Mitglieder des Ge-
meinderats waren von der Beratschlagung dieses, sog. Stif- „
lungerates insoweit ausgeschlossen, als „diese Stifiungen
bloß fur gottesdien stiche Zwecke bestimmt find“
(1 122). Für eine Mitwirkung der Cberkirchenbehörde war
Friedens erkannt, ohne daß bei einer wirklichen Disserenz
auf eine ministerielle Entscheidung verzichtet würde. Meines
Erachtens hat Württemberg das bestgelungene Kir-
chenvermögens-Verwaltungsrecht in Deutsch-
land, was um so mehr beder tet, als hier erst ein schwieriges.
Ausscheidungsverfahren, sowie die Emanzipation von der
Zivilgemeinde stattfinden mußte, und das frühere Recht
eine Mitwirkung der Oberkirchenbehörde in der oberen Auf-
sichtoführung gar nicht gekannt hat. Auch die vornehme Maß-
haltung ist einecharasteristische Eigentümlichkeit des württem-
bergischen K VW Verwhechts. . «
21. Organisation im allgemeinen.
I. Die beiden Kirchengesetze vom Jahre 1887,
die übrigens auf Hof= und Militärkirchengemeinden
keine Anwendung finden, sowie die entsprechen-
den Verordnungen stimmen sachlich und meistens
auch wörtlich überein. Dem Entwurf vom Jahre
1883 entlehnen sie die Idee der Trennung der
kirchlichen und bürgerlichen Gemeinden und mit-
hin das Ausscheidungsprinzip, sowie die besondere
Vertretung und Verwaltung der Kirchengemein-
den. Im übrigen bestehen zwischen den früheren
Entwürfen und den jetzigen Gesetzen Unterschiede,