Gewohnheitsrecht, welches hinsichtlich der Pfarr-
gebäude meist dem Geistlichen die Besserung des
Daches und der Fenster, das übrige aber der Ge-
meinde auflegt (Callisen, Anleitung f. Thedl.
Studierende und angehende Prediger in dem Her-
zogtum Schleswig-Holstein, 1810, S 74, 301).
§+ 7. Bayern. Jede K hat ihre Baulichkeiten
zunächst aus eigenen Mitteln, und zwar aus den
hierfür verfügbaren Renten zu bestrei-
ten. Nötigenfalls kann aber auch der Grundstock
angegriffen werden. Im Fall der Insuffizienz
werden als Sekundärbaupflichtige herangezogen:
Der patronus kructuarius und hinter
ihm die Dezimatoren. Reichen diese Kon-
kurrenzen nicht aus, so ist der Bedarf durch direk-
te Gemeindeumlagen aufzubringen.
Daneben sind die Parochianen zur unentgeltlichen
Uebernahme der Hand= und Spanndienste gehal-
ten. Diese Grundsätze finden auf alle K Anwen-
dung, welche durch ihre Zweckbestimmung oder
ihren gottesdienstlichen Gebrauch als notwen-
dig anerkannt sind. Doch beschränkt sich das
Wesentliche bei einem KBau auf Errichtung
des Chors und Schiffs, der Türen und Fenster
und der an die K angebauten Kiürme. Orgel,
Kanzel, Altarbekleidung, K Uhr, K Stühle, über-
haupt die ganze innere Einrichtung
der K — mit Ausnahme der steinernen und ge-
mauerten Altartische — werden nicht zu den
absolut notwendigen Bestandteilen gezählt und
fallen daher dem Baupflichtigen nicht zur Last.
Für Glocken und bloße Meßnerhäuser nimmt die
Praxis, soweit die Renten der K nicht ausreichen,
lediglich die Pfarrgemeinde in Anspruch. Die
Umlagen über die Parochianen werden nach Maß-
gabe der im Sprengel zu entrichtenden Gesamt-
steuer verteilt (Silbernagl, Verf u. Verw sämtl.
Relig.-Gesellsch. in Bayern, 3 107; Krick, Kirchl.
Baupflicht und kirchl. Bauwesen in Bayern, 1893;
Nützel, die Kultusbaupflicht n. d. Bamberger
Recht, 1905).
# 8. Sachsen. Die Kosten für die kirchlichen
Gebänude sollen zunächst aus dem Vermögen
des Kirchspiels insoweit bestritten werden,
als es die geistliche Behörde nach Lage der Sache
für ratsam erachtet. Die Eingepfarrten leisten
daneben unentgeltlich die Hand- und Spann-
dienste, haften auch für den Kostenmehrbedarf
und haben, sofern das KüAerar gar leinen Beitrag
gewähren kann, die gesamten nötigen Mittel unter
Kirche (Kirchenbaulast)
sich durch gemeinsame Umlagen zu tragen. —
Als kirchliche Gebäude gelten außer den #K selbst
die Pfarr= und Schulhäuser sowie die Kirchner-,
Glöckner= und Organistenwohnungen (Veber,
System. Darst. des im Königreich Sachsen gel-
tenden KRechts-, 1813, 2 S367, 555 ff; Müller,
Lexikon des KRechts, 1, 178).
§ 9. Württemberg. Die kirchliche Baulast ist,
sofern nicht infolge von speziellen Verträgen be-
sondere Verpflichtete vorhanden sind, aus dem
Ortskirchen vermögen zu bestreiten.
Ueber die Frage, wie im Unvermögensfalle und
in Ermangelung anderer Mittel (Kollekten) der
lirchliche Bedarf aufzubringen, besteht ein bis
heute ungelöster Streit. Nach älterem Recht trat
subsidiarisch der Großzehntherr unter
Leistung der Hand= und Fuhrfronen seitens der
Eingepfarrten ein, während der Patron und die
Gemeinde nur auf Grund besonderer Rechtstitel
haftbar waren. Durch Gv. 17. 6. 49 ist jedoch
die mit dem Besitz von Zehnten oder anderen Ver-
mögensgegenständen verknüpfte Baulast abge-
löst und wird entweder aus den Ablösungskapi-
talien oder von dem Staatskammergut bestritten.
Ebenso hält die Praxis seit 1855 daran fest, daß
die Bestreitung der Baukosten, sofern die Ein-
künfte des K Vermögens nicht zureichen und es an
anderen näher dazu Verpflichteten fehlt, den
Mitgliedern des „Kirchengenof-
senschaftsverbandes“ obliegt. Letzterer
gilt als ein persönlicher Verband. Die Beitrags-
pflicht hat deshalb keinen dinglichen Charakter und
bleiben demgemäß Forensen, Ausmärker, Fiskus
und piae causae innerhalb des Gemeindebezirks
von der Baulast grundsätzlich frei (Sarwey,
Württ. Arch für Recht u. Rechts Verw 7, 1 ff).
* 10. Baden. Nach dem Bauedikt v. 26. 4. 1808
haftet in Ermangelung von speziell Verpflichteten
primo loco das Kirchen vermögen, event.
der Herr des alten Kirchspielzehntens.
Wo die prinzipale Baupflicht sich herkömmlich
zwischen Baukasse und Zehntherren teilt, hat im
Zweifel der letztere Chor und Sakristei, die K Kasse
aber das Schiff herzustellen. An die Stelle der
Dezimatoren sind heute die Ablösungska-
pitalien getreten. Der Turmbau sowie die
Beschaffung der Nebenaltäre, Orgel und Glocken
liegt der Kirchengemeinde (KSpiel), die
Beschaffung der Uhr der Zivilgemeinde
ob. Eventuell ruht die gesamte Baulast auf dem
Kirchspiel (Gemeinde), welches außerdem
stets die Hand= und Fuhrarbeiten unentgeltlich zu
leisten hat. — Die Vorschriften des Baucdikts
gelten aber nur für die Gemeinden. Für Kirchspiele,
welche erst nach dem Normaljahr errichtet wurden,
reguliert die Staatsbehörde die Baubeiträge im
Verhältnis der Beteiligten. Kommt das Bauedikt
zur Anwendung, so werden die Umlagen nach
dem gesamten Ortssteuerkataster ohne Rücksicht
auf die Konzession umgeschlagen (Müller, Lexikon
des KRechts 1, 180).
1. Großherzogtum Hessen. Die Kosten des
KBaues sind nach den hierüber bestehenden gesetz-
lichen oder vertragsmäßigen Normen entweder
von dem örtlichen K Fonds (K Fabrik) oder vom
Fiskus oder von den KGemeinden zu bestreiten.
Die Pfarr= und Benefizialhäuser werden, wenn
sie gutsherrliche Gebäude sind, von der Gutsherr-
schaft, wenn aber Rommunalgebäude, von der
Gemeinde gebaut und unterhalten. Bei ärarischen
Gobäuden haben die Pfründeninhaber alles das-
jenige auf eigene Kosten zu unterhalten, was ge-
wöhnlich in den städtischen Privatwohnungen die
Micetsleute zu bestreiten schuldig sind (Köhler,
KRecht der cv. K des Großh. Hessen, 1884, 467).
s I2. Elsaß-Lothringen. Die Aufbringung der
Kultuskosten für die beiden christlichen Hauptkon-
fessionen beruht in den Neichslanden auf den Vor-
schriften der französischen Gesetzgebung, deren
Schlußstein in dem Dekret v. 30. 12. 1809 und dem
6G v. 14. 2. 1810 enthalten ist. Hiernach erfolgt die
Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse prinzipa-
liter aus den Revenuen des Kirchen-
vermögens. Reichen diese nicht aus, so hat
die bürgerliche Gemeinde aus ihren
Kommunaleinkünften das Fehlende zuzuschießen.
Sind auch diese unzureichend, so soll eine außer-
ordentliche Umlage auf die habitans