Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Kirche (Kirchengebäude, Simultaneum) 
  
  
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meine Anregung eine einschlägige Bestimmung. 
Nur ist bedauerlicherweise die Art des Zu- 
sammenwirkens nicht genauer geregelt. 
Am korrektesten ist es wohl, von der rechtsge- 
schäftlichen Zuständigkeit der Vermögensverwal- 
tung auszugehen. Denn Geistliche und Kirchenbe- 
hörden sind von Haus aus auf die gottesdienstliche 
Verfügungsgewalt beschränkt, während hier eine 
bestimmungswidrige Gebrauchseinräumung in Fra- 
ge steht, welche unter dem Gesichtspunkt der Ab- 
nutzung von der Vermögensverwaltung vertreten 
und angeordnet werden muß. Daneben besteht 
aber ein Recht der Gottesdienstverwaltung, darüber 
zu wachen, daß die bestimmungswidrige Benutzung 
den Gebrauch des Gebäudes zum Gottesdienst 
weder hindert noch schädigt, noch der Bestimmung 
der Kirche innerlich widerstreitet (Hinschius, preuß. 
KN, 274 Anm. 74). Auf dem Boden dieser nega- 
tiven Interessensphäre entsteht dann ein Geneh- 
migungs- resv. Einspruchsrecht des Geistlichen so- 
wie ein Oberaufsichtsrecht der vorgesetzten Kirchen- 
behörde, wie ein solches in der sachsen-altenburgi- 
schen K/O v. 1877 +17 sowie in dem mecklenb. 
ev. KG v.# 1888 a 6 ausgesprochen ist. In Bayern 
werden denn auch heute die Gesuche um Ueber- 
konzerts von der Kirchenverwaltung beschieden, 
nachdem der Geistliche erklärt hat, daß ein Ein- 
spruch aus der Sphäre der Gottesdienstverwaltung 
nicht erhoben wird. 
Geht man aber umgekehrt davon aus, daß in der 
Kirche zunächst der Geistliche, in außerordentlichen 
Fällen seine vorgesetzte Kirchenbehörde, disponiert, 
so kommt man zu der rechtsgeschäftlichen Zustän- 
digkeit der Gottesdienstverwaltung, welch letztere 
aber wegen der Bestimmungswidrigkeit der Be- 
nutzung der Zustimmung der Vermögensverwal- 
tung bedarf. Das ist z. B. der Standvunkt des 
ALRN II 11 & 173 („Einwilligung der Gemeinde“; 
vgl. dazu Hinschins, vreuß. KR 275), des hess. 
VerfEEd. v. 1874 &131 Ziff. 22, (Entscheidung des 
Oberkonsistoriums „nicht gegen den Willen des be- 
treffenden Kirchenvorstandes“) der sächs. K R und 
SO v. 1906 F 21 Abs 3 (Gebrauchsbewilligung 
durch die Kircheninspektion „nicht ohne vorgängige 
  
ausgeschlossen. 
schieden. 
Nach dem kanonischen Grundsatz, daß die 
katholische Kirche die allein wahre und die anderen 
christlichen Kirchen nur häretische Mißbildungen 
sind, gesteht das katholische Kirchenrecht den übri- 
gen christlichen Konfessionen kein Recht auf eigenen 
Gottesdienst zu und es soll daher auch keine katho- 
lische Kirche zu akatholischem Gottesdienst einge- 
räumt werden. Vgl. Arch f. Katy. KR 56, 77, Hin- 
schius 4, S 359, 524. Immerhin hat bei Bau- 
schwierigkeiten auch hier die Toleranz der Bi- 
schöfe schon Zugeständnisse gemacht. So weit 
ging allerdings auch das katholische Kirchenrecht 
nicht, daß es die verbotswidrige Mitbenutzung 
für einen Interdikts--, Exekrations= oder auch nur 
Pollutionsgrund angesehen hätte. Es sind daher 
nur arbiträre Strafen zulässig, die auch unter- 
bleiben können. Diese Maßhaltung begründet für 
die katholische Kirche die Möglichkeit, in den von 
den Häretikern in Besitz genommenen nirchen im 
Bedürfnisfall noch katholischen Gottesdienst zu 
feiern, vor allem aber an den kirchlichen Gebäu- 
den anderer Konfessionen feste Gebrauchsrechte 
Im übrigen sind beide ver- 
zu begründen und so auch in vrotestantischen Ge- 
lassung einer Kirche zur Abhaltung eines Kirchen- 
Zustimmung des Kirchenpatrons und des Kirchen- 
vorstands“"). Praktisch wird aber wohl auch hier 
überall die Befugnis der Kirchenbehörde nur die 
Form des Aufsichts= oder Genehmigungsrechts an- 
nehmen. Agl. den hess. Fall in 3 f. K R 3, 396 ff. 
Die Beerdigung in der Kirche ist durch 
die neueren Gesetze schon aus sanitätsvolizeilichen 
Gründen ein-für allemal untersagt. Für Preußen 
ist dies schon durch das AL II 11 5 134 ausge- 
sprochen. Nach einer KO v. 21. 7. 34 können je- 
doch die katholischen Bischöfe in der Domkirche 
oder einer anderen Kirche ihrer Diözese beerdigt 
werden. Dieses Ehrenrecht der katholischen Bischöfe 
ist auch in den anderen deutschen Staaten aner- 
kannt, in Bayern durch V v. 3. 10. 26, 23. 11. 26 
(Döll. 8, 304), 14. 10. 62 (Weber 6, 96 f) ( Be- 
stattungswesenl. 
Das Asylrecht ist allerorts beseitigt. 
§ 7. Simultangebrauch ist der gemeinschaftliche 
gottesdienstliche Gebrauch eines KGeb durch zwei 
Kirchengemeinden verschiedenen Bekenntnisses. 
Die Einräumung der K Geb zu nichtchristlichem 
Gottesdienst wäre Profanation und ist demnach 
nach katholischem wie protestantischem Kirchenrecht 
bieten ihre Position zu behaupten. 
Die protestantischen Religionsgemein- 
schaften verkehren dagegen vollkommen pari passu, 
sie geben und nehmen. 
Die Simultanverhältnisse in Deutschland, be- 
sonders im Westen und Südwesten, hängen zum 
größten Teil mit der Ordnung des kirchlichen Be- 
sitztandes nach dem dreißigjährigen Krieg zusam- 
men. Weiter war es eine Folge der seit 1680 be- 
triebenen Reunionen, daß man französischerseits in 
den reunierten Gebieten die katholische Religion 
wieder einführte. 
So proklamierte der französische Intendant für das Ge- 
biet zwischen Rhein, Mosel und Saar eine Kagl Lrdonnanz 
(abgedruckt bei Moser, Bericht über die Clausula art. IV. 
Pacis Ryswicensis p. 3#0), wonach in den Orten, in welchen 
sich zwei Kirchen besanden, die kleinere, dagegen da, wo 
nur eine Kirche vorhanden, der Chor den Katholiken 
cingeräumt werden sollr. Von besonderer Bedentung ist 
der Frieden von Ryswick 1697, wonach Ludwig XIV. eine 
teilweise Restitution der rennierten Lande zusagte. In 
letzter Stunde wurde hier auf Andringen des französischen 
(chesandten im a 4 noch die Klaufel durchgesetzt: „religione 
tamen catholica romana In locis sic restitutis in statu 
aduo nunc est, remanente“. Die Rechtsgültigkeit dieser 
Klausel hat man zwar protestantischerseits bestritten, aber 
der Ryswicker Frieden ward noch einmal vorbehaltelos be- 
stätigt durch die Friedenssehlüsse von Baden und Wien 
(1714 und 1738). Iu Ausführung der erwähnten Klausel 
wurden dann durch staatliche Editte viele Simultancen ein- 
geführt (Hinschius 4, 61), worüber am besten die im Jahre 
1690 durch den französischen Minister Chamoyn dem Recichs- 
tage vorgelegte (sog. Chamonsche) Liste Auftlärung gibt. 
Ueberall suchten hier die Katholiken in protestan- 
tischen Gebieten wieder festen Boden zu gewinnen, 
und so wurde und wird auch heute das Recht des 
Mitgebrauchs katholischerseits festgehalten, wie 
zahlreiche Prozesse zeigen. 
Von besonderem Interesie sind die in der 3 f. KR 17, 
326 ff und 20, 45 ff, sowie im elrch f. kathol. KR 43, 281 ff 
mitgeteilten Rechtsfälle, welche auch für die Geschichte des 
Simultaurechts wertvolles Material enthalten (vogl. auch 
Köhlers hess. Kirchenrecht 478 ffj. 
Die Frage, ob und in welchem Umfang ein
	        
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