546
Kirche (Vermögensverwaltung: Württemberg—Baden)
293 — bürgerliche Gemeinde erhält
Gelegenheit zur Aeußerung von ihrem Standpunkt
bei Kirchspielsveränderungen (EG# 4), bei dem
Abschluß jedes der Regierungsgenehmigung unter-
liegenden Rechtsgeschäfts (EG# 62; KG# 32) sowiebei
Umlagebeschlüssen (EG# 69; KE# 41). Die bürger-
lichen Kollegien haben sich aber dabei auf eine
Aeußerung über die Höhe der Umlage und den
für sie gewählten Maßstab zu beschränken; die
Aeußerung soll nicht in das Selbstverwaltungs-
recht der Kirchengemeinde übergreifen: V v. 21. 3.
und 26. 3.89 5+36. Die Gemeinden haben schließ-
lich das Recht der Aeußerung bei der Aufstellung
von Ortsstatuten (EG 85; KG# 61). Im übrigen
werden die Gemeindeinteressen in der Staatsauf-
sicht wahrgenommen. Die Aeußerung der bürger-
lichen Kollegien kann vor der Vorlage des Be-
schlusses an die Aufsichtsbehörde eingeholt werden.
Vgl. die Min E v. 13. 2. 03; Arch 4 k. KR Band
83, 293).
5. Baden
25. Berwaltung im allgemeinen. # 26. Ortskirchen-
Bermögensverwaltung.
#25. Die Berwaltung im allgemeinen. Das
G, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirch-
lichen Vereine im Staate betr., v. 9. 10. 60
(Reg Bl 375 ff) garantiert im § 7 der vereinigten
evangelisch-protestantischen und römisch-katholi-
schen Kirche die freie und selbständige Verwaltung
ihrer Angelegenheiten; doch wurde im & 10 das
Landes-, Distrikts= wie Orts K. unter die gemein-
same Verwaltung der Kirche und des Staates ge-
stellt. Bei der Verwaltung des kirchlichen Distrikts-
und Ortsvermögens müssen die berechtigten Ge-
meinden vertreten sein (§ 10 Abs2); das geschieht
in der katholischen Kirche durch die „Stiftungs-
kommission“, seit 1890 „Stiftungsrat" genannt, in
der protestantischen Kirche durch den „Kirchen-
gemeinderat“".
Geplant war die Verwaltung durch eine beson-
dere von Kirche und Staat zu ernennende Behörde.
Durch die in Ausführung des G von 1860 F 17
erlassenen V v. 20. 11. 61 und 28. 2. 62, die Ver-
waltung des katholischen (evangelischen) K. betr.,
wurde jedoch zwischen der Staats= und Kirchen-
behörde folgendes Kompromiß getroffen:
Das diözesane Vermögen anlangend, wir
die freie Verwaltung des Erzbischofs resp. Kapi-
tels, bezüglich des katholischen Interkalarfonds und
bezüglich der übrigen allgemeinen Fonds
diejenige des Oberstiftungsrats und entsprechend
diejenige des evangelischen Oberkirchenrats aner-
kannt. Nur die Veräußerung und Belastung (der
Metropolitan-Grundstücke und -Fonds) erfordert
die Zustimmung des Ministers und es steht
diesem frei, von Zeit zu Zeit davon Kenntnis
zu nehmen, ob die Vermögensteile in ihrem Be-
stande erhalten sind.
Das Vermögen der katholischen Landka-
pitel wird von diesen selbst unter Aufsicht des
Ordinariats verwaltet; die Vermögensverwal-
tung der katholischen Distriktsstiftungen
ruht in den Händen besonderer Kommissionen, die
zur Hälfte von der Regierung, zur Hälfte vom
Erzbischof aus den Katholiken des Distrikts ge-
nommen werden und sämtlich beiden Teilen ge-
nehm sein müssen. Die Aufsicht führt der Ober-
stiftungsrat. Die evangelischen Fonds,
welche für ganze Landesteile bestimmt sind, ver-
waltet der Oberkirchenrat in gleicher Weise wie
das landeskirchliche Vermögen durch hierzu auf-
gestellte Rechner.
Für die Verwaltung der allgemeinen, also di-
rekt unter dem Oberstiftungs- resp. Oberkirchenrat
stehenden Fonds stellen hier letztere als die Verw-
Organe, soweit tunlich, Voranschläge auf. Diese
erfordern in der katholischen Kirche die Bestätigundg
des Ordinariats, für die evangelische Kirche vgl.
das Kirchen VG von 1861 (ogl. AK Bl 01, 254)
113; in beiden Kirchen werden die Etats der Re-
gierung zur Einsicht und, soweit nötig, zur Zu-
stimmung mitgeteilt. Dasselbe gilt von Einnahmen
und Ausgaben, die im Etat nicht vorgesehen waren.
#26. Die Ortskirchen-Bermögensverwaltung.
I. Die Pfründeverwaltung in der evangeli-
schen Kirche ist durch G v. 21. 12. 81 (Kirchl.
VBl 1882 S 2) auf die Zentralpfarrkasse überge-
gangen (§ 1). Die Geschäfte der Zentralpfarrkasse
werden durch die erforderliche Zahl von Verrech-
nern unter der unmittelbaren Aufsicht der Ober-
kirchenbehörde geführt, und die Vorschriften über
die Verwaltung des dem Oberkirchenrat unmittel-
bar unterstehenden K. haben dabei gleichmäßig
Anwendung zu finden (§ 2). Doch gilt dieses für
die bereits angestellten Geistlichen, so lange sie auf
ihrer dermaligen Dienststelle verbleiben, nur mit
deren Zustimmung (§ 8). Die Pfründe bleibt in
ihrer Selbständigkeit erhalten und Recht und Pflicht
der Aufsicht bleibt dem Pfarrer und KGR unge-
schmälert; für jede Pfründe wird dem letzteren
von fünf zu fünf Jahren ein summarischer Auszug
aus der Rechnung mitgeteilt, welcher den Ver-
mögensstand und den Pfründeertrag nachweist
(64). Vor 1882 lag die Pfründeverwaltung in den
Händen des Pfründners, was in der katholi-
schen Kirche noch der Fall ist. Das Vermögen
der erledigten Pfründen verwaltet hier der Ka-
pitelskämmerer und zwar, wenn nötig, mit Hilfe
eines von ihm bestellten Rechners für den Inter-
kalarfonds. Maßgebend ist die Dienstinstruktion
v. 12. 5. 63.
II. Das örtliche Kirchengut, d. h. Kir-
chenfabrik- und Bruderschaftsvermögen, die Kir-
chen- und Pfarrhausbaufonds werden durch den
Stiftungsrat resp, den Kirchengemeinde-
rat verwaltet, die von denselben gewählten Rech-
ner von der großherzoglichen VerwBehörde be-
stätigt. Der (kath.) Stiftungsrat, welcher nur
Vermögensverwaltungsorgan ist, besteht aus dem
Pfarrer als Vorsitzenden, dem Bürgermeister resp.
einem katholischen Mitglied des Gemeinderats und
mehreren auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern. Für
die Organisation des (prot.) KE,, dem noch eine
Kirchengemeindeversammlung als Kontrollinstanz
beigegeben ist, ist maßgebend das VWG der ver-
einigten evangelisch-protestantischen Kirche v. 5. 9.
61 5# 27 ff, in der durch Kirchen G v. 14. 7. 91
(Friedberg, Erg. Bd.3, 129) gegebenen Form. Ueber
Aenderungen der Wahlordnung vgl. dieses Kirchen G
bei Friedberg 3, 133. Der KG besteht aus dem
Pfarrer resp. seinem Dienstverweser und mehreren
zu Kirchenältesten gewählten Mitgliedern. Nach
der V v. 28. 2. 62 § 5 wohnt sodann der Bürger-
meister oder, wenn dieser nicht evangelisch ist, das
dienstälteste evangelische Mitglied des Gemeinde-