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Recht des Simultaneums vorliegt, halte ich für
eine zivilistische (A. M. Hinschius 4, 365).
Die Ausübung dieses Rechts
aber führt in die publizistische
Sphäre und bestimmt sich nach
öffentlichem Recht. Ist dem so, dann
müssen Streitigkeiten der ersteren Art vor die bür-
erlichen Gerichte gehören, die anderen dagegen
Verwaltungssache bleiben. In der Tat hat das
AL#k II 11 K 311 ff und die II. Beilage der bayer.
Vu 92 f (vgl. auch den franz. Direktorialbeschluß
v. 26. 4. 43; Dursy 2, 465) eine solche Normie-
rung beliebt. Aus der Verwaltungssache wurde
sodann neuestens eine Verwaltungsstreitsache.
Bgl. z. B. bayer. VGHG Art. 10 Z. 11.
Weiter: Köhler, Die Simultankirchen im Großherzog-
tum Hessen, ihre Geschichte und Rechtsverhältnisse, 1889
(dazu der Fall in Z f. KR 3, 396); Krais, Simultan-
verhältnisse, insbesondere nach bayer. Recht, 1890; Men-
rer, in Krit. Viertelischr. N. F. 14, 133 ff; Krais a. a. O.
16, 143; Sehling, Ueber kirchl. Simultanverhältnisse
1891 (Arch Oessfz 7, 1892); Seydel, Bayer. StR 3, 532 ff
Lauter, Die Entstehung der Kirchen-Simultaneen, 1894;
Stolz, Das Simultaneum in Repperndorf, 1905; Jos.
Schmitt, Simultankirchenrecht i. Großh. Baden; Schöbi,
Die kirchl. Simultanverhältnisse in d. Schweiz, 1905; dazu
Friedberg in Z f. KR 17, 448 f); Begründung des Entw
einer bayer. KGO 295 ff.
II. Die Nirchenglochen
l#8. Rechtliche Natur. Beschaffung. Das Recht
des Glockengeläutes ist ein Zeichen der öffentlichen
Religionsübung. In der katholischen Kirche wer-
den die KGl besonders benediziert und so selbstän-
dige res sacrae; der Bischof kann das Läuten
mit nicht geweihten Glocken verbieten, wie andern-
teils die ausschließlich für weltliche Zwecke be-
stimmten Glocken nicht benediziert werden.
Die Glocken gehören seit dem 9. Jahrhundert zu
der regelmäßigen Ausstattung der Kirchen; sie ha-
ben den Charakter einer notwendigen oder wesent-
lichen Pertinenz. Daraus folgt, daß die Beschaf-
fungs- und Reparaturpflicht im allgemeinen dem-
jenigen obliegt, welcher die Kirchenbau-;
last (M trägt. Die Beschaffung selbst und Sorge
für die Reparatur gehört zur Geschäftsführung des
Eigentümers resp. der Vermögensverwaltung.
Eine Mitwirkung der Staatsbehörden findet nur
insoweit statt, als ihre Anteilnahme an der Ver-
mögensverwaltung dieselbe fordert resp. zuläßt
oder baupolizeiliche Erwägungen Platz greifen.
Das gilt auch nach französischem Recht (Hin-
schius 4, 416; Geigel, 39 f).
Das Geläute einer Kirche kann von der Nach-
barschaft störend empfunden werden (Glockenpro-
ß in Neustadt am Rennweg 1903). Man wird
sagen können: diese Störung liegt in der Einrich-
tung selbst, die vom Staat erlaubt worden ist. Nur
bei Störungen, die auch bei Glocken als ungewöhn-
lich bezeichnet werden müssen, gibt es eine Klage
nach BGB’ l 906.
5*a9. Kirchlicher Gebrauch. Als heilige Sachen
IX sind die Glocken dem profanen Gebrauch ent-
zogen und der Disposition der geistlichen Behörde
unterstellt; selbst wenn sich die Dedikanten das
Eigentumsrecht vorbehalten haben, steht die Ver-
fügung dem rector ecclesiae, nicht der Ver-
mögensverwaltung zu. (Arch 32, 445 f. Entsch
Kirche (Kirchenglocken)
des hessischen Oberkonsistoriums v. 19. 11. 80,
Köhler, 477; für Bayern Weber 3, 618 ff.
Vgl. weiter VGH 9, 427).
Die Zweckbestimmung der Glocken ist nicht so
eng gefaßt als diejenige der anderen heiligen
Sachen, die ja auch zum Gottesdienst in einer viel
näheren Beziehung stehen. Die Glocken dienen
auch nichtgottesdienstlichen Zwecken: es wird ge-
läutet beim Einzug des Bischofs und Pfarrers,
bei Synoden und während des Gewitters,
schließlich auch bei Feuer= und Wasserge-
fahr. Der gottesdienstliche und sonstige kirchliche
Gebrauch der Glocken wird, soweit er nicht schon
durch die Ritualbücher geregelt ist, durch die Ordi-
narien resp. Konsistorien geordnet. Innerhalb die-
ser Grenzen ist der rector ecclesiae kompetent.
Dem Vermögensverwaltungsorgan ist die Zu-
ständigkeit im allgemeinen abzusprechen. Die
letztere kann nur durch ein Vermögensinteresse be-
gründet sein.
Die staatliche Mitwirkung ist lediglich polizeili-
cher Naturz und die diesbezüglichen Verordnungen,
welche in Bayern ihre verfassungsmäßige Begrün-
dung in RelEd ss 76, 78 haben (so auch Seydel
3, 526), wollen wirklichen Gefahren, Aufregungen
und Belästigungen vorbeugen, ohne dadurch die
notwendige kirchliche Benutzung zu erschweren.
Wie überall auf staatskirchenrechtlichem Gebiet, so“
ist auch hier das bayerische Verordnungsrecht am
detailliertesten.
Vor allem macht das bayerische Recht in Uebereinstim-
mung mit anderen Rechten Front gegen das Wetter-
läuten. (Bgl. die vielen bald schärferen, bald milderen
Berordnungen bei Döllinger 8, 1145—1158.) Damit Auf-
regungen vermieden werden, kann die Ortspolizei
das Geläute für Sterbende oder Verstorbene, wenn sie es
für schädlich hält, z. B. bei epidemischen Krankheiten, auf
unbestimmte Zeit ganz verbleten (Döllinger 1147). Ebenso
ist mit Ausnahme des Geläutes zur Christmette (AE v. 9.
12. 1825: Döll. 8, 1109) und des Chorgeläutes der Klöster
(Min E v. 11. 12. 40: Döll. 23, 361), sowie bei außerordent-
lichen Notsällen (B v. 14. 2. 1807: Döll. 8, 1147, Weber
1, 124) das Läuten zur Nachtzeit verboten. Diese des öfte-
ren wiederkehrende Bestimmung will die Bevölkerung vor
unnötigen Belästigungen bewahren. Beim Ableben
des Papstes darf ein einstündiges eigentliches Trauerge-
läute, wie ein solches schon durch die Trauer O v. 20. 7.
resp. 1. 8. 1827 (Weber 2, 387) für die Landesherrschaft
angeordnet war (Neufassung 1912), nicht stattfinden, da-
gegen ist das bei solchen Kirchenfeierlichkeiten übliche
Geläute, insofern es den Charakter eines Gebetszeichens.
trägt, gestattet (Min E v. 8. 2. 78: Weber 12, 224). Bei
Todesfällen der Bischöfe hat alles zu unterbleiben, was
eine Landestrauer bezeichnen könnte; doch ist ein Trauer-
geläute zugelassen, das der Würde des Verlebten und den
übrigen Beerdigungsfeierlichkeiten angemessen ist (Min E v.
31. 5. 1803 und 10. 10. 1819: Weber 1, 63). Es handelt sich
hier überall um Pol Verordnungen im Sinn des RelEd #178.
Abgesehen von diesen polizeilichen Verboten ist
die Geistlichkeit in der Frage des gottesdienstlichen
Geläutes selbständig und unbehindert.
Auf einem prinzipiell anderen Standpunkte steht
das französische (elsaßlothringische) Recht: Organ.
Artikel 48.
* 10. Fremdlkirchlicher Gebrauch. Jede In-
dienststellung für andere Konfessionen erfordert
einen besonderen Titel: Gesetz oder Rechtsgeschäft.
1. Ein gesetzliches Mitbenutzungsrecht be-
steht, abgesehen vom Kirchensimultaneum (oben