Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
546 
Kirche (Vermögensverwaltung: Württemberg—Baden) 
  
293 — bürgerliche Gemeinde erhält 
Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt 
bei Kirchspielsveränderungen (EG# 4), bei dem 
Abschluß jedes der Regierungsgenehmigung unter- 
liegenden Rechtsgeschäfts (EG# 62; KG# 32) sowiebei 
Umlagebeschlüssen (EG# 69; KE# 41). Die bürger- 
lichen Kollegien haben sich aber dabei auf eine 
Aeußerung über die Höhe der Umlage und den 
für sie gewählten Maßstab zu beschränken; die 
Aeußerung soll nicht in das Selbstverwaltungs- 
recht der Kirchengemeinde übergreifen: V v. 21. 3. 
und 26. 3.89 5+36. Die Gemeinden haben schließ- 
lich das Recht der Aeußerung bei der Aufstellung 
von Ortsstatuten (EG 85; KG# 61). Im übrigen 
werden die Gemeindeinteressen in der Staatsauf- 
sicht wahrgenommen. Die Aeußerung der bürger- 
lichen Kollegien kann vor der Vorlage des Be- 
schlusses an die Aufsichtsbehörde eingeholt werden. 
Vgl. die Min E v. 13. 2. 03; Arch 4 k. KR Band 
83, 293). 
  
5. Baden 
25. Berwaltung im allgemeinen. # 26. Ortskirchen- 
Bermögensverwaltung. 
#25. Die Berwaltung im allgemeinen. Das 
G, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirch- 
lichen Vereine im Staate betr., v. 9. 10. 60 
(Reg Bl 375 ff) garantiert im § 7 der vereinigten 
evangelisch-protestantischen und römisch-katholi- 
schen Kirche die freie und selbständige Verwaltung 
ihrer Angelegenheiten; doch wurde im & 10 das 
Landes-, Distrikts= wie Orts K. unter die gemein- 
same Verwaltung der Kirche und des Staates ge- 
stellt. Bei der Verwaltung des kirchlichen Distrikts- 
und Ortsvermögens müssen die berechtigten Ge- 
meinden vertreten sein (§ 10 Abs2); das geschieht 
in der katholischen Kirche durch die „Stiftungs- 
kommission“, seit 1890 „Stiftungsrat" genannt, in 
der protestantischen Kirche durch den „Kirchen- 
gemeinderat“". 
Geplant war die Verwaltung durch eine beson- 
dere von Kirche und Staat zu ernennende Behörde. 
Durch die in Ausführung des G von 1860 F 17 
erlassenen V v. 20. 11. 61 und 28. 2. 62, die Ver- 
waltung des katholischen (evangelischen) K. betr., 
wurde jedoch zwischen der Staats= und Kirchen- 
behörde folgendes Kompromiß getroffen: 
Das diözesane Vermögen anlangend, wir 
die freie Verwaltung des Erzbischofs resp. Kapi- 
tels, bezüglich des katholischen Interkalarfonds und 
bezüglich der übrigen allgemeinen Fonds 
diejenige des Oberstiftungsrats und entsprechend 
diejenige des evangelischen Oberkirchenrats aner- 
kannt. Nur die Veräußerung und Belastung (der 
Metropolitan-Grundstücke und -Fonds) erfordert 
die Zustimmung des Ministers und es steht 
diesem frei, von Zeit zu Zeit davon Kenntnis 
zu nehmen, ob die Vermögensteile in ihrem Be- 
stande erhalten sind. 
Das Vermögen der katholischen Landka- 
pitel wird von diesen selbst unter Aufsicht des 
Ordinariats verwaltet; die Vermögensverwal- 
tung der katholischen Distriktsstiftungen 
ruht in den Händen besonderer Kommissionen, die 
zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte vom 
Erzbischof aus den Katholiken des Distrikts ge- 
nommen werden und sämtlich beiden Teilen ge- 
  
nehm sein müssen. Die Aufsicht führt der Ober- 
stiftungsrat. Die evangelischen Fonds, 
welche für ganze Landesteile bestimmt sind, ver- 
waltet der Oberkirchenrat in gleicher Weise wie 
das landeskirchliche Vermögen durch hierzu auf- 
gestellte Rechner. 
Für die Verwaltung der allgemeinen, also di- 
rekt unter dem Oberstiftungs- resp. Oberkirchenrat 
stehenden Fonds stellen hier letztere als die Verw- 
Organe, soweit tunlich, Voranschläge auf. Diese 
erfordern in der katholischen Kirche die Bestätigundg 
des Ordinariats, für die evangelische Kirche vgl. 
das Kirchen VG von 1861 (ogl. AK Bl 01, 254) 
113; in beiden Kirchen werden die Etats der Re- 
gierung zur Einsicht und, soweit nötig, zur Zu- 
stimmung mitgeteilt. Dasselbe gilt von Einnahmen 
und Ausgaben, die im Etat nicht vorgesehen waren. 
#26. Die Ortskirchen-Bermögensverwaltung. 
I. Die Pfründeverwaltung in der evangeli- 
schen Kirche ist durch G v. 21. 12. 81 (Kirchl. 
VBl 1882 S 2) auf die Zentralpfarrkasse überge- 
gangen (§ 1). Die Geschäfte der Zentralpfarrkasse 
werden durch die erforderliche Zahl von Verrech- 
nern unter der unmittelbaren Aufsicht der Ober- 
kirchenbehörde geführt, und die Vorschriften über 
die Verwaltung des dem Oberkirchenrat unmittel- 
bar unterstehenden K. haben dabei gleichmäßig 
Anwendung zu finden (§ 2). Doch gilt dieses für 
die bereits angestellten Geistlichen, so lange sie auf 
ihrer dermaligen Dienststelle verbleiben, nur mit 
deren Zustimmung (§ 8). Die Pfründe bleibt in 
ihrer Selbständigkeit erhalten und Recht und Pflicht 
der Aufsicht bleibt dem Pfarrer und KGR unge- 
schmälert; für jede Pfründe wird dem letzteren 
von fünf zu fünf Jahren ein summarischer Auszug 
aus der Rechnung mitgeteilt, welcher den Ver- 
mögensstand und den Pfründeertrag nachweist 
(64). Vor 1882 lag die Pfründeverwaltung in den 
Händen des Pfründners, was in der katholi- 
schen Kirche noch der Fall ist. Das Vermögen 
der erledigten Pfründen verwaltet hier der Ka- 
pitelskämmerer und zwar, wenn nötig, mit Hilfe 
eines von ihm bestellten Rechners für den Inter- 
kalarfonds. Maßgebend ist die Dienstinstruktion 
v. 12. 5. 63. 
II. Das örtliche Kirchengut, d. h. Kir- 
chenfabrik- und Bruderschaftsvermögen, die Kir- 
chen- und Pfarrhausbaufonds werden durch den 
Stiftungsrat resp, den Kirchengemeinde- 
rat verwaltet, die von denselben gewählten Rech- 
ner von der großherzoglichen VerwBehörde be- 
stätigt. Der (kath.) Stiftungsrat, welcher nur 
Vermögensverwaltungsorgan ist, besteht aus dem 
Pfarrer als Vorsitzenden, dem Bürgermeister resp. 
einem katholischen Mitglied des Gemeinderats und 
mehreren auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern. Für 
die Organisation des (prot.) KE,, dem noch eine 
Kirchengemeindeversammlung als Kontrollinstanz 
beigegeben ist, ist maßgebend das VWG der ver- 
einigten evangelisch-protestantischen Kirche v. 5. 9. 
61 5# 27 ff, in der durch Kirchen G v. 14. 7. 91 
(Friedberg, Erg. Bd.3, 129) gegebenen Form. Ueber 
Aenderungen der Wahlordnung vgl. dieses Kirchen G 
bei Friedberg 3, 133. Der KG besteht aus dem 
Pfarrer resp. seinem Dienstverweser und mehreren 
zu Kirchenältesten gewählten Mitgliedern. Nach 
der V v. 28. 2. 62 § 5 wohnt sodann der Bürger- 
meister oder, wenn dieser nicht evangelisch ist, das 
dienstälteste evangelische Mitglied des Gemeinde-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.