Kirche (Vermögensverwaltung in Württemberg)
z. B. daß auch der evangelische Kirchengemeinderat
nunmehr durch den Staat keine innerkirchlichen
Aufgaben mehr zugewiesen erhielt und der Verw-
Apparat vereinfacht wurde. Die Ausscheidung des
KV ist durch EG 30 f und KE 24 und die
Ausführung in den V v. 25. 3. und 28. 3. 89
geregelt. Hier ist auch der Begriff der „Kirch-
lichen Stiftung“ umschrieben. Die gemischten,
d. h. für kirchliche und andere Zwecke oder für
mehrere Kirchen bestimmten Stiftungen bleiben
in der bisherigen Verwaltung des Stiftungsrates
resp. der Ortsarmenbehörde (Ec# 31, KG# 23). Hier
gilt noch das VerwEdikt von 1822. Den genannten
VerwoOrganen bleibt es jedoch unbenommen, sich
mit der Kirchengemeinde auseinanderzusetzen. Die
Kirchengesetze haben nicht bloß organisatorische,
sondern auch eine eminent materiell rechtliche Be-
deutung, vgl. insbesondere EG# 46, K# 24. Das
Ausscheidungs= und Abfindungsverfahren wird
durch das gemeinschaftliche Oberamt, das nach dem
VerwEdikt die nächste Aufsichtsbehörde bildete
(§5 146 f), geleitct. Es besteht aus dem Oberamt-
mann und dem Dekan. Die Ausscheidung und Ab-
findung unterliegt der Genehmigung der Kreis-
regierung und des Konsistoriums resp. Ordina-
riats (EG 48, KE 24). Die Ausscheidung bildet
nach den Kirchengesetzen die Regel. Nur darf in
solchen Gemeinden, die in ihrer überwiegenden
Mehrzahl der Kirche angehören, dem bisherigen
Stiftungsrat nach Maßgabe des VerwéEdikts von
1822 die Verwaltung belassen und ferner die Ver-
tretung der Kirchengemeinde übertragen werden.
Näheres regelte das EG 92, KoG 67. In den
katholischen Pfarrgemeinden wurde indes niemals
von diesem a 67 Gebrauch gemacht und er wurde
deshalb durch V v. 22. 7. 06 aufgehoben. Im
übrigen gingen schon 1887 die „reinen Kirchen-
pflegen, d. h. solche Vermögensfonds, welche nur
zur Bestreitung des kirchlichen Aufwandes einer
Kirchengemeinde oder von Teilen einer solchen die-
nen“, von den bisherigen Verwaltungsorganen an
die neuen kirchlichen Ortsbehörden über (E# 32,
KG.24). Diese sind in der evangelischen Kirche der
„Kirchengemeinderat“, in der katholischen Kirche
der „Kirchenstiftungsrat“, welche unter kirchlicher
und staatlicher Aufsicht tätig werden.
II. Für die Pfründeverwaltung II
sind die früheren Bestimmungen geblieben. Die
Verwaltung der vakanten Pfründen und des aus
den Erträgnissen von solchen gebildeten Inter-
kalarfonds steht unter der gemeinsamen Leitung
des Staates und der Kirche (KG v. 30. 1. 62 § 19).
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Die besetzten Pfründen werden von den Juhabern
verwaltet „unter der gemeinsamen Aufsicht des
Staates und der Kirche“. Eine besondere, die
Pfründeverwaltung betr. Verordnung fehlt. In
praxi wird die Sache so behandelt, daß in der
katholischen Kirche der katholische Kirchenrat, dem
die Bek v. 10. 11. 21 IV. Abs2 die „Aufsicht und
Leitung" zuweist, als Staatsaufsichtsbehörde die
laufenden Geschäfte besorgt und sich in jedem ein-
zelnen Fall, wo eine wesentliche Veränderung in
den Pfründeverhältnissen, z. B. einc Belastung mit
Provision, ein Erwerb oder Verkauf von Pfründe-
gut in Frage steht, mit dem Ordinariat ins Ein-
vernehmen setzt und nur mit dessen Zustimmung
die endgültige Verfügung trifft.
III. Die Bistumsdotation und das
Seminarvermögen wird vom Ordinariat unter der
sondere
Mitwirkung des Domkapitels und der Oberauf-
sicht des Staates verwaltet (Golther 411).
IV. Ebenso verwaltet die evangelische Oberkir=
chenbehörde die allgemeinen kirchlichen
Fonds (Besoldungsverbesserungsfonds, geist-
lichen Unterstützungsfonds, geistliche Witwenkasse),
wobei die Landessynode befugt ist, von dem
Stande und den Rechnungen dieser Fonds, so-
wie von den für die evangelisch-kirchlichen Bedürf-
nisse bestimmten Positionen des Staatshaushalts-
etats behufs etwaiger Erinnerungen Kenntnis zu
nehmen (Landes-Synodal V v. 20. 12.#6735 14, 15).
§ 22. Die verwaltenden Organe.
I. Der Kirchengemeinderat (K)
resp. der Kirchen stiftungsrat (KötR)
hat die Vertretung der Kirchengemeinde sowie
die Verwaltung des örtlichen K. (EcG 50, K
19, 20). Er stellt auch den Etat fest und prüft die
Jahresrechnungen.
In jeder Kirchengemeinde besteht ein K G resp.
KStR (Ech8, K 1). Ueber Gesamtkirchen- und
Filialgemeinden vgl. EG 2, K 1.
Eine wirkliche Ausnahme besteht heute nur noch unter
der Voraussetzung, daß die Wahl nicht zustande kommt oder
die Gewählten die Uebernahme des Amtes verweigern
(Ec# 13, K 60). Hier ist das Konsistorium befugt, eine
kommissarische Berwaltung einzusetzen, welcher in vermö-
gensrechtlichen Angelegenheiten sämtliche Befugnisse des
KGN zukommen. Dasselbe gilt für die katholische Kirche
(KE 60) nur mit dem Unterschied, daß hier sowohl das
Ordbinariat als die Kreisregierung im gegenseitigen Einver-
nehmen, im Anstandsfalle das Kuliusministerium die kommis-
sarische Verwaltung einsetzt. Letztere findet auch statt, wenn
binnen einer Jahresfrist eine zweimalige Auflösung erfolgen
mußte (EG 84, K G 60).
Der KG#sowie der KStRbesteht aus
1. dem Pfarrer resp. Pfarrverwalter als Vor-
sitzenden sowie den evangelischen Pfarrern resp.
katholischen Kaplänen. Hilfsgeistliche haben nur
beratende Stimme, desgleichen der demselben
Bekenntnis angehörige Patron.
2. dem Ortsvorsteher derselben Konfession resp.
seinem Stellvertreter. Diese Bestimmung rechtfer-
tigt sich durch die geschichtliche Vergangenheit, die
Auescheidungsaufgabe, das Umlageverfahren, die
Bestimmung über die Statutargesetzgebung der
Kirchengemeinden und die kommunale Beitrags-
pflicht.
3. dem Kirchenpfleger (unten II 1.).
4. 4—12 auf 6 Jahre gewählten, über 30
Jahre alten weltlichen Mitgliedern. Vgl. EG
9 ff, KGV#2 f. Ueber den Eintritt von Staats-
beamten vgl. die Min E v. 10. 4. 89 (Friedberg,
Erg. Bd. 2, 56). Sämtliche Mitglieder unterliegen
der Disziplinarbefugnis der Staatsaufsichtsbehör-
den und gelten als Staatsdiener, nur greifen die
Bestimmungen der §§8 47, 48 Vl v. 25. 9. 19
nicht Platz (ECEG 86, 87, KG 62, 63). Eine be-
Gemeindevertretung (Entwürfe 1883,
1886) besteht selbst für das Umlageverfahren nicht.
Wenn wegen persönlicher Beteiligung mehrerer Mitglie-
der des K GR resp. K StR „die Beschlußfahigkeit fehlt, so
kommt in dieser Sache die Vertretung der nirchengemeinde
dem Konsistorium resp. Ordinariat zu (EG 14, K G 55 Abs 3).
Ersteres ist auch zur Verfolgung von Ersatzverbindlichkeiten
und zur Beschwerdeführung namens der Gemeinde kompe-
tent (Ec 58 Abs 5, 89 Abs 2). In der katholischen Kirche
ist für den ersten Fall die Kreisregierung, in letzterem das-
Ordinariat zuständig (K G 28 Abs 5 und 65 Absf 2).