Kirche (Kirchenbaulast in Preußen)
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die Vermutung des Rechts in sich tragend provi-
sorisch aufrecht erhalten. Dabei ist es denkbar, daß
schon ein letzter Präzedenzfall für sich allein ein
hinreichendes Zeugnis für einen fehlerfreien Besitz-
stand ablegt und als hauptsächliche Grundlage
der provisorischen Festsetzung benutzt wird. Um-
gekehrt darf aber nicht jeder jüngste Präze-
denzfall als zuverlässiges Zeugnis eines ruhigen
Besitzstandes gelten. Er kann auch als das Produkt
zufälliger Umstände angesehen werden (Kult. Min-
Reskr. v. 12. 12. 43, Ml 324; 30. 6. 60, Ml
167; 19. 3. 78, KEBhhl 133).
Tin. Maßgebend für das Verfahren sind folgende
Grundsätze: 1. Das J. wird in der Regel vor
Beginn des Baues reguliert. Ist dies aber aus
besonderen Gründen unterblieben, so kann das
Beitragsverhältnis ohne Rücksicht auf die Lage,
in welcher sich der Bau befindet, auch noch nach-
träglich so lange administrativ geregelt wer-
den, als es sich noch um die erste Feststellung der
gesetzlichen Baupflicht und um Verteilung der
Baubeiträge oder sonstigen Leistungen unter die
Pflichtigen handelt (Kult. Min Reskr. v. 19. 8. 54,
(MBl 162). — 2. Die interimistisch verteilten Bau-
beiträge werden im Wege der VerwExekution bei-
getrieben. Durch Beschreitung des Rechts-
weges kann diese zwangsweise Durchführung
des J. nicht gehindert werden (Kab O v. 18. 2.
1805, NCC XI 2933; Erk. d. Komp.-Gerichtshofes
v. 12. 2. 81, UB Bl 426). — 3. Ueber die Not-
wendigkeit eines KBaues entscheidet die
Verw Behörde allein. Der Rechtsweg ist hier
unzulässig (O. Trib. v. 20. 2. 65, E. 54, 305; v.
7. 3. 73, Strieth. A. 90, 96 und RE 27. 5. 81
EgS 5, 239; 21. 1. 96, 34, 306; v. 7. 12. 96,
bei Gruchot 41, 404; 16. 1. 02, E38S 50,
310; A. M. Komp.-Gerichtshof v. 23. 12. 47,
JMBl 1848, 183; v. 2. 2. 48, das. 169;
v. 26. 11. 53, das. 1854, 94; 17. 2. 55, 137;
25. 6. 98 im KGu. VBl 156, wonach unter
den Interessenten über die Notwendigkeitsfrage
selbst gerichtlich prozessiert werden kann.) Anderer-
seits wird der Streit über die Verpflichtung ge-
wisser Personen zur Leistung der von den
VerwBehörden interimistisch festgesetzten Bau-
beiträge unter den Interessenten selbst im Wege
Rechtens zum Austrag gebracht (O. Trib. v. 22. 10.
51, E. 21, 282 und v. 3. 2. 63, Strieth. A. 44,
184). — 4. Soweit das Resolut die Aufbrin-
gung der Kosten oder ihre Verteilung
unter die Interessenten zum Gegenstande hat,
findet seit 1874 gegen die von der Regierung
getroffene Entscheidung kein Rekurs mehr
an den Min der geistlichen Angelegenheiten, son-
dern nur noch der Rechtsweg statt (Kult.=
Min E v. 13. 1. 74, s. o.). Die ministerielle Ent-
scheidung wäre hier u. U. auch keine endgültige,
weil der Rechtsweg offen sieht. Vgl. über die im
Fall von Baustreitigkeiten zwischen einer Ke-
meinde kgl. Patronats und dem Patronat ein-
tretende Interessenkollision, da die Regierung
Patronats= und Resolutionsbehörde ist, Nitze-
Gebser, Verf und Verwiy#' 1912, 338 zu 3 b.
6. Preußen. Neue Provinzen.
I. Provinz Hannover.
Für Ostfriesland, Lingen und Eichsfeld kommt
das ALR zur Anwendung. Sonst gilt im Ge-
biete des vormaligen gr. Hannover das gemeine
Recht in derjenigen Gestalt, welche es durch aner-
kannte konstante Uebung und einzelne gesetzliche
Bestimmungen erhalten hat.
1. Die Regel des gemeinen Rechts ist, daß jeder
Kirchengemeinde die Pflicht obliegt, die
Bedürfnisse aller kirchlichen Einrichtungen inner-
halb ihres Bezirks zu bestreiten, sofern und soweit
nicht auf Grund besonderer Rechtsverhältnisse
dritte dazu verpflichtet sind und ihrer Verpflichtung
wirklich nachkommen.
.2. Besteht für die KGemeinden ein ört-
liches Kirchenvermögen, so sind die
kirchlichen Bedürfnisse zunächst aus diesem zu
bestreiten, aber unbeschadet des besonderen Stif-
tungszwecks. Auch dürfen Vermögensteile, welche
bestimmt sind, nur mit ihren Erträgen den laufen-
den kirchlichen Bedürfnissen zu dienen, behufs
Deckung der letzteren nicht in ihrem Bestande an-
gegriffen werden.
3. Soweit die Kosten nicht aus dem örtlichen
K Vermögen zu decken, muß die K emeinde sie
durch Leistungen ihrer Mitglieder bestrei-
ten. Die früher für Personen gewisser Klassen
und für Besitzer gewisser Grundstücke bestehenden
Befreiungen sind durch 3 14 Gv. 5. 9. 48 ausge-
hoben. Von der Regel, daß nur Gemeindemitglie-
der herangezogen werden können, tritt eine Aus-
nahme da ein, wo die K asten gewohnheitsrecht-
lich dinglichen Charakter angenommen ha-
ben. Die Beitragsordnung beruht teils auf Gesetz,
teils auf Gewohnheitsrecht. Aenderungen des
Beitragsfußes erfolgen, soweit nicht gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen, durch Beschluß des
K Vorstandes unter Genehmigung der zuständigen
Oberbehörde (Lohmann-Uhlhorn--Chalibäus, K Ge-
setz * ev. -luth. K in Hannover, 1871 ff 1, 250;
( .
II. Provinz Hessen-Nassau.
In Nassau werden die Bau- und Unter-
haltungskosten der K= und Pfarrgebäude von der
Kirchengemeinde bestritten, sofern nicht
Patrone, Zehntherren und andere statutarisch oder
vertragsmäßig hierzu verpflichtet sind. Hand-
und Spanndienste haben die Eingepfarrten
unentgeltlich zu leisten. Doch fällt diese Pflicht
fort, wenn das K Vermögen zur Deckung aller
Ausgaben hinreicht (Otto, HB des KRechts im
Herzogtum Nassau, 1828, 280; Wilhelmi, KRecht
im Amtsbezirk des Konsist. Wiesbaden, 1887,
2, 498).
Nach kurhefssischem Recht haftet für den
KBau zunächst der Kirchenkasten mit den
disponiblen Ueberschüssen, event. die Kirchen-
gemeinde. Beitragspflichtig sind alle Ein-
gepfarrten sowie die Besitzer von wohnbaren Ge-
bäuden innerhalb des Gemeindebezirks, auch wenn
sie nicht am Orte wohnen. Die Umlage erfolgt
nach Maßgabe des Vermögens, welches zunächst
nach der Kontribution (Grundsteuer) beurteilt
wird. Aer keinen kontributionspflichtigen Grund-
besitz hat, aber anderweite Steuern zahlt, wird
nach deren Verhältnis herangezogen. Die Spann-
dienste liegen den Anspännern, die Handdienste
den Kötern, Brinksitzern, Hintersiedlern und Bei-
wohnern ob (Büff, Kurhess. KRecht, 1861, 744 ff).
III. In der Provinz Schleswig-Hol-
stein liegen die K Bauten zuerst dem Kirchen-
ärar ob. Der Patron hat nur im Notfall
helfend einzutreten. Nähere gesetzliche Bestim-
mungen fehlen. Ueberall entscheidet das lokale
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