Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
544 
Kirche (Vermögensverwaltung in Württemberg) 
  
II. Für die Ortskirchen-Vermögensverwaltung 
kommen als lediglich unterstützende Organe noch 
in Betracht: 
1. Der Kirchenpfleger. Erhat nicht bloß 
die „Kassen= und Rechnungsführung“ sondern auch 
„die Besorgung der laufenden ökonomischen Ge- 
schäfte“ (E#G# 25, KG 13), bei wichtigeren jedoch 
nur nach schriftlicher Ermächtigung des Kolle- 
giums resp. des VerwAusschusses (EG 60, KG 30). 
Er wird von dem KGR resp. KStR auf minde- 
stens 3 Jahre oder auf Lebensdauer gewählt; er 
braucht nicht dem Kollegium angehört zu haben. 
Von den Mitgliedern des Koe und Kt können 
nur die gewählten zum Kirchenpfleger bestellt 
werden. 
Die Kirchenpfleger erhalten eine „Belohnung"“" und haben 
nach den vom Konsistorium refsp. Ordinariat erlassenen Be- 
stimmungen Kaution zu stellen, deren Höhe und Art der K# 
resp. KtK ebenso wie den Betrag der Belohnung bestimmt 
(EG 25, KG 13; vgl. ferner B v. 21. 3. und 26. 3. 89 15 29 
und 31). Die Kirchenpfleger sind niedere Kirchendiener und 
der Disziplin des Kö (Stiftungsrats) unterworfen (Ech 
55, KE 27). Sie sind „öffentliche Rechnungsbeamte“ im 
Sinne des a 45 des Pol St GB v. 27. 12. 71. Ueber vor- 
läusige Dienstentlassung vgl. EG 28, K 15. 
2. Der Verwaltungsausschuß hat 
die Rechtsstellung des früheren Kirchenkonvents, 
welcher der „beständige Ausschuß des Stiftungs- 
rats“ war. In kleineren Gemeinden soll er nicht 
gebildet werden. Wenn der Kn resp. KStR 
mindestens 8 Mitglieder zählt, so kann von dem- 
selben durch Wahl aus seiner Mitte ein in seiner 
Mehrzahl aus weltlichen Mitgliedern bestehender 
Verwyusschuß gebildet werden. Die Zahl wird 
vom Ko#Rresp. K StR mit oberkirchenbehördlicher 
Genehmigung bestimmt. Der Vorsitzende des 
größeren Kollegiums ist auch hier Vorsitzender, 
der Kirchenpfleger ist kraft seines Amtes Mitglied 
(EW# 26, K 16). Die Kirchengesetze spezialisieren 
seine Geschäfte: er entwirft und vollzieht den Etat, 
dekretiert die nur im allgemeinen genehmigten 
Einnahmen und Ausgaben, führt die Aufsicht über 
das Eigentum der kirchlichen Gebäude (EG 54, 59, 
KG 25, 29) und verteilt die Umlagen (EG# 69 
letzter Abs, KG 42). Diese Geschäfte, welche die 
wichtigeren laufenden Angelegenheiten betreffen, 
führt er unter eigener Verantwortlichkeit. Dabei 
kann ihm der Käresp. K tR noch besondere 
Geschäfte „übertragen“ (EG 54, K 25). Bei 
bedeutsameren Rechtsgeschäften, insbesondere des 
Einnahme= und Ausgaberechts, hat der VerwAus- 
schuß die Beschlußfassung des größeren Kollegiums 
herbeizuführen (Es# 61, K 31). 
II. Der Patron ist nur bei solchen Aende- 
rungen des evangelischen Gemeindeverbandes zu 
hören, durch welche ein Patronatrecht berührt 
wird (Ec#4). Im übrigen erschöpft sich in beiden 
Kirchen seine cura benelici## in dem Recht, an den 
Sitzungen des K# resp. K StR mit beratender 
Stimme teilnehmen zu dürfen (Ech 9; KeE# 2). 
Ueber den Kompatronat vgl. V v. 21. 3. und 
26. 3. 89 F 4. 
I. Geistliche Be- 
*#23. Aufsichtsinstanzen. 
hörden. 
1. Der Dekan genehmigt den Etat (EG 59, 
  
— 
KG#.29). Er hört die Jahresrechnungen ab. Die 
Festsetzung der Belohnung des Kirchenpflegers 
genehmigt der Dekan (Vv. 20. 3. 89 §H 32), in der 
„"vangelischen Kirche der Diözesanausschuß (&KGo. 
29. 7. 88 a 9; V v. 21. 3. 89 § 32). Die Ober- 
kirchenbehörde kann sich auch bei anderen Aufsichts- 
angelegenheiten der Dekanate bedienen, insbe- 
sondere ist in dem KG# 20 dem Ordinariat auch in 
dieser Beziehung die Befugnis erteilt, „allge- 
meine Verfügungen“" zu erlassen. Mit dem Auf- 
geben der staatsgesetzlichen Heranziehung der Or- 
gane der Diözesansynode zur Beaufsichtigung der 
örtlichen K. Verwaltung ist die etwa kirchlicherseits 
gewünschte Einreihung derselben in die kirchlichen 
Aufsichtsorgane nicht ausgeschlossen (Mot z. EG). 
Jetzt kommt hier das kirchliche G v. 29. 7. 88 in 
Betracht, worauf die staatliche V v. 21. 3. 89 
Rücksicht nimmt, z. B. 31, 32, 35. Der 
Dekan ist das Vermittlungsorgan zwischen dem 
KGR resp. KStR und der Oberkirchenbehörde, 
wie das Oberamt zwischen dem KGR resp. KStR 
und der Kreisregierung. 
2. Konsistorium und Ordinariat 
sind die kirchlichen Aufsichtsbehörden var #ox### 
Vgl. die AusführungsErl des Konsistoriums 
v. 11. 4. 89 (Friedberg, II. Erg. Bd., S 56 ff, 66). 
Der KonsistorialErl v. 14. 1. 90 (Friedberg, III. 
Erg. Bd. 54 ff) ist eine ausführliche VerwoOrdnung, 
die namens des Kultus Min erlassen wurde. Vgl. 
weiter SynodalErl v. 17. 7. 94 betr. Abänderung 
einiger Bestimmungen der bestehenden kirchlichen 
Visitations O (Z f. KR 6 Anh. S. 241) und den 
KonsistorialErl v. 17. 7. 94 betr. die Visitation 
der ortskirchlichen Vermögensverwaltung (243). 
Zwar unterstehen die wichtigeren privatrechtlichen 
Rechtsgeschäfte nicht der kirchlichen Genehmigung 
— es genügt vielmehr die Genehmigung der Kreis- 
regierung, welche letztere nur mit den Oberkirchen- 
behörden „Rücksprache" nehmen soll (EG#62, ähnlich 
K# 32). Doch nähert sich das garantierte Be- 
schwerderecht der Oberkirchenbehörde dem Zustim- 
mungsrecht. Im übrigen haben die Oberkirchen- 
behörden aber eine Fülle wichtiger Aufsichtsbefug- 
nisse. Sie beschließen über Neubildung, Verän- 
derung und Auflösung von Kirchengemeinden (E# 
4:; G v. 30. 1. 62 a 17), setzen kommissarische 
Verwaltungen ein (ES 13 und 84, KG 60) 
und üben unmittelbare Verw Befugnisse. Sie 
erlassen Anordnungen über die Kautionsstellung 
des Kirchenpflegers (Ec# 25, KG 20) und bestim- 
men im Anstandsfalle deren Höhe (EG 27), in der 
katholischen Kirche im „Einvernehmen mitder Kreis- 
regierung"(& G4). Die Kirchenpfleger unterstehen 
deren besonderer Dienstaufsicht und können von 
ihnen entlassen werden (Ec 28, KG 15). Gegen 
Ordnungsstrafen sowie Verfügungen des KG, 
KSt -R, welche die vorläufige Dienstenthebung oder 
Entlassung aussprechen, ist Beschwerde an das Kon- 
sistorium zulässig, das auch die Ordnungsstrafe voll- 
zieht (EG# 52). In der katholischen Kirche tritt hier 
an Stelle des Ordinariats die Kreisregierung (KG 
18). Ueber die Entlassung von Mitgliedern des KR 
resp. KStR durch die Kirchenbehörde vgl. EG 83, 
KG#58; über die Auflösung EG 84, KG 59. Die 
kirchliche Oberbehörde ist Beschwerdeinstanz bei 
Beanstandungen des Wahlverfahrens durch den 
2GKNesfp. K StRK (Ec# 15, KG 8), sowie bei Ent- 
scheidungen des KGR resp. K St über Ablehnung 
und Niederlegung des Amtes eines Mitgliedes des 
KGäresp. K StR (Ec# 22). Das Ordinariat ent- 
scheidet hier „im Einvernehmen mit der Kreisre- 
gierung“ (KG 10). Bei einer Meinungsverschie- 
denheit ist die Entschließung des Kultus Min ein- 
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.